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Schenker ist verarmt – Schenker kann die Schenkung rückgängig machen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Schenker kann bei Verarmung das Geschenk zurückfordern
  • Wann können die Erben eines verarmten Schenkers Ansprüche stellen?
  • Auch der Sozialhilfeträger kann unter Umständen Forderungen stellen

Hat man einem Dritten ein Geschenk gemacht, dann verbleibt das Geschenk in aller Regel beim Beschenkten.

Der Schenker kann es sich nach Vollendung der Schenkung regelmäßig nicht anders überlegen und das Geschenk beim Beschenkten wieder einfordern.

Von diesem Grundsatz, wonach eine Schenkung nicht rückgängig gemacht werden kann, gibt es einige wenige Ausnahmen.

Man kann sich eine Rückforderung bei der Schenkung vorbehalten

So kann es sich ein Schenker natürlich im Rahmen der Schenkung das Recht vorbehalten, den Geschenkten Gegenstand vom Beschenkten wieder herauszuverlangen.

Hat sich der Beschenkte auf dieses Geschäft eingelassen, dann muss er das Geschenk wieder herausrücken, wenn ihn der Schenker hierzu auffordert.

Weithin bekannt ist, dass eine Schenkung auch dann rückgängig gemacht werden kann, wenn es der Beschenkte an der notwendigen Dankbarkeit missen lässt.

Rückforderung einer Schenkung wegen groben Undanks

Nach § 530 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann eine Schenkung dann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig gemacht hat.

Die Erben des Schenkers können von diesem Widerrufsrecht aber nur dann Gebrauch machen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder am Widerruf der Schenkung gehindert hat, § 530 Abs. 2 BGB.

Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

Neben dem vertraglich vorbehaltenen Widerrufsrecht und dem Recht zum Widerruf wegen groben Undanks gibt es noch einen weiteren Umstand, der den Bestand einer Schenkung gefährden kann.

So kann der Schenker nämlich dann die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes vom Beschenkten fordern, wenn er selber nicht imstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Hat der Schenker demnach Probleme, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann er sich beim Beschenkten melden und das Geschenk zurückverlangen, soweit es sich wirtschaftlich noch beim Beschenkten befindet.

Können die Erben des Schenkers den Rückforderungsanspruch geltend machen?

Die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach dessen Ableben von seinen Erben geltend gemacht werden kann, hat bereits wiederholt die Gerichte in Deutschland beschäftigt.

Dem Grunde nach haben die Gerichte dabei darauf abgestellt, dass es Sache des Schenkers sei, darüber zu befinden, ob er ein einmal gemachtes Geschenk zurückfordert, oder nicht.

Hat sich der Schenker also dazu entschlossen, auch bei eigener Verarmung die Schenkung nicht wieder rückgängig zu machen, so hat es damit zunächst einmal sein Bewenden und die Erben können den Rückforderungsanspruch nach Ableben des Schenkers nicht geltend machen.

Hatte der Erblasser die Rückforderung bereits zu Lebzeiten geltend gemacht?

Dies ändert sich aber in dem Moment, in dem der Schenker seinen Herausgabeanspruch bereits vor seinem Tod geltend gemacht hat, aber nicht mehr durchsetzen konnte. In diesem Fall können die Erben den Anspruch weiter verfolgen.

Das gleiche gilt, wenn der Rückforderungsanspruch vom Schenker vor seinem Tod an einen Dritten abgetreten wurde oder wenn der Schenker von dritter Seite Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts in Anspruch genommen hat.

Hat also beispielsweise die Sozialhilfe Leistungen für den Schenker vor dessen Ableben übernommen, dann können die Erben den Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten nach dem Eintritt des Erbfalls an den Leistungsträger abtreten.

Nachfolgend kann der Leistungsträger an den Beschenkten mit seinem Anspruch auf Rückforderung herantreten.

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