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Das Erbrecht des Ehegatten in der Trennungsphase vor einer Scheidung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbrecht des Partners erlischt jedenfalls mit Scheidung der Ehe
  • Maßgeblicher Zeitpunkt kann gegebenenfalls vorverlegt werden
  • Wenn ein Testament existiert, dann sollten die scheidungswilligen Partner reagieren

Die Zahl der Scheidungen nimmt in Deutschland von Jahr zu Jahr zu. Alleine im Jahr 2011 wurden 187.600 Ehen vor dem Familiengericht durch Scheidung beendet.

Natürlich hat diese Flut von Scheidungen auch Auswirkungen auf das Erbrecht der Ehegatten. Ist die Scheidung erst einmal rechtskräftig vollzogen, § 1564 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dann gehen die ehemaligen Eheleute auch in erbrechtlicher Hinsicht fürderhin getrennte Wege.

Wann erlischt das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners?

Ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten erlischt bereits dann, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung selber beantragt oder ihr jedenfalls zugestimmt hat, § 1933 BGB.

Eine in einem Testament oder Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung des (Scheidungs-) Partners wird nach §§ 2077, 2279 BGB spätestens mit dem Scheidungsurteil unwirksam.

Ist für Eheleute absehbar, dass es mit der Ehe zu Ende geht, so besteht aber gegebenenfalls noch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils und insbesondere vor dem in § 1933 BGB definierten Zeitpunkt (Voraussetzung für eine Scheidung liegen vor) Handlungsbedarf.

Wann liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor?

Der frühest mögliche Zeitpunkt, zu dem das Gesetz die erbrechtlichen Bindungen zwischen den Eheleuten kappt, ist der Augenblick in dem „die Voraussetzungen für eine Scheidung“ vorgelegen haben.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung sind in den §§ 1565 ff. BGB definiert. Eine Scheidung kann nach deutschem Recht regelmäßig erst dann vollzogen werden, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt gelebt haben (so genanntes Trennungsjahr), § 1566 BGB.

Erst nach diesem Trennungsjahr liegen also grundsätzlich die „Voraussetzungen für eine Scheidung“ vor.

Für das Erbrecht des Ehegatten bedeutet dies aber, dass sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch ein in einem Testament oder Erbvertrag verbrieftes Erbrecht während des Trennungsjahres in vollem Umfang wirksam ist.

Während des Trennungsjahres steht dem Noch-Partner grundsätzlich ein Erbrecht zu

Stirbt also ein Ehepartner vor Ablauf des Trennungsjahres, so wird sein Partner Erbe, oder hat bei erfolgter Enterbung in dieser Zeit zumindest Pflichtteilsansprüche.

Für diese Rechtsfolge ist es auch vollkommen unerheblich, wenn sich die Eheleute bereits in dem Trennungsjahr (oder auch schon davor) absolut nichts mehr zu sagen haben und eine gepflegte Antipathie füreinander empfinden.

Für den Ehepartner, der Erbansprüche seines Noch-Ehepartners in dieser Zeit des Trennungsjahres verhindern will, heißt das Gebot der Stunde also, dass er aktiv werden muss.

Es existiert kein Testament

Existiert kein Testament, so kann ein Erbrecht des Noch-Ehepartners durch die Errichtung eines letzten Willens ausgeschlossen werden. Dabei reicht ein so genanntes Negativtestament aus, das sich inhaltlich darauf beschränkt, den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen, § 1938 BGB. Pflichtteilsansprüche des Ehepartners können regelmäßig nicht ausgeschlossen werden.

Es existiert ein einseitiges Testament

Wurde ein – privates oder notarielles – Testament (auch) zugunsten des Scheidungspartners verfasst, so kann die Wirkung dieses Testaments jederzeit durch einen entsprechenden Widerruf aufgehoben werden.

Ein privates Testament kann schlicht vernichtet werden, ein notarielles Testament aus der öffentlichen Verwahrung beim Nachlassgericht zurückgenommen werden, § 2256 BGB.

Es existiert ein gemeinschaftliches Testament

Haben die Noch-Eheleute ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich in diesem Testament wechselseitig bedacht, so kann das Testament durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem Noch-Ehepartner widerrufen werden, §§ 2271, 2296 BGB.

Es existiert ein Erbvertrag

Die Beseitigung der Rechtswirkungen eines Erbvertrages in der Trennungsphase vor der Scheidung ist etwas komplizierter. Soweit der Erbvertrag selber kein Rücktrittsrecht hergibt, bleibt gegebenenfalls noch die Anfechtung des Vertrages nach § 2281 BGB.

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