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Für einen gegenständlich beschränkten Erbschein muss der Erblasser auch Vermögen im Ausland gehabt haben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Karlsruhe – Beschluss vom 26.11.2014 – 11 Wx 83/14

  • Miterbe beantragt einen Erbschein, der zwischen Nachlassvermögen im In- und im Ausland differenziert
  • Erblasser hatte gar kein Vermögen im Ausland
  • Erbschein wird als unrichtig eingezogen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht einen so genannten gegenständlich beschränkten Erbschein ausstellen darf.

Nach Eintritt des Erbfalls beantragte einer der beiden hälftigen Miterben beim Nachlassgericht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbscheins, wonach der Antragsteller und sein Miterbe jeweils zur Hälfte Erbe des Erblassers geworden seien.

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann von Erben beantragt werden, wenn sich Erblasservermögen sowohl im In- als auch im Ausland befindet. Der gegenständlich beschränkte Erbschein trifft dann lediglich eine Aussage über die Erbfolge hinsichtlich des in Deutschlands gelegenen Vermögens. Eine Aussage darüber, wer Erbe des im Ausland befindlichen Vermögens des Erblassers geworden ist, trifft der gegenständlich beschränkte Erbschein nicht.

Nachlassgericht erteilt Erbschein für Inlandsvermögen

Der Erbschein wurde dem Antragsteller im Oktober 2013 erteilt und mit dem Zusatz versehen, dass die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Vermögen des Erblassers beschränkt ist.

Im Mai 2014 meldete sich der andere Miterbe beim Nachlassgericht und regte dort an, dass der erteilte Erbschein als unrichtig eingezogen werden möge. Nach Auskunft des Miterben enthalte der Nachlass nämlich gar keine Vermögensgegenstände im Ausland. Der erteilte gegenständlich beschränkte Erbschein sei mithin aus formalen Gründen unrichtig und damit einzuziehen.

Das Nachlassgericht weigerte sich, diesem Einziehungsantrag nachzukommen. Es wies darauf hin, dass in dem Erbschein keine Aussage dazu getroffen sei, dass sich Vermögen des Erblassers im Ausland befinde. Im Übrigen könne es nie ausgeschlossen werden, dass sich doch Nachlassvermögen außerhalb der deutschen Grenzen befinde.

Der Miterbe erhob gegen diese Weigerung des Nachlassgerichts Beschwerde, sodass das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen war.

OLG gibt Beschwerde statt und verfügt die Einziehung des Erbscheins

Das OLG gab der Beschwerde des Miterben statt und wies das Nachlassgericht an, den Erbschein einzuziehen.

In der Begründung der Beschwerdeentscheidung verwies das OLG darauf, dass die Vorschrift des § 2369 BGB Erbfälle, bei denen sich das Nachlassvermögen ausschließlich im Inland befinde, nicht betreffe. Sowohl der Miterbe als auch der ursprüngliche Antragsteller des Erbscheins hatten im Beschwerdeverfahren angegeben, dass sich im Ausland kein Nachlassvermögen befindet.

Das OLG verneinte ebenfalls eine entsprechende Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschrift des § 2369 BGB auf Fälle, bei denen sich das Nachlassvermögen ausschließlich im Inland befindet. Und schließlich konnte das OLG auch der Hinweis des Nachlassgerichts, wonach man es nie ausschließen könne, dass sich Nachlassvermögen auch im Ausland befinde, überzeugen. Es würden in der zu entscheidenden Angelegenheit vielmehr keinerlei Hinweise auf Auslandvermögen des Erblassers vorliegen.

Damit war der Erbschein nach Einschätzung des Oberlandesgerichts formell unrichtig und dementsprechend einzuziehen.

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