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Wann kann eine Schenkung wegen groben Undanks rückgängig gemacht werden? Wie urteilen die Gerichte?

Von: Dr. Georg Weißenfels

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BGH, Urteil vom 25. 3. 2014 - X ZR 94/12

Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.

Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.

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BGH, Urteil vom 13.11.2012, X ZR 80/11

Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.

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OLG Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012, 4 U 175/11

Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Die Beklagte hat sich durch die verbalen Äußerungen gegenüber ihren Eltern einer solchen schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. Die von ihr ausgesprochenen Beleidigungen zeugen von einer derart abwertenden Einschätzung der Klägerin gegenüber ihren Eltern, dass sie eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung offenbaren.

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LG Limburg, Urteil vom 12.03.2012, 2 O 384/10

Die Trennung vom Ehemann auch nach kurzer Zeit ist kein grober Undank gegenüber dem Schwiegervater oder dem Ehemann, wenn keine erhebliche Verletzung der ehelichen Treuepflichten feststeht.

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2006, 19 W 41/06

Ein Schenkungswiderruf wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht kann ungerechtfertigt sein, wenn der Schenker durch seine Lebenspraxis zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die hohe Bedeutung hat, die ihr üblicherweise beigelegt wird.

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OLG Düsseldorf, Urteil von 06.10.2004, I-24 U 83/04

Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung dann widerrufen werden, wenn dem Beschenkten eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen zur Last fällt (objektive Seite) und sich dadurch groben Undanks gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat (subjektive Seite). … Die eheliche Untreue eines Ehegatten stellt nur unter besonderen Bedingungen eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB dar.

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BGH, Urteil vom 04.12.2001, X ZR 167/99

Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, dass die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.

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BGH, Urteil vom 11.07.2000, X ZR 89/98

§ 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann.

Sie kann sich auch in einer hartnäckigen Weigerung des Beschenkten zeigen, einen Anspruch, den sich der Schenker bei der Schenkung vorbehalten hat, später zu erfüllen.

So hat der Bundesgerichtshof bei Weigerung, das geschenkte Grundstück mit der zugesagten Grundschuld zu belasten, bei Weigerung, ein vorbehaltenes Wohnrecht zu erfüllen, oder bei Weigerung, die vorbehaltene Nutzung des Gartens des geschenkten Grundstücks zu gewähren, einen Widerruf wegen groben Undanks für möglich gehalten.

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BGH, Urteil vom 19.01.1999, X ZR 60/97

Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.

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BGH, Urteil vom 24.03.1983, IX ZR 62/82

Nach § 530 BGB kann eine Schenkung unter Ehegatten widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus.

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