Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Eltern schenken verheiratetem Kind Geld – Was passiert bei Scheidung des Kindes?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Schenkung der Eltern fällt nicht in den Zugewinn
  • Eltern können sich bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht vorbehalten
  • Wird die Schenkung im Erbfall ausgeglichen?

Aktuellen Statistiken zufolge wird in Deutschland jede dritte Ehe im weiteren Verlauf nicht etwa durch den Tod eines der Ehepartner, sondern durch Scheidung beendet.

Vor diesem Hintergrund ist es mehr als nachvollziehbar, wenn sich Eltern, die ihre eigenen Kinder finanziell unterstützen wollen, Gedanken zu dem weiteren Verbleib des für das eigene Kind bestimmten Geldes für den Fall des Scheiterns der Ehe des Kindes machen.

Im Regelfall wollen die Eltern die Familie des eigenen Kindes zwar unterstützen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass das „Familiengvermögen“ nach einer Scheidung der familienfremden Schwiegertochter oder dem Schwiegersohn auch nur teilweise zugute kommt.

Schenkung der Eltern fällt für den Fall der Scheidung nicht in Zugewinn

Die wichtigste Botschaft für die schenkenden Eltern ist, dass das an das eigene Kind geschenkte Geld für den Fall der Scheidung nicht in den so genannten Zugewinn fällt.

Im Zuge der Scheidung von im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten muss nach § 1372 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der so genannte Zugewinn ausgeglichen werden.

Untechnisch gesprochen soll beim Zugewinnausgleich der Vermögenszuwachs, den beide Eheleute während der Ehe erzielt haben, gerecht unter den Eheleuten verteilt werden.

Vermögenszuwachs während der Ehe soll ausgeglichen werden

Dabei muss derjenige, dessen Vermögen während des Bestandes der Ehe stärker angewachsen ist, an den Ehepartner einen Ausgleich zahlen.

Durch eine Schenkung der Eltern an das eigene Kind wird das Vermögen des eigenen Kindes vermehrt.

Nach den vorbeschriebenen Grundsätzen des Zugewinnausgleichs würde die Schenkung der Eltern an das eigene Kind prima facie also dazu führen, dass das eigene Kind im Falle der Scheidung eine Ausgleichszahlung an Schwiegertochter oder Schwiegersohn zu zahlen hat.

Schenkungen fallen nicht in den Zugewinn

Der Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, an einen Ehepartner von dritter Seite geleistete Schenkungen (ebenso wie Erbschaften) aus dem im Rahmen der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich herauszunehmen.

Im Regelfall wird zu diesem Zweck Vermögen, das ein Ehegatte nach seiner Verheiratung durch eine Schenkung seiner Eltern oder durch eine Erbschaft erwirbt, aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert, § 1374 Absatz 2 BGB.

Im Ergebnis ist durch diese gesetzliche Vorschrift für das im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Kind sichergestellt, dass ein Geldgeschenk auch nach der Scheidung beim eigenen Kind verbleibt und Schwiegersohn oder Schwiegertochter von dem Geschenk nicht profitiert.

Vertragliche und gesetzliche Rückforderungsmöglichkeiten

Die vorbeschriebene Vorschrift des § 1374 Absatz 2 BGB sichert für den Scheidungsfall lediglich den Verbleib des geschenkten Geldes im Vermögen des eigenen Kindes.

Erkennen die schenkenden Eltern darüber hinaus ein Bedürfnis, sich für zukünftige unvorhergesehene Ereignisse abzusichern, dann können sie im Rahmen der Schenkung vertragliche Rückabwicklungsrechte mit dem eigenen Kind vereinbaren.

Der Phantasie sind hier kaum Schranken gesetzt und ein vertragliches Rückforderungsrecht scheitert allenfalls dann, wenn es die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreitet.

Kind tritt in Sekte ein - Rückforderung der Schenkung!

Vorstellbar sind Rückforderungsrechte zum Beispiel für den Fall der Scheidung des eigenen Kindes, seines Eintritts in die Scientology- oder jede andere Sekte, Abbruch der Ausbildung oder Anmeldung der Privatinsolvenz.

Wenn vertragliche Rückforderungsrechte mit dem eigenen Kind nicht vereinbart wurden, kann eine Schenkung weiter auch aus im BGB normierten Gründen rückabgewickelt werden.

In Frage kommen hier insbesondere folgende Rückforderungsgründe:

Ist der Schenker selber bedürftig, § 528 BGB, hat sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung oder des groben Undanks schuldig gemacht, § 530 BGB, oder wurde eine Auflage vom Beschenkten nicht vollzogen, § 527 BGB, so können auch größere Geldgeschenke vom Schenker ohne weiteres wieder zurückgefordert werden.

Ausgleichungspflicht für Erben und Pflichtteilsberechtigte klären

Sind neben dem beschenkten Kind noch weitere Kinder vorhanden, empfiehlt es sich weiter, eine etwaige Ausgleichungspflicht der Kinder untereinander für den Erbfall schriftlich festzuhalten und damit zu klären.

Die im BGB vorhandenen Ausgleichungsvorschriften sollen sicherstellen, dass Abkömmlinge gleichmäßig am Vermögen der Eltern beteiligt werden und ordnen für den Erbfall an, dass lebzeitige Ausstattungen der Eltern nach § 1624 BGB unter mehreren Kindern auszugleichen sind.

Die Ausgleichungspflicht der Kinder als gesetzliche Erben nach § 2050 BGB kann man dabei ganz oder teilweise abbedingen. Eine Ausgleichung einer Ausstattung zu Gunsten eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2316 BGB ist hingegen zwingend und kann vom Erblasser nicht verhindert werden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das eigene Haus noch zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen – Rückforderung der Schenkung – Ausgleich unter Miterben
Vorweggenommene Erbfolge rückgängig machen – Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Die Alternative zu Testament und Erbvertrag: Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht