Der Voraus - Gesetzliches Vermächtnis für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Voraus sichert dem Ehepartner unter anderem Haushaltsgegenstände
  • Der Voraus gilt nur bei gesetzlicher Erbfolge
  • Erblasser kann den Voraus auch in seinem Testament regeln

Ein Vermächtnis wird regelmäßig in einem Testament oder Erbvertrag ausgesetzt. Der Erblasser verfolgt mit einem Vermächtnis das Ziel, einem Dritten als so genanntem Vermächtnisnehmer im Erbfall eine Sache oder ein Recht zuzuwenden, ohne diese Person als Erben einzusetzen.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt gegen den mit dem Vermächtnis Belasteten (oftmals den Erben) einen Anspruch, ein Forderungsrecht. Diesen Anspruch muss er geltend machen, sobald er von seiner Einsetzung als Vermächtnisnehmer erfahren hat.

Im Normalfall wird ein Vermächtnis also durch den in Testament oder Erbvertrag dokumentierten Willen des Erblassers begründet. Es gibt hiervon aber auch Ausnahmen. In zwei Fällen wird ein Vermächtnis kraft Gesetz begründet, ohne dass der Erblasser und Testator irgendetwas dazu tun muss.

Der Voraus sichert dem Ehepartner den Hausrat und Hochzeitsgeschenke

So steht dem Ehegatten, der auf Grund gesetzlicher Erbfolge zum Erbe berufen wurde, ein Anspruch auf den so genannten Voraus zu, § 1932 BGB. Der Voraus besteht aus allen zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände einschließlich der Hochzeitsgeschenke, soweit diese Sachen zum Nachlass gehören. Alles, was die Eheleute zur Ausstattung der gemeinsamen Wohnung angeschafft haben, gehört, unabhängig vom Wert der einzelnen Gegenstände zum Voraus. Zu diesem Voraus können wertvolle Gemälde ebenso gehören wie versilbertes Besteck oder Teppiche und Möbel. Nicht zum Voraus gehören hingegen persönliche Gegenstände des Erblassers, wie z.B. dessen Schmuck.

Der Ehepartner, der kraft gesetzlicher Erbfolge zum Zug kommt, erhält die zum Voraus gehörenden Gegenstände vorweg, ohne dass dieses gesetzliche Vermächtnis seine Erbquote in irgendeiner Weise schmälern würde. Er muss sein Recht auf den Voraus allerdings gegenüber den anderen Miterben geltend machen.

Ist der Ehegatte neben Verwandten der so genannten zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder) oder neben den Großeltern des Erblassers zum Erbe berufen, so steht im das Recht auf den Voraus in jedem Fall zu.

Ist der Ehegatte hingegen als gesetzlicher Erbe neben Erben der so genannten ersten Ordnung (Kinder des Erblassers) zum gesetzlichen Erben berufen, so steht im das Recht auf den Voraus nur dann zu, soweit er die Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt. Messlatte für die Frage, wann Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ notwendig sind, ist im Streitfall die Überlegung, dass dem überlebenden und erbenden Ehegatten die Lebensqualität, die er bisher gewohnt war, mit Hilfe der zum Voraus gehörenden Gegenstände erhalten bleiben soll. Der Ehegatte kann von den anderen Miterben also nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, dass er sich die Gegenstände ja mit Hilfe seines Erbes neu anschaffen kann.

Voraussetzung für den Voraus: Gesetzliche Erbfolge

Der Voraus soll dem länger lebenden Ehegatten die Fortsetzung des Lebens in gewohnter Umgebung mit gewohnter Lebensqualität ermöglichen. Wie jedoch oben bereits erwähnt, wird das Recht auf den Voraus dem Ehegatten nach § 1932 BGB nur dann gewährt, wenn er als gesetzlicher Erbe zur Erbschaft berufen ist. Soweit der Ehegatte in einem Testament oder Erbvertrag (so genannte gewillkürte Erbfolge) als Erbe eingesetzt wurde, hat er – zumindest kraft Gesetz – kein Anrecht auf den Voraus. Es ist daher für den Fall der gewillkürten Erbfolge zumindest überlegenswert, ob man dem Ehegatten den Voraus nicht auch im Testament oder Erbvertrag zuwendet.

Ein weiteres so genanntes gesetzliches Vermächtnis ist das Recht auf den Dreißigsten, § 1969 BGB. Danach ist der Erbe kraft Gesetz verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zum Erbfall in dessen Haushalt lebten und von ihm Unterhalt bezogen haben, diese Leistungen für einen Zeitraum von 30 Tagen weiter zu gewähren. Berechtigte dieses Anspruchs sind neben dem Ehegatten und Verwandten auch der nichteheliche Lebenspartner. Der Erbe hat den berechtigten Personen Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung sowie der Haushaltsgegenstände zu erlauben.

Selbstverständlich hat es der Erblasser in der Hand, hinsichtlich des im Gesetz vorgesehenen Rechts auf den Dreißigsten abweichende Anordnungen in Testament oder Erbvertrag zu treffen.

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