facebook muss den Erben einer verstorbenen facebook-Nutzerin Zugang zu deren Konto gewähren

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Berlin - Urteil vom 17.12.2015 - 20 O 172/15

  • Eltern klagen nach Tod der Tochter auf Zugang zum facebook-Konto der Tochter
  • Landgericht Berlin gibt der Klage statt - Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Eltern
  • Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil in dritter Instanz auf

Das Landgericht Berlin hatte über die Frage zu befinden ob die Eltern einer 15-jährigen nach dem Tod ihrer Tochter als Erben Zugang zu dem facebook-Konto der Tochter erhalten müssen.

Im Ergebnis bejahte das Gericht einen solchen Anspruch in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung.

Die 15-jährige Tochter der späteren Klägerin wurde in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und tödlich verletzt.

Die Tochter wurde kraft gesetzlicher Erbfolge von ihren beiden Eltern je zur Hälfte beerbt.

Tochter hat ein eigenes facebook-Konto

Die Tochter hatte mit vierzehn Jahren mit dem Einverständnis ihrer Eltern ein facebook-Konto eröffnet.

Die Mutter versuchte nach dem Tod ihrer Tochter über das facebook-Konto ihrer Tochter in Erfahrung zu bringen, ob es sich bei dem Tod ihrer Tochter um einen Unfall gehandelt hat oder ob und aus welchen Gründen ihre Tochter freiwillig aus dem Leben scheiden wollte.

Obwohl die Mutter aber mit den korrekten Zugangsdaten versuchte, auf das facebook-Konto ihrer Tochter zuzugreifen, hatte sie hiermit keinen Erfolg. In der Zwischenzeit hatte facebook nämlich von dritter Seite von dem Ableben seiner ehemaligen Nutzerin erfahren und das Konto in einen so genannten "Gedenkzustand" versetzt.

Dieser Gedenkzustand bewirkt, dass auf das facebook-Konto auch mit korrekten Zugangsdaten nicht mehr zugegriffen werden kann.

Eltern wollen auf das facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter zugreifen

Die Eltern forderten von facebook wiederholt, die Sperre des Kontos ihrer verstorbenen Tochter aufzuheben, um Hinweise zu dem Tod ihrer Tochter zu erhalten.

facebook weigerte sich allerdings beharrlich, diesem Wunsch nachzukommen.

Schließlich reichte die Mutter Klage zum Landgericht ein und beantragte dort, facebook zu verurteilen, der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst und ihrem Ehemann, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.

Das Landgericht Berlin gab der Klage in vollem Umfang statt.

In der Begründung seiner Entscheidung musste und hat sich das Landgericht Berlin dabei mit zahlreichen Einwänden auseinandergesetzt, die facebook gegen den geltend gemachten Anspruch erhoben hatte.

Das Gericht stellte grundlegend fest, dass mit dem Tod ihrer Tochter die Rechte aus dem zwischen der Tochter und facebook geschlossenen Vertrag auf ihre Eltern als alleinige Erben und Rechtsnachfolger übergegangen sind. Das Prinzip der Gesamtrechtnachfolge im deutschen Erbrecht gelte dem Grunde nach auch für die "höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers", so das Gericht.

Der digitale Nachlass ist vererblich

Das Gericht verwarf insbesondere die in der Literatur geäußerte Ansicht, dass nur der vermögensrechtliche Teil des digitalen Nachlasses vererblich sein soll.

Der Vererblichkeit des geltend gemachten Anspruchs stehe auch nicht eine besondere Personenbezogenheit des Vertrages zwischen facebook und seinen Nutzern entgegen. Insbesondere sei die Geltendmachung von Einsichtrechten in ein facebook-Konto durch die Erben nicht mit der Einsicht der Erben in eine Patientenakte des Erblassers vergleichbar.

Auch die Nutzungsbedingungen, die facebook einer jeden Anmeldung bei seinem Dienst zugrunde legt, stünden dem geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht entgegen. Dort sei zwar geregelt, dass der facebook-Nutzer sein Passwort nicht weitergeben und auch einem Dritten keinen Zugang zu seinem Account verschaffen darf. Diese regeln würden jedoch der Kontosicherheit des facebook-Kontos dienen und stünden, so das Landgericht, der Vererblichkeit des Kontos nicht entgegen.

Ebenfalls stünde - zumindest in dem zu entscheidenden Fall - das so genannte postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz der Vererblichkeit der Nutzungsrechte an dem Konto nicht entgegen. Vorliegend seien die Eltern nämlich Sachwalter des Persönlichkeitsrechtes ihrer noch minderjährigen Tochter und eine Verletzung dieses Rechtes mithin nicht zu befürchten.

facebook-AGBs verstoßen gegen das Gesetz

Weiter ließ das Gericht facebook wissen, dass es die von facebook entworfene Gedenkzustands-Richtlinie als unwirksam betrachtet. Diese benachteilige als allgemeine Geschäftsbedingung die Nutzer unangemessen und sei daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Schließlich stünden auch weder das Fernmeldegeheimnis noch datenschutzrechtliche Bestimmungen dem geltend gemachten Anspruch entgegen. In diesem Zusammenhang hatte facebook zwar eingewandt, dass auf den Fall irisches Datenschutzrecht zur Anwendung kommen müsse. Weder dieser Vortrag noch die Vorschriften des bundesdeutschen Datenschutzgesetzes und ebenso wenig das Berliner Datenschutzgesetz konnten, so das Gericht, eine Rechtfertigung für die Weigerung von facebook liefern, den Eltern Zugang zu dem Konto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren.

Ob facebook gegen das Urteil Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.

Update 1: Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Landgerichts Berlin auf die Berufung von facebook hin aufgehoben (KG, Urteil vom 31.05.2017, 21 U 9/16). In der Sache wird wohl der Bundesgerichtshof und gegebenenfalls auch noch das Bundesverfassungsgericht letztinstanzlich entscheiden.

Update 2: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Kammergerichts Berlin mit Revisionsurteil vom 12.07.2018 (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17) aufgehoben. Damit haben die Eltern kraft Erbrecht die Möglichkeit, das facebook-Konto Ihrer verstorbenen Tochter einzusehen.

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