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Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Erbschein, öffentliches Testament oder eidesstattliche Versicherung?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2009 - 2 Wx 59/09

  • Notarieller Erbvertrag der Eltern enthält für die Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel
  • Nach dem Tod der Eltern wollen die Kinder für eine Nachlassimmobilie das Grundbuch berichtigen lassen
  • Das Grundbuchamt fordert einen Nachweis, dass die Kinder im ersten Erbfall nicht ihren Pflichtteil gefordert haben

Zwei durch Erbvertrag eingesetzte Erben konnten sich mit dem Grundbuchamt nicht darüber einigen, in welcher Form sie ihr Erbrecht zum Zwecke der Umschreibung von Grundbesitz nachweisen müssen.

Am Ende musste das OLG Köln entscheiden.

Die Erben waren durch Erbvertrag von ihren Eltern als so genannte Schlusserben eingesetzt worden. Die Eltern hatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben bestimmt. Nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils sollten die beiden Kinder zum Zug kommen.

Erbvertrag der Eltern enthält eine Pflichtteilsstrafklausel

Gleichzeitig hatten die Eltern angeordnet, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten soll.

Zunächst verstarb die Mutter und im Jahr 2008 auch der Vater der Kinder.

Die beiden Geschwister beantragten sodann bei dem zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung von ehemals im Eigentum der Eltern stehenden Grundstücke. Zum Nachweis ihrer Berechtigung verwiesen die beiden Erben auf den Erbvertrag der Eltern, den sie auch vorlegten. In diesem Erbvertrag war aber neben der Benennung der beiden Kinder als Schlusserben eben auch die Pflichtteilsstrafklausel enthalten.

Hätte also einer oder beide der Kinder nach dem Tod der Mutter den Pflichtteil geltend gemacht, so wäre die erbvertragliche Erbeinsetzung hinfällig geworden.

Grundbuchamt fordert von den Kindern des Erblassers eine eidesstattliche Versicherung

Auf diesen Umstand wies das Grundbuchamt hin und verlangte von den beiden Erben über die Vorlage des Erbvertrages hinaus eine eidesstattliche Versicherung, wonach sie nach dem Tod der erstversterbenden Mutter keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht haben.

Diese Erklärung wollten die Erben nicht beibringen und legten gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Rechtsmittel ein.

Die Beschwerde der Erben blieb in zwei Instanzen erfolglos.

Das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass nach § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein, hilfsweise durch öffentliche Urkunden geführt werden kann. Eine öffentliche Urkunde konnten die Erben in Form des von den Eltern geschlossenen Erbvertrages vorlegen.

Erben müssen den Nichteintritt der Bedingung gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen

In dem zu entscheidenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass die in dem Erbvertrag ausgewiesene Erbfolge unter der Bedingung stand, dass keiner der Erben nach dem Tod der Mutter seinen Pflichtteil verlangt hatte. Ob diese Bedingung eingetreten war, war nicht durch öffentliche Urkunden belegt und entzog sich naturgemäß auch sonst der Kenntnis des Grundbuchamtes.

Für diese Lücke in der Nachweisführung des Erbrechts verlangte das Grundbuchamt nach Auffassung des OLG Köln zu Recht eine Bestätigung in Form einer eidesstattlichen Erklärung. Zwar räumte das OLG Köln in seiner Entscheidung ein, dass die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage von den Instanzgerichten und der einschlägigen Kommentarliteratur in Deutschland durchaus unterschiedlich beurteilt wird.

So wurde vom Landgericht Köln und vom Landgericht Stuttgart bereits vertreten, dass es ausreichend sei, dass ein weiterer Nachweis hinsichtlich der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nicht erforderlich, wenn dieser von den Erben "offenkundig“ nicht geltend gemacht worden sei.

Eine weitere Meinung, die unter anderem das LG Mannheim vertritt, fordert für diese Fälle die Vorlage eines Erbscheins.

Das OLG Köln hielt es im Ergebnis für ausreichend, aber auch erforderlich, dass von den Erben, wie es das Grundbuchamt gefordert hatte, eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt wird.

Die weitere Beschwerde der Erben wurde von dem Gericht vor diesem Hintergrund kostenpflichtig zurückgewiesen.

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