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Kann der Erbe für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Kassel – Beschluss vom 25.06.2014 – 3 T 170/14

  • Tochter beantragt nach Tod des Vaters ein Nachlassinsolvenzverfahren
  • Für das Verfahren beantragt die Tochter Prozesskostenhilfe
  • Gericht versagt die Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren

Das Landgericht Kassel hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Erbin für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe beantragen kann.

Ein Erblasser hinterließ in der vom Landgericht entschiedenen Angelegenheit als gesetzliche Erben seine Ehefrau und seine Tochter.

Der Nachlass stellte sich in der Folge offenbar als nicht werthaltig heraus. Die Tochter beantragte nämlich über ihren Anwalt am 19.11.2013 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Vaters.

Insolvenzgericht lässt die Frage der Überschuldung des Nachlasses prüfen

Das Insolvenzgericht beauftragte daraufhin einen Gutachter, der die Frage der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses klären sollte.

Daraufhin beantragte die Tochter beim Insolvenzgericht, dass man ihr für die entstehenden Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe gewähren möge. Dieser Antrag wurde vom Insolvenzgericht abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss legte die Tochter des Erblassers Rechtsmittel ein. Das Landgericht Kassel folgte allerdings als Rechtsmittelgericht der Auffassung des Insolvenzgerichts und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren nach § 4a InsO (Insolvenzordnung) einen Anspruch auf Stundung der Verfahrenskosten hat, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken.

Gesetz sieht für Nachlassinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe vor

Im Nachlassinsolvenzverfahren gebe es jedoch das Institut der Restschuldbefreiung nicht. Mithin könne, so das Gericht, auch § 4a InsO nicht als Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Nachlassinsolvenzverfahren herangezogen werden.

Ebenso wenig wollte das Landgericht der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wonach über § 4 InsO zumindest die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in den §§ 114 ff. ZPO zur Anwendung kommen müssten.

Hierzu verwies das Gericht unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH darauf, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen habe, in der Insolvenzordnung eine Regelung zu treffen, wonach die zur Durchführung des Insolvenzverfahrens notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden.

ZPO-Regeln können nicht auf Nachlassinsolvenzverfahren angewendet werden

Mithin liege, so das Gericht, anders als von der Beschwerdeführerin vertreten, auch keine Regelungslücke vor, die durch Anwendung der Vorschriften der ZPO im Nachlassinsolvenzverfahren zu schließen wäre.

Die Beschwerde der Tochter wurde mit dieser Begründung zurückgewiesen.

Für die Tochter bedeutete dies aber, dass die Verfahrenskosten für das Nachlassinsolvenzverfahren von ihr zu übernehmen waren. Die wirtschaftlich sinnvollere Vorgehensweise wäre gewesen, die Erbschaft beizeiten auszuschlagen.

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