In Testament eingesetzter Erbe schlägt aus – Rücken die Kinder des Ausschlagenden als Erben nach?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorrangig gilt die Erbfolge, die der Erblasser im Testament vorgesehen hat.
  • In aller Regel rücken die Kinder des Ausschlagenden als Erben nach.
  • Auslegung des Testaments kann zu abweichenden Ergebnissen führen.

Wird die vom Erblasser in seinem Testament geplante Erbfolge durch eine Ausschlagungserklärung eines Erben durchkreuzt, muss die Erbschaft neu verteilt werden.

Vorrangig gilt es in einem solchen Fall zu klären, ob das Testament des Erblassers für einen solchen Fall Regelungen enthält. Der erklärte Wille des Erblassers geht bei allen Fragen rund um die Festlegung der Erbfolge in jedem Fall vor.

Hat der Erblasser beispielsweise in seinem Testament ausdrücklich erklärt, dass die Abkömmlinge des eingesetzten Erben nicht dessen Ersatzerben sein sollen, dann ist klar, dass sich die Ausschlagung des testamentarischen Erben nicht zugunsten seiner Kinder auswirken kann. Die Kinder des ausschlagenden Erben bleiben in diesem Fall außen vor, es tritt im Regelfall Anwachsung nach § 2094 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein. Der Erbteil des wegfallenden, da die Ausschlagung erklärenden, Erben wird auf die verbleibenden Testamentserben verteilt.

Hat der Erblasser in seinem Testament einen Ersatzerben benannt?

Möglich ist natürlich auch, dass der Erblasser in seinem Testament für den Fall dass sein Erbe die Ausschlagung erklärt, durch die Benennung eines Ersatzerben Vorsorge getroffen hat. Erfolgt die Ausschlagung, kommt der Ersatzerbe zum Zug. Die Abkömmlinge des ausschlagenden Erben bleiben wieder außen vor.

Gibt es im Testament hingegen keine direkten Hinweise auf den Willen des Erblassers für den Fall der Ausschlagung durch den oder einen Erben, dann muss das Testament zur Bestimmung der Erbfolge ausgelegt werden. Hierbei können auch Umstände in die Auslegung einbezogen werden, die sich im Testament nicht explizit niedergeschlagen haben.

Denklogisch kommen bei Ausschlagung des im Testament eingesetzten Erben und fehlender Regelung dieser Situation im Testament zwei Möglichkeiten in Betracht:

Der wegen Ausschlagung wegfallende Erbe wird durch seine eigenen Abkömmlinge ersetzt. Kinder bzw. Enkel des Ausschlagenden rücken an seine Stelle in der Erbfolge nach.

Bei der anderen Variante bleiben Kinder und weitere Abkömmlinge nach der Ausschlagung des testamentarischen Erben außen vor und ersetzen den Erben nicht.

Gesetzliche Auslegungsregel zugunsten der Kinder und Enkelkinder

Das Gesetz stellt für diesen Fall in § 2069 BGB eine Auslegungsregel bereit. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge des ausschlagenden Erben dessen Stelle einnehmen, als sie auch bei der gesetzlichen Erbfolge als Erbe berufen wären.

Aus der Formulierung „im Zweifel“ wird klar, dass diese gesetzliche Auslegungsregel in § 2069 BGB nur dann greift, wenn es keine anderweitigen Regeln im Testament und auch kein anderweitiges und vorrangiges Auslegungsergebnis gibt.

Gerichtsurteile zu der Frage, ob Kinder (oder sonstige Abkömmlinge) bei Ausschlagung eines Elternteils als Erben nachrücken, gibt es viele. So wurde ein Nachrücken von Kindern als Erben wiederholt verneint, wenn ein Elternteil vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt war und das Elternteil die Erbschaft mit dem Ziel ausgeschlagen hat, seinen Pflichtteil zu erlangen, § 2306 BGB. Es sei, so die die Meinung der Gerichte, in solchen Fällen nicht anzunehmen, dass der Stamm des ausschlagenden Erben zweimal an dem Nachlass (Einmal durch den Pflichtteil des Ausschlagenden, einmal durch das Erbe des nachrückenden Kindes) beteiligt wird.

Anders hat die entscheidende Frage unlängst das OLG München (Beschluss vom 26.10.2011 – 31 Wx 30/11) beurteilt. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein als Vorerbe eingesetztes Elternteil die Erbschaft ausgeschlagen. Für diesen Fall hielt es das Gericht nach Auslegung des Testaments für gerechtfertigt, dass ein Kind, das als Nacherbe eingesetzt war, gleichzeitig als Ersatzerbe die Stelle des wegfallenden Elternteils einnahm, § 2102 BGB.

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