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Der Erbschein bei Auslandsvermögen im Nachlass - Worauf muss man achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wird der nationale Erbschein im betroffenen Ausland anerkannt?
  • In Europa ist ein europäisches Nachlasszeugnis oft vorzugswürdig
  • Es gibt einen Erbschein, der sich auf die in Deutschland gelegenen Nachlasswerte beschränkt

Hat ein Erblasser nicht nur in Deutschland Vermögenswerte hinterlassen, sondern auch im Ausland, dann sollten Erben bei der Beantragung eines Erbscheins zum Nachweis der Rechtsnachfolge vorsichtig sein.

Ein nach deutschem Recht von einem deutschen Nachlassgericht ausgestellter Erbschein bringt einem nämlich vor ausländischen Behörden oder Gerichten insbesondere dann nichts, wenn die Erbfolge in dem ausländischen Staat nach dort geltendem Recht betrachtet wird und diese Erbfolge gegebenenfalls von der nach deutschem Recht abweicht.

Die Klärung der Erbfolge bei Auslandsbezug ist immer dann schwierig, wenn das deutsche Recht, das maßgeblich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, auf eine Rechtsordnung trifft, die als entscheidenden Anknüpfungspunkt für das Erbrecht den letzten Wohnsitz des Erblassers (unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit) ansieht.

Welches Recht ist für den Erbfall anwendbar?

Lebte also beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger, der gleichzeitig auch die schwedische Staatsbürgerschaft besaß, in der Schweiz und hatte der sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich Immobilienbesitz, dann ist alleine die Ermittlung des auf diesen Erbfall anzuwendenden Rechts durchaus kompliziert.

Und ebenso wenig, wie eine deutsche Behörde oder ein Gericht an die Feststellungen eines ausländischen Erbscheins gebunden sind, helfen auch in Deutschland ausgestellte Erbscheine bei der Geltendmachung von Rechten im Ausland nur in den seltensten Fällen weiter.

Will man aber zumindest für den Vermögensanteil im Nachlass, der sich in Deutschland befindet, einen Erbschein erlangen, so hat man die Möglichkeit, nach § 352 c FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) einen auf das im Inland befindliche Vermögen beschränkten Erbschein zu beantragen. Man ist nach Ausstellung eines solchen Erbscheins zumindest hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens als Erbe handlungsfähig.

Kosten sparen durch einen gegenständlich beschränkten Erbschein

Nimmt man diese Einschränkung bei der Beantragung des Erbscheins nicht vor, läuft man Gefahr, dass sich die Gerichtsgebühren für den Erbschein auch nach den im Ausland befindlichen Vermögenswerten berechnen.

Weiter kann es bei komplizierten Konstellationen durchaus Monate dauern, bis man einen Erbschein erhält, der sich dann auch auf das im Ausland befindliche Vermögen bezieht, allerdings im Ausland keine Anerkennung findet…

Und schließlich muss man damit rechnen, mit Kosten für Rechtsgutachten belastet zu werden, die bei Auslandsbezug vom Nachlassgericht zur Klärung des Erbrechts für das im Ausland befindliche Vermögen eingeholt werden müssen. Solche Kosten können vom Nachlassgericht bei dem Antragsteller als Auslagen nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) erhoben werden.

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