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Facebook und Twitter - Was passiert nach dem Tod des account-Inhabers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Digitaler Nachlass ist vererblich
  • Man benötigt Zugangsdaten für den Zugriff auf facebook oder Twitter
  • Wie kann man die Konten nach einem Erbfall löschen?

Verstirbt eine Person, dann hinterlässt sie in vielen Fällen nicht nur materielle Güter in Form von Bankguthaben oder auch Immobilien. Zum Nachlass gehören vielmehr auch immer öfter Mitgliedschaften bei den verschiedensten Internetangeboten.

Fast jeder Internetnutzer hat heutzutage einen oder mehrere Mail-accounts. Viele Internetnutzer tummeln sich in Foren oder hinterlassen ihre Spuren in digitalen blogs. Den nach wie vor größten Zuspruch in Deutschland haben jedoch derzeit der Kurznachrichtendienst Twitter und die soziale community facebook. Beide Dienste dürften in Deutschland aktuell einige Millionen Mitglieder und aktive Nutzer haben.

Was passiert aber im Falle des Ablebens eines account-Inhabers mit seiner Mitgliedschaft bei facebook oder Twitter? Kann der account in diesem Fall vom Erben übernommen werden oder besteht die Möglichkeit, die Mitgliedschaft zu kündigen?

Sowohl Twitter als auch facebook haben in ihren Nutzungsbedingungen Regelungen für den Fall vorgesehen, dass eines ihrer Nutzer verstirbt.

Wer das Passwort hat, hat zunächst die Verfügungsgewalt

Das deutsche Erbrecht macht auch für den von einem Erblasser hinterlassenen digitalen Nachlass keine Sonderregel. Mit dem Tod eines facebook- oder Twitter-Nutzers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger. Zum Nachlass gehören im Erbfall nicht nur sämtliche geldwerten Vermögensgegenstände des Erblassers, sondern eben auch seine mail-accounts und die facebook- und Twitter-Konten.

Voraussetzung für eine Gesamtrechtsnachfolge des Erben auch in den digitalen Nachlass des Erblassers ist dabei freilich immer, dass man den facebook- oder Twitter-account überhaupt als vererbliche vermögensrechtliche Position des Erblassers wertet. Es gibt in der Literatur durchaus Stimmen, die zum Beispiel höchstpersönliche Emails eines Erblassers, da ohne jeden Vermögensbezug, für unvererblich halten.

Die Differenzierung zwischen höchstpersönlichen und damit unvererblichen sowie vermögensrechtlichen und damit vererblichen Teilen des digitalen Nachlasses dürfte in der Praxis allerdings eher schwierig zu führen sein. So kann auch eine höchstpersönliche Mail durchaus einen vermögensrechtlichen Bezug haben.

In der Regel wird man vor diesem Hintergrund davon ausgehen müssen, dass auch der digitale Nachlass zu den Vermögenspositionen gehört, der via Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergeht.

Der Erbe kann über die von ihm geerbten Internet-Mitgliedschaften des Erblassers aber naturgemäß nur dann verfügen, wenn ihm ein Zugriff auf die diversen accounts möglich ist. Fehlen dem Erben Zugangsdaten und Passwörter, dann mag er rechtlich gesehen Eigentümer und Verfügungsberechtigter über die accounts sein. De facto ist er von einer weiteren Nutzung oder auch Deaktivierung oder Löschung der Konten bei facebook und Twitter ausgesperrt.

Man benötigt die Zugangsdaten, um Zugriff auf die facebook- oder Twitter-Konten zu haben

Wer allerdings über die Zugangsdaten verfügt, der kann nach Ableben des account-Inhabers zunächst einmal rein tatsächlich über die Twitter- und facebook-Konten des Erblassers verfügen. Twitter und facebook fragen nicht danach, ob man zur Nutzung der accounts überhaupt berechtigt ist.

Stellt der - alleine berechtigte - Erbe einen solchen Missbrauch der Konten des Erblassers fest, muss er, gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts und der Gerichte, aktiv werden, um die unzulässige Nutzung der Erblasser-Konten zu unterbinden.

Um solche Auseinandersetzungen nach Eintritt des Erbfalls zu vermeiden, kann jedem zukünftigen Erblasser nur geraten werden, noch zu Lebzeiten eine Liste aller Online-Konten zu erstellen und in diese Aufstellung auch Login-Namen und Passwörter aufzunehmen.

