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Ein Erbe fällt weg – Welche Auswirkungen hat das auf die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wegfall eines Erben sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge möglich.
  • Ist im Testament vorgesorgt und ein Ersatzerbe benannt worden?
  • Bei der gesetzlichen Erbfolge gelten bei Wegfall eines Erben die im BGB angeordneten Regeln.

Es kommt vor, dass sich nach Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages die Zusammensetzung der in der letztwilligen Verfügung als Erben bedachten Personen ändert.

Insbesondere für den Fall des Vorversterbens eines Erbens muss die Erbfolge in einem solchen Fall neu sortiert werden.

Die gleiche Problematik stellt sich für den Fall der gesetzlichen Erbfolge. Was passiert beispielsweise, wenn bei einem Ehepaar mit zwei Kindern unerwartet und vor dem Tod der Eltern die Kinder versterben? Erhält der überlebende Ehegatte dann die Erbteile der Kinder oder gibt das Gesetz hier eine andere Lösung vor?

Zu unterscheiden ist die Situation des Wegfalls eines Erben jedenfalls nach der Frage, ob der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat (gewillkürte Erbfolge) oder ob in Ermangelung einer solchen letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Wegfall von Erben nach Errichtung Testament oder Erbvertrag - Gewillkürte Erbfolge

Das Gesetz hält für den Fall des Wegfalls von in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eingesetzten Erben in § 2094 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eindeutige Regelungen bereit.

Dabei wird sowohl der Fall erfasst, dass ein im Testament eingesetzter Erbe vor dem Erbfall wegfällt, beispielsweise weil er vorher verstirbt oder weil er durch Vertrag mit dem Erblasser auf jegliche Zuwendungen verzichtet hat, § 2352 BGB, als auch gilt die gesetzliche Regelung für Fälle, bei denen der im Testament bedachte nach dem Erbfall aus seiner Erbenposition ausscheidet, z.B. weil er das Erbe ausschlägt, § 1953 BGB, oder weil er für erbunwürdig erklärt wurde, § 2344 BGB.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 2094 BGB ist dabei allerdings immer, dass vom Erblasser mehr als nur ein Erbe in seinem Testament als Rechtsnachfolger benannt wurde.

Ist nur ein Erbe ohne Benennung eines Ersatzerben im Testament eingesetzt und fällt dieser vor Erbfall weg, wird das Testament auszulegen und hypothetisch zu ermitteln sein, wie der Erblasser verfügt hätte, wenn er diese Situation bei Abfassung seines Testaments bedacht hätte.

§ 2094 BGB ordnet in den oben beschriebenen Fällen und bei Vorhandensein mehrerer Erben an, dass der Erbteil des weggefallenen Erben den übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile anwächst. Der frei gewordene Erbteil wird also prozentual auf die verbliebenen Erben verteilt und vergrößert deren Erbteile.

Der Erblasser hat es freilich in der Hand, diese vom Gesetz angeordnete „Anwachsung“ eines Erbteils auszuschließen. Von diesem Recht macht der Erblasser insbesondere durch die Benennung eines Ersatzerben Gebrauch. Das Recht eines Ersatzerben geht dem so genannten Anwachsungsrecht ausdrücklich vor, § 2099 BGB.

Der Ersatzerbe kommt also immer dann und nur dann zum Zuge, wenn ein zunächst bestimmter Erbe aus den vorgenannten Gründen vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, § 2096 BGB.

Wegfall eines Erben bei gesetzlicher Erbfolge

Auch bei der gesetzlichen Erbfolge kann es aus denselben Gründen, wie oben für die gewillkürte Erbfolge beschrieben, zu einem Wegfall eines – gesetzlichen – Erben kommen.

Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so kommt, wie sollte es auch anders sein, weiter die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Gleichsam als ob der weggefallene Erbe nie existiert hätte.

Dies bedeutet folgendes:

Fällt ein Kind des Erblassers als Erbe aus, so treten – soweit vorhanden – an seine Stelle die eigenen Abkömmlinge des Erben, § 1924 Abs. 3 BGB.

Sind im Erbfall keine eigenen Kinder des Erblassers vorhanden, so kommen die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) zum Zuge. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende Eltern erben dabei zu gleichen Teilen und allein.

Mangels Erben zweiter Ordnung kommen Erben der dritten Ordnung (Großeltern des Erblassers und deren Kinder) oder sogar der vierten Ordnung (Urgroßeltern mit Abkömmlingen) zum Zuge.

Zu berücksichtigen ist immer das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls das Kind des Erblassers erbrechtlich „weggefallen“, so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten, § 1931 BGB.

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