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Im Nachlassinsolvenzverfahren kann keine Prozesskostenhilfe beantragt werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG Coburg – Beschluss vom 12.08.2016 – IN 217/16

  • Nachlass ist überschuldet
  • Staat soll die Kosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren übernehmen
  • Gericht lehnt Prozesskostenhilfe ab

Das Amtsgericht Coburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verfahrenskosten in einem Nachlassinsolvenzverfahren durch staatliche Prozesskostenhilfe gedeckt werden können.

In der Angelegenheit waren die Erben unbekannt. Das Gericht hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Nachlasspflegerin stellte dann aber offenbar sehr schnell fest, dass im der Nachlass überschuldet war. Sie beabsichtigte daher, ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege zu leiten.

Nachdem im Nachlass keine liquiden Mittel vorhanden waren, wollte die Nachlasspflegerin die Verfahrenskosten für dieses Insolvenzverfahren dem Staat aufbürden und beantragte Prozesskostenhilfe. Der Nachlass, so wurde der Antrag begründet, sei nicht in der Lage, für die Verfahrenskosten aufzukommen.

Amtsgericht lehnt Prozesskostenhilfe ab

Das Amtsgericht Coburg lehnte den Antrag aus rechtlichen Gründen ab.

Der Nachlass sei, so das Gericht, als Sondervermögen zwar insolvenzfähig. Hingegen sei der Nachlass nicht – wie beispielsweise eine natürliche Person – rechtsfähig.

Der Nachlass könne daher nicht als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung angesehen werden. Diese Rolle komme alleine dem Erben zu.

Nur dem Schuldner – und gerade nicht dem Nachlass – könnten nach § 4a InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens für den Fall gestundet werden, dass vom Schuldner ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist.

Nachdem ein Nachlassinsolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung kennen würde, komme, so das Gericht, in diesem Verfahren auch keine Kostenhilfe im Wege der Stundung in Frage.

Insolvenzrechtliche Vorschriften sind vorrangig und abschließend

Weiter führte das Amtsgericht in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass der im Insolvenzverfahren vorrangige § 4a InsO die Anwendung der Prozesskostenhilfevorschriften in den §§ 114 ff. ZPO ausschließen würde.

Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, im Insolvenzverfahren staatliche Mittel zur Durchführung des Verfahrens bereit zu stellen. Im Insolvenzverfahren bestehe alleine die Möglichkeit der Kostenstundung und gerade nicht der Prozesskostenhilfe.

Hiervon abweichenden Entscheidungen diverser Landgerichte sei, so das Amtsgericht, nicht zu folgen. Diese Entscheidungen hätten sich nicht mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 a InsO einerseits und § 4 InsO, §§ 114 ff. ZPO andererseits auseinander gesetzt.

Im Ergebnis konnten die Verfahrenskosten für das Nachlassinsolvenzverfahren nicht im Wege der Prozessfinanzierung gedeckt werden.

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