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Abwesenheitspfleger schuldet Erbengemeinschaft Schadensersatz

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Urteil vom 04.11.2014 – 3 U 156/11

  • Abwesenheitspfleger soll in einer Nachlassangelegenheit die Rechte einer unbekannten Person wahrnehmen
  • Pfleger veräußert ohne Not ein Grundstück
  • Erben verklagen den Nachlasspfleger erfolgreich auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über die Schadensersatzklage einer Erbengemeinschaft gegen einen vom Gericht eingesetzten Abwesenheitspfleger zu entscheiden.

Die Erben warfen dem Abwesenheitspfleger vor, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück ohne Not unter Wert verkauft zu haben. Den durch diesen Verkaufsvorgang der Erbengemeinschaft entstandenen Schaden forderten Erben vom Abwesenheitspfleger.

In der Angelegenheit war vom Gericht für eine Person unbekannten Aufenthaltes nach § 1911 BGB im Jahr 1999 ein Abwesenheitspfleger eingesetzt worden. Tatsächlich war diese Person schon im Jahr 1947 verstorben.

Nachlassgericht setzt Abwesenheitspfleger ein

Zum Aufgabengebiet des Abwesenheitspflegers gehörte nach der gerichtlichen Anordnung auch der „Verkauf eines Grundstücks“, dass sich im Nachlass der verstorbenen Person befand. Dieses Grundstück war verpachtet und erwirtschaftete laufende Einnahmen.

Der Abwesenheitspfleger machte im Jahr 2001 trotzdem Gebrauch von den ihm übertragenen Befugnissen und veräußerte das Grundstück mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu einem Preis von 77.716,73 Euro.

Im Jahr 2010 trat ein neues Mitglied als Erbe eines ursprünglichen Miterben in die Erbengemeinschaft ein. Dieses neue Mitglied der bis dahin ungeteilten Erbengemeinschaft ermittelte die Zugehörigkeit des vom Abwesenheitspfleger veräußerten Grundstücks zum Nachlass.

Erbe wirft dem Abwesenheitspfleger pflichtwidriges Handeln vor

Der neue Miterbe warf dem Abwesenheitspfleger vor, dass er anhand der Grundakten problemlos das Geburtsdatum des Erblassers mit dem 16.11.1878 hätte ermitteln können. Zum Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks durch den Abwesenheitspfleger hätte der Erblasser demnach 120 Jahre alt sein müssen.

Mit dieser Erkenntnis hätte der Abwesenheitspfleger seine Pflegschaft beenden und eine Nachlasspflegschaft in die Wege leiten müssen, so der Vorwurf des Erben.

Das zum Nachlass gehörende Grundstück hätte der Abwesenheitspfleger nicht verkaufen dürfen, da für eine Veräußerung im Jahr 2001 gar keine Veranlassung bestanden habe. Das Grundstück sei seinerzeit verpachtet gewesen und dadurch auch wirtschaftlich vollkommen ausreichend genutzt worden.

Erbengemeinschaft fordert Schadensersatz

Durch die Veräußerung des Grundstücks sei der Erbengemeinschaft ein Schaden entstanden, da das Grundstück in der Zwischenzeit eine nicht unerhebliche Wertsteigerung erfahren hätte. Diese der Erbengemeinschaft entgangene Wertsteigerung des Grundstücks sei ein ersatzfähiger Schaden.

Im Ergebnis machte der klagende Miterbe vor diesem Hintergrund Schadensersatzansprüche in Höhe von über 200.000 Euro gegen den Abwesenheitspfleger geltend.

Das Landgericht wies den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Begründung zurück, dass dem Abwesenheitspfleger keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Gegen dieses Urteil legte der Erbe Berufung zum OLG ein.

Das OLG gab der Berufung statt und bejahte einen Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft gegen den Abwesenheitspfleger.

Verkauf des Grundstücks führt zu Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft

Der Abwesenheitspfleger habe, so das OLG, mit der Veräußerung des Grundstücks gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Mit dem Verkauf sei der Erbengemeinschaft – ohne Not – das Eigentum an dem Grundstück entzogen worden. Der Abwesenheitspfleger habe die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden in dessen Interesse treuhänderisch wahrzunehmen.

Im Fokus des Abwesenheitspflegers stehe dabei die Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Vermögens des Abwesenden. Für eine Veräußerung des Grundstücks bestand kein Anlass, da für den Verkauf weder ein Bedarf vorgelegen habe noch ein zukünftiger Wertverlust der Immobilie zu befürchten gewesen sei.

Der Abwesenheitspfleger habe auch schuldhaft gehandelt. Und auch die vom Vormundschaftsgericht erteilte Genehmigung des Verkaufs des Grundstücks half dem Abwesenheitspfleger im Ergebnis nichts. Der Pfleger habe nämlich, so das OLG, die Vorteile und Nachteile seines Handelns selbstständig gewissenhaft zu prüfen.

Nach alledem hatte der Abwesenheitspfleger den Erben einen Betrag in Höhe von über 200.000 Euro zu bezahlen.

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