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Der Auskunftsanspruch des überlebenden Ehepartners gegen die Erben über Anfangs- und Endvermögen des Erblassers

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wahlrecht des Ehepartners nach dem Tod des Partners.
  • Überlebender Ehepartner kann Zugewinn und Pflichtteil wählen.
  • Um den Zugewinn berechnen zu können, steht dem überlebenden Ehepartner ein Auskunftsanspruch zu.

Der überlebende Ehegatte, der mit seinem verstorbenen Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, ist im Erbfall privilegiert. Gleich, ob er nämlich als gesetzlicher Erbe zur Erbschaft berufen ist oder von seinem Ehepartner in einem Testament als Erbe eingesetzt wurde, so hat der überlebende Ehepartner nach Eintritt des Erbfalls unter Umständen die Möglichkeit, durch rechtsgestaltende Erklärungen seinen Anteil an dem Vermögen des Erblassers und verstorbenen Ehegatten zu erhöhen.

Dreh- und Angelpunkt eines solchen Gestaltungsrechts des überlebenden Ehegatten ist der § 1371 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dieser Vorschrift kann der überlebende Ehegatte nämlich die ihm angetragene Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall ist der überlebende Ehegatte zwar nicht mehr Erbe, aber er kann im Ausgleich für den Verlust der Erbschaft seinen gesetzlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der während der Ehe erzielt wurde, und zusätzlich den Pflichtteil von den Erben verlangen.

Dieser Weg wird für den überlebenden Ehegatten immer dann lohnend sein, wenn der Anteil des überlebenden Ehegatten am Zugewinn zuzüglich des so genannten kleinen Pflichtteils höher sind als der nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhte Erbteil des Ehegatten.

Auskunftsanspruch für den überlebenden Ehegatten

Wählt der überlebende Ehepartner die Ausschlagung der ihm angetragenen Erbschaft als Gestaltungsmittel, um den ihm zustehenden Anspruch auf Zugewinn nach § 1371 Abs. 3 BGB konkret und in voller Höhe geltend machen zu können, so ist er auf Informationen angewiesen.

Die Höhe des während einer Ehe erzielten Zugewinns resultiert aus einem Vergleich des Vermögens des Ehepartners zum Zeitpunkt des Beginns der Ehe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ehe durch Tod oder Scheidung beendet wurde. Der überlebende Ehegatte muss also in Erfahrung bringen, wie hoch das Vermögen seines verstorbenen Ehepartners zu Beginn und am Ende der Ehe war.

Um hier an belastbare Fakten zu kommen, steht dem überlebenden Ehepartner nach § 1379 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu. Die Erben haben, soweit der überlebende Ehepartner nicht selber bereits über die fraglichen Informationen verfügt, Auskunft über das Erblasservermögen zu Beginn und zum Zeitpunkt des Endes der Ehe Auskunft zu erteilen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Endvermögen des Erblassers nicht zwangsläufig mit dem hinterlassenen Nachlass übereinstimmen muss, da zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB gegebenenfalls Vermögenswerte hinzuzurechnen sind.

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