Wer eine solche Liste seinem Erben übergibt oder die Aufstellung gemeinsam mit seinem Testament verwahrt, hat eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch sein digitaler Nachlass nach dem Eintritt des Erbfalls störungsfrei abgewickelt werden kann.

Wie kann ein Konto ohne Passwort gelöscht oder deaktiviert werden?

Schwieriger wird es für die Erben, wenn der Erblasser für seinen digitalen Nachlass keine Vorsorge getroffen hat.

In diesem Fall müssen sich die Erben gegenüber den jeweiligen Betreibern der online-Dienste legitimieren und können über den account erst nach diesem zuweilen etwas komplizierten Legitimationsprozedere verfügen.

Dem Grunde nach ist zur Legitimation des Erben in jedem Fall ausreichend aber wohl auch erforderlich die Vorlage einer Sterbeurkunde des Erblassers und eines Erbscheins des Erben. Ausgestattet mit diesen Unterlagen kann man dem jeweiligen Internet-Dienst zum einen nachweisen, dass der originäre account-Inhaber tatsächlich verstorben ist und der Erbe berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.

Insbesondere der Erbschein gibt einem Diensteanbieter nach deutschem Recht die Gewähr dafür, dass er es bei dem Vorleger des Erbscheins mit dem berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers zu tun hat.

In Anbetracht dieses mit dem Erbschein in Deutschland verfügbaren und weitestgehend sicheren Legitimationsnachweises ist es umso erstaunlicher, dass sich sowohl Twitter als auch facebook ganz eigene Gedanken gemacht haben, wie nach dem Tod eines ihrer Nutzer verfahren werden soll.

Twitter will ein notariell beglaubigtes Dokument

So teilt Twitter auf einer eigenen Internetseite mit, wie man einen account nach Ableben eines Nutzers deaktivieren kann.

Neben Kopie einer Sterbeurkunde und Ausweis desjenigen, der an Twitter herantritt, will Twitter ausdrücklich ein "unterzeichnetes und notariell beglaubigtes Dokument" vorgelegt bekommen, aus dem unter anderem hervorgehen soll, in welcher Beziehung der Antragsteller zum verstorbenen Nutzer stand.

Als ausreichend wird dabei betrachtet, wenn der Antragsteller eine "entsprechend der Nachlassbestimmungen bevollmächtigte Person oder ein nachweislich unmittelbares Familienmitglied" ist.

Nimmt man (und Twitter selber) diese Bedingungen ernst, dann ist jedes Familienmitglied nach dem Ableben des Twitter-Nutzers in der Lage, sich mit Twitter in Verbindung zu setzen und den Twitter-account des Erblassers zu übernehmen und zu deaktivieren.

Twitter will in diesem dann auch noch einen "Link zu der Todesanzeige oder optional eine Kopie der Todesanzeige aus einer Lokalzeitung" haben. Ob der Antragsteller allerdings tatsächlich als Erbe berechtigter Rechtsnachfolger des Erblassers ist, wird von Twitter offenkundig bei diesem Prozedere nicht überprüft. Die Vorlage eines Erbscheins wird nicht gefordert.

facebook geht ebenso unkonventionell vor

Will man nach dem Tod des Erblassers ein facebook-Konto löschen oder deaktivieren lassen, dann bietet auch facebook online Hilfestellung an. Auch hier kann mittels einer eigenen Internetseite ein Konto gelöscht oder in einen speziellen Gedenkzustand versetzt werden.

Im Gegensatz zu Twitter muss man bei facebook keine notariell beglaubigte Erklärung vorlegen.

Ebenso wie bei Twitter heißt aber auch facebook, dass ein "direktes Familienmitglied" von facebook als berechtigt angesehen wird, über den facebook-account des Erblassers zu verfügen. Ob dieses Familienmitglied Erbe ist, oder nicht, scheint auch facebook nicht weiter zu interessieren.

Gleichzeitig wird aber noch mitgeteilt, dass auch ein "Nachlassverwalter" von facebook als Verfügungsberechtigter über das Konto des verstorbenen Nutzers angesehen wird.

Es darf allerdings bezweifelt werden, dass facebook mit dieser Formulierung den im deutschen Recht nach §§ 1981 ff. BGB bekannten Nachlassverwalter meint, dessen Aufgabe vordringlich darin besteht, einen wirtschaftlich notleidenden Nachlass abzuwickeln.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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