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Erbschaft angenommen – Nachlass überschuldet – Annahme der Erbschaft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer die Annahme der Erbschaft anfechten will, benötigt einen Anfechtungsgrund
  • Überschuldung des Nachlasses stellt nicht immer einen Anfechtungsgrund dar
  • Es kommt darauf an, ob sich der Erbe bei der Annahme geirrt hat

Wer eine Erbschaft macht, verbindet mit diesem Vorgang in aller Regel eine positive Entwicklung der eigenen Finanzen. War der Erblasser vermögend und hat er keine Schulden hinterlassen, geht diese Rechnung des Erben regelmäßig auch auf.

Es gibt aber auch die anderen Fälle: War der Erblasser zu Lebzeiten eher ungeschickt im Umgang mit Geld und hat er über seine Verhältnisse gelebt, dann kann es passieren, dass auf den Erben nach dem Eintritt des Erbfalls Forderungen der Gläubiger des Erblassers zukommen und sich die Erbschaft für den Erben finanziell deutlich nachteilig entwickelt.

Man erbt nämlich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern der Erbe haftet auch für sämtliche Schulden, die vom Erblasser stammen. Überwiegen die vom Erblasser hinterlassenen Schulden aber dessen positives Vermögen, dann kann sich eine Erbschaft für den Erben zum Fiasko auswachsen.

Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt nur sechs Wochen

Besonders kritisch ist die Lage für den Erben alleine deswegen, weil ihm nach Eintritt des Erbfalls und Kenntnis von seiner Erbenstellung nur eine relativ kurze Zeitspanne von sechs Wochen zur Verfügung steht, binnen der er sich entscheiden muss, ob er die Erbschaft annimmt oder vielleicht doch besser ausschlägt.

Nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen kann der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Lässt der Erbe diese Frist ungenutzt verstreichen oder nimmt er das Erbe vorher bereits an, dann muss er sich mit den Schulden des Erblassers beschäftigen.

Es kommt in der Praxis relativ häufig vor, dass Erben eine Erbschaft annehmen, die sich im Nachhinein als überschuldet herausstellt. In diesen Fällen versuchen die Erben natürlich, der Erbenhaftung zu entkommen und sich von der überschuldeten Erbschaft wieder zu verabschieden.

Zweite Chance für den Erben: Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Tatsächlich räumt das Gesetz den Erben in solchen Fällen eine Art zweite Chance ein. Die Erben können nämlich in bestimmten Fällen die Annahme der Erbschaft anfechten.

Diese Anfechtung muss grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Greift die Anfechtung durch, hat der Erbe mit der Erbschaft und mit den Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun.

Eine Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ist dabei trickreich. Die Gerichte betonen nämlich in diesem Zusammenhang immer, dass die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Erbschaftsannahme lediglich berechtigen kann. Daraus folgt, dass nicht jeder Fall eines überschuldeten Nachlasses dem Erben das Recht gibt, die von ihm erklärte Annahme der Erbschaft anzufechten.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der Annahme einer Erbschaft ist, dass sich der betroffene Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft geirrt hat, § 119 Abs. 2  BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei der Anfechtung ist der Vortrag des Erben gegenüber dem Nachlassgericht entscheidend

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmen im Falle der Ausschlagung massiv die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch der Vortrag des Erben gegenüber dem Nachlassgericht.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 17.10.2016, Az.: 3 Wx 155/15) hat die Voraussetzungen, die eine Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses rechtfertigen, unlängst in einer Entscheidung wie folgt zusammengefasst:

„Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht.
Andererseits kann eine Überschuldung des Nachlasses auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist. Aus diesen Ansätzen folgt zugleich, dass nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag.
Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen und nicht ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte.“

Wer sich also bei der Annahme der Erbschaft gar keine Gedanken macht und auf die Werthaltigkeit des Nachlasses lediglich spekuliert, der kann sich auch nicht irren und dementsprechend auch nicht die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten.

Wer hingegen gegenüber dem Nachlassgericht mit Recht darauf verweisen kann, dass er in Bezug auf die Zugehörigkeit bestimmter Rechte oder Vermögenswerte zum Nachlass oder über das Bestehen bzw. den Umfang von Nachlassverbindlichkeiten geirrt hat, der hat gute Chancen, durch eine Anfechtung der Annahme der Erbschaft der Erbenhaftung zu entkommen.

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