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Ist die Rechtsstellung eines Nacherben vererblich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nacherbe ist vollwertiger Erbe
  • Was gilt, wenn der Nacherbe vor dem Erblasser verstirbt?
  • Was passiert, wenn der Nacherbe den Nacherbfall nicht erlebt?

Auch wenn der Erblasser seine Erbfolge in seinem Testament noch so fein ausgetüftelt hat, werden die Beteiligten in der Folge zuweilen von der Lebenswirklichkeit überholt.

Ein solcher Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen eine so genannte Vor- und Nacherbfolge nach §§ 2100 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnet hat und sich die Abfolge der Todesfälle in der Folge so ganz anders ereignet, als es der Erblasser vorausgesehen hat.

Bei einer Vor- und Nacherbfolge bestimmt der Erblasser gleichsam zwei Generationen von Erben. Nach seinem Tod, so die Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung, soll zunächst der so genannte Vorerbe in den Genuss des Erblasservermögens kommen.

Der Vorerbe ist aber nicht der endgültige Erbe des Erblassers. Vielmehr hat der Vorerbe das Erblasservermögen zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt an den so genannten Nacherben herauszugeben. Dieser so genannte Nacherbfall tritt in den meisten Fällen in dem Moment ein, in dem der Vorerbe selber verstirbt.

Mittels einer Vor- und Nacherbschaft lässt sich in der Praxis beispielsweise die Erbfolge innerhalb einer Familie zielgerichtet steuern.

Nicht unüblich ist hier, dass sich Eheleute wechselseitig als alleinige Vorerben benennen und ihre gemeinsamen Kinder als Nacherben einsetzen, die mit dem Ableben des länger lebenden Ehepartners das Familienvermögen erhalten sollen.

Die Rechtsstellung des Nacherben

Die Rechtsstellung des Nacherben ist für Betroffene manchmal erst auf den zweiten Blick zu durchschauen.

Der Nacherbe ist – wie der Vorerbe – vollwertiger Erbe des Erblassers. Er kommt aber erst dann in den Genuss der Erbschaft, nachdem zunächst ein anderer – eben der Vorerbe – Erbe geworden ist.

Der Nacherbe ist mit dem Eintritt des Erbfalls nicht enterbt, kann also grundsätzlich auch keinen Pflichtteil fordern (Ausnahme § 2306 Abs. 2 BGB).

Der Nacherbe muss also zuwarten, bis der Nacherbfall eintritt. Dies kann sehr schnell nach dem Tod des Erblassers passieren, gegebenenfalls aber auch Jahrzehnte dauern.

Nach dem Ableben des Erblassers und bis zum Eintritt des Nacherbfalls verharrt der Nacherbe in einer Art „Warteposition“. Nachdem ihm aber sein grundsätzliches Anrecht auf die Erbschaft nach dem Eintritt des Erbfalls niemand streitig machen kann, ist die Rechtsposition des Nacherben eine durchaus starke. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem „Anwartschaftsrecht“ des Nacherben.

Ist die Rechtsposition des Nacherben vererblich?

In der Mehrzahl der Fälle entwickelt sich eine Vor- und Nacherbschaft genauso, wie es vom Erblasser prognostiziert und auch gewünscht wurde.

Nach dem Eintritt des Erbfalls geht das Erblasservermögen an den Vorerben und kann von diesem genutzt werden. Nach einer gewissen Zeit tritt der Nacherbfall ein und das Erblasservermögen geht an den Nacherben über und verbleibt dort.

Unübersichtlich wird es aber regelmäßig dann, wenn sich die im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens vom Erblasser angedachte Abfolge der Todesfälle von Vor- und Nacherben ändert.

So ist nie auszuschließen, dass der Nacherbe selber bereits vor dem Erblasser verstirbt. Möglich ist auch, dass der Nacherbe zwar nach dem Erblasser, aber zeitlich vor dem Nacherbfall ablebt.

In beiden Fällen interessieren sich der Vorerbe und sonstige Beteiligte für die Frage, wie sich die Erbfolge nun gestaltet.

Nacherbe erlebt den Erbfall nicht

Verstirbt der Nacherbe vor dem eigentlichen Erbfall so kann der Nacherbe selber seine (Nach-)Erbschaft nicht antreten.

Es stehen nunmehr zwei denkbare Optionen zur Wahl:

Entweder wird der Vorerbe mit dem Erbfall alleiniger Vollerbe. Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird hinfällig, insbesondere können die Erben des vorverstorbenen Nacherben keine eigenen (Erb-)Rechte aus dem Vorgang ableiten.

Alternativ ist es denkbar, dass eine so genannte Ersatznacherbfolge eintritt. An die Stelle des vorverstorbenen Nacherben tritt dann ein Ersatzmann, der das Erblasservermögen mit dem Eintritt des Nacherbfalls erhält.

Welche der beiden vorbeschriebenen Lösungen eingreifen, richtet sich nach dem Erblasserwillen und muss im Zweifel durch eine Auslegung des letzten Willens ermittelt werden.

So ist es dem Erblasser unbenommen, in seinem Testament bereits für den Fall des Vorversterbens des Nacherben vorzusorgen und einen Ersatznacherben zu benennen.

Nacherbe erlebt den Erbfall, verstirbt aber vor dem Nacherbfall

Noch komplizierter wird die Rechtslage, wenn der vom Erblasser benannte Nacherbe zwar den Erbfall erlebt, er aber noch vor dem Nacherbfall verstirbt.

Hierzu stellt das Gesetz in § 2108 Abs. 2 BGB für Streitfälle folgende Auslegungsregel zur Verfügung:

Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Auch hier gilt also wieder, dass der Wille des Erblassers vorrangig zu berücksichtigen ist. Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament ausdrücklich festgelegt, dass die Nacherbenanwartschaft nicht vererblich sein soll, dann hat es damit sein Bewenden. Die Erben des verstorbenen Nacherben sind in diesem Fall nicht am Nachlass des Erblassers zu beteiligen.

Enthält der letzte Wille des Erblassers aber für diesen Fall keine Hinweise, dann geht das Anwartschaftsrecht des Nacherben als eigene Vermögensposition mit dessen Ableben auf seine Erben über. Tritt dann der Nacherbfall ein, sind die Erben des Nacherben an der Erbschaft des Erblassers zu beteiligen.

Bei Fehlen eines entgegenstehenden Willens des Erblassers ist also das Nacherbenanwartschaftsrecht seinerseits vererblich.

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