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Auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung können Erben Grundbuch berichtigen lassen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.7.2013 - 8 W 173

  • Erblasser ordnet in Erbvertrag Testamentsvollstreckung an
  • Kinder des Erblassers werden Erben und wollen das Grundbuch berichtigen lassen
  • Weigerung des Grundbuchamtes wird vom Oberlandesgericht korrigiert

Das OLG Stuttgart hatte darüber zu befinden, ob Erben bei vom Erblasser angeordneter Testamentsvollstreckung selbstständig beim Grundbuchamt die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch beantragen können.

Der nicht verheiratete Erblasser war am 10.11.2011 verstorben. Er hatte lediglich einen Erbvertrag hinterlassen, dem ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebensgefährtin und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu entnehmen war. Eine Erbeinsetzung enthielt der Erbvertrag nicht. Seine Kinder kamen daher auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge zum Zug.

Zum Nachlass gehörte auch ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Nach Eintritt des Erbfalls beantragten die Kinder des Erblassers beim staatlichen Notariat die Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück vom Erblasser auf die Erben.

Notariat verweigert die Grundbuchberichtigung

Das staatliche Notariat wies diesen Antrag zurück. Zum einen, so das Notariat, hätten die Erben keinen Nachweis für die Erbfolge in Form eines Erbscheins vorgelegt, § 35 GBO (Grundbuchordnung), und zum anderen hätten die Erben bei angeordneter Testamentsvollstreckung kein eigenes Antragsrecht für die Berichtigung des Grundbuchs. Ein solcher Antrag könne nur vom Testamentsvollstrecker gestellt werden.

Gegen diesen Beschluss legten die Erben Beschwerde zum OLG Stuttgart ein und besorgten sich in der Zwischenzeit ein auf sie als Erben lautenden Erbschein.

Das OLG gab der Beschwerde der Erben statt.

In seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass der eine vom staatlichen Notariat angenommene Hinderungsgrund, nämlich der fehlende Nachweis der Erbberechtigung, durch die Vorlage des Erbscheins nunmehr entfallen sei.

Testamentsvollstreckung steht einem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch die Erben nicht entgegen

Aber auch die Tatsache, dass vom Erblasser für seine Erbschaft eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei, hindere die Erben nach Auffassung des OLG nicht, selbstständig eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen.

Zwar dürften Erben über Nachlassgegenstände, für die eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, keine Verfügung treffen, also im konkreten Fall zum Beispiel das Eigentum an dem Grundstück auf einen Erwerber übertragen. Die Berichtigung des Grundbuches stelle aber, so das Gericht, keine solche Verfügung dar.

Die Rechte des Testamentsvollstreckers würden durch einen solchen Grundbuchberichtigungsantrag in keiner Weise negativ betroffen.

Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass der Rechtsverkehr ein erhebliches Interesse daran habe, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der tatsächlichen materiellen Rechtslage übereinstimme. Nachdem die Kinder des Erblassers mit dem Erbfall aber Kraft Gesetz die neuen Eigentümer der Immobilie geworden sind, spreche nichts dagegen, dass die Erben diese Rechtsänderung auch im Grundbuch dokumentieren und hierzu auch ein selbstständiges Antragsrecht haben.

Der Beschwerde wurde vor diesem Hintergrund stattgegeben und der Beschluss des staatlichen Notariats aufgehoben.

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