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Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, beinflusst das Erbrecht des Ehepartners
  • Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es für den überlebenden Ehepartner verschiedene Handlungsoptionen
  • Der Voraus sichert dem überlebenden Ehepartner den Hausrat

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten kommt wie schon zuvor das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nur dann zum Tragen, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat, mit denen er die Erbfolge nach seinem Tod geregelt hat.

Weiter ist die Höhe des dem überlebenden Ehegatten zustehenden Erbteils abhängig von dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben - dazu unten mehr.

Zunächst sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den sogenannten Erben erster Ordnung zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird.

Mehrere gesetzliche Erben müssen sich den Nachlass teilen

Existieren also im Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers, so erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten zwar weder Kinder noch Enkel- oder Urenkelkinder, wohl aber die Eltern des Erblassers, so erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Erbes; die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder.

Sind weder Kinder (mitsamt Enkeln und Urenkeln) noch Eltern (mitsamt Kindern und Kindeskindern) wohl aber Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte neben den Großeltern ebenfalls zur Hälfte.

Erbteil von Großeltern des Erblassers kann auf den Ehepartner übergehen

Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, soweit ein Großelternteil im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.

In diesem Fall wird der auf diesen bereits verstorbenen Großelternteil entfallende Anteil am Erbe nicht, wie zu erwarten wäre, an dessen Nachkommen weitergereicht, sondern dieser Anteil fällt an den überlebenden Ehegatten zurück.

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls neben dem überlebenden Ehegatten weder Kinder des Erblassers (mitsamt deren Nachkommen) noch Eltern (mitsamt deren Nachkommen) noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.

Oben wurde bereits erwähnt, dass der Güterstand, in dem die Eheleute zum Todeszeitpunkt gelebt haben, die Höhe des auf den überlebenden Ehegatten entfallenden Erbanteil beeinflusst.

Hier ist zwischen dem sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Güterstand der Gütertrennung sowie der dem Güterstand der Gütergemeinschaft zu unterscheiden.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht immer dann, wenn zwischen den Eheleuten keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, was meistens der Fall ist.

Bei Tod des Partners wird dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft dadurch Rechnung getragen, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht wird.

Neben etwaig vorhandenen Kindern des Erblassers erhält der überlebende Ehegatte im Falle des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft also nicht nur das oben beschriebene Viertel, sondern die Hälfte des Nachlasses.

Drei Viertel des Nachlasses gehen an den Ehepartner

Neben den Erben zweiter Ordnung, also den Eltern des Erblassers mitsamt deren Abkömmlingen, sowie den Großeltern erhält der Ehegatte nicht nur die oben beschriebene Hälfte des Nachlasses, sondern drei Viertel.

Wichtig ist hier zu wissen, dass es sich für den überlebenden Ehegatten unter Umständen lohnen kann, den ihm bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft zustehenden Zugewinnausgleich nicht nur pauschal mit einem Viertel zu berechnen, sondern alternativ hierzu das Erbe auszuschlagen, dann den Pflichtteil zu verlangen und zusätzlich den ihm in jedem Fall zustehenden Zugewinnausgleich konkret zu berechnen.

Diese Vorgehensweise wird sich immer dann rechnen, wenn das Vermögen des Erblassers im wesentlichen während des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft erworben wurde und der überlebende Ehegatte selber während der Ehe keine oder jedenfalls geringe Einkünfte erzielt hat.

Hier ist es jedoch auf jeden Fall ratsam, einen Fachmann zu konsultieren, um die jeweils richtige Entscheidung im Einzelfall treffen zu können.

Güterstand der Gütertrennung

Haben die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt, so gibt es keinen ausgleichungspflichtigen Zugewinn.

Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln, zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, zur Hälfte am Erbe beteiligt wird.

Eine Besonderheit besteht, soweit als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen.

Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt es für den im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum bei einem Viertel.

Durch diese Ausnahmeregelung will der Gesetzgeber verhindern, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten geringer als der eines Kindes ist.

Güterstand der Gütergemeinschaft

Im Falle des Güterstandes der Gütergemeinschaft ist zunächst zu unterscheiden, ob zwischen den Eheleuten eine sogenannte allgemeine Gütergemeinschaft oder eine sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

In letzterem Fall fällt der sogenannte Gesamthandsanteil des Erblassers nicht in den Nachlass und wird daher auch nicht vererbt. Lediglich das sogenannte Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers werden nach allgemeinen Grundsätzen vererbt.

Anders bei der sogenannten allgemeinen Gütergemeinschaft. Hier fällt neben dem Vorbehalts- und Sondergut auch der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut in den Nachlass.

Hieran ist der überlebende Ehegatte nach den allgemeinen Grundsätzen neben Verwandten erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) zu einem Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und Geschwister des Erblassers) zur Hälfte als Erbe beteiligt. Für Einzelheiten sollte hier wieder ein Fachmann konsultiert werden.

Der Voraus des Ehegatten

Zu erwähnen ist weiter der sogenannte Voraus des Ehegatten. Zusätzlich zu seinem Erbteil und unabhängig vom Güterstand steht dem überlebenden Ehepartner als gesetzlichem Erbe ein Anspruch auf den sogenannten Voraus zu.

Dieser Voraus besteht aus den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen, wie z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr und wohl auch den Familien-PKW sowie etwaige Hochzeitsgeschenke.

Soweit der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe neben Verwandten der zweiten Ordnung (also Eltern und Geschwister des Erblassers) wird, kann er diese Gegenstände in jedem Fall beanspruchen.

Sind neben dem überlebenden Ehepartner Verwandte erster Ordnung (also Kinder oder Enkel des Erblassers) als gesetzliche Erben berufen, so kann der Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur verlangen, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Im Streitfall entscheiden hier die Gerichte, wann Gegenstände notwendig für die Führung eines Haushalts sind.

Schließlich ist für den überlebenden Ehegatten das Recht des sogenannten "Dreißigsten" in der Praxis interessant.

Wohnrecht und Unterhalt für den Ehepartner

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers - und damit auch dem überlebenden Ehegatten - , die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, bis dreißig Tage nach dem Todestag die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten und, soweit der Erblasser dem Ehepartner Unterhalt gewährt hat, diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiterzuentrichten.

Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Erblasser allerdings in einem Testament abweichende Anordnungen treffen.

Der geschiedene Ehegatte hat weder ein Erbrecht noch einen Anspruch auf den zuvor beschriebenen Voraus.

Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war, das infolge des Todes des Erblassers nicht mehr rechtskräftig abgeschlossen wurde.

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