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Gerichtsgebühren in Nachlasssachen nach dem GNotKG – Was ist neu?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Seit dem 01.08.2013 richten sich die Kosten für Tätigkeiten des Nachlassgerichts in Erbsachen nicht mehr nach der Kostenordnung, sondern nach dem an die Stelle der Kostenordnung getretenen GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Neben einem im Vergleich zur Kostenordnung komplett geänderten Aufbau bringt das GNotKG aber auch an zahlreichen Stellen inhaltliche Änderungen bei der Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts mit sich. Diese Änderungen wirken sich für den betroffenen Bürger zum Teil kostendämpfend aus, zum Teil bringt das GNotKG aber auch Kostensteigerungen mit sich.

Folgende Neuerungen hat das GNotKG im Bereich der beim Nachlassgericht anfallenden Kosten mit sich gebracht:

Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen

Man kann sein handschriftlich erstelltes Testament in die so genannte öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht geben, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach der alten Kostenordnung viel für die Verwahrung eines Testaments ein Viertel der vollen Gebühr an, § 101 KostO. Die für die Verwahrung entstehenden Kosten waren demnach abhängig vom Nachlasswert.

Dies hat sich mit dem GNotKG nunmehr geändert. Nach Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses fällt für die Annahme und die Verwahrung eines Testaments beim Gericht einmalig und unabhängig vom Nachlasswert eine Gebühr in Höhe 75 Euro an.

Kosten für die Testamentseröffnung

Sobald das Gericht vom Tod eines Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliches Testament zu eröffnen, § 348 FamFG.

Nach der alten Kostenordnung war für diese gerichtliche Handlung nach § 102 KostO die Hälfte der vollen Gebühr zur Zahlung fällig. Die Höhe dieser Gebühr war abhängig vom Nachlasswert.

Nach dem neuen GNotKG fällt für die Eröffnung eines Testaments einmalig eine pauschale Gebühr in Höhe von 100 Euro an, Nr. 12101 KV.

Kosten für die Erteilung eines Erbscheins

Nach dem alten § 107 Kostenordnung betrug die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins eine volle Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtete sich nach dem Nachlasswert.

An diesem Prinzip hat sich durch das GNotKG nichts geändert. Nach Nr. 12210 KV fällt für die Erteilung eines Erbscheins eine 1,0 Gebühr an.

Die Kosten für einen Erbschein haben sich allerdings dadurch erhöht, dass in den zur Ermittlung der Kosten notwendigen Gebührentabellen eine Kostensteigerung stattgefunden hat.

Die Privilegierung der Kosten für einen Erbschein, der ausschließlich nur zur Berichtigung des Grundbuches oder zum Zweck der Verfügung über ein Nachlassgrundstück in § 107 a KostO enthalten war, findet sich im GNotKG nicht wieder.

Kosten für Testamentsvollstreckerzeugnis

Hier gilt im Prinzip das Vorgesagte. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis löste nach der Kostenordnung eine volle Gebühr aus, § 109 KostO. Nach dem GNotKG ist ebenfalls eine Gebühr, Nr. 12210 KV.

Lediglich für die Erteilung eines weiteren Zeugnisses für einen Testamentsvollstrecker wurden die Kosten moderat angehoben. Von einer 1/4 Gebühr nach § 109 KostO auf eine 0,3 Gebühr nach Nr. 12213 KV.

Der Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beträgt nach § 40 Abs. 3 GNotKG 20% des Nachlasswertes, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden dürfen. Nach der Kostenordnung war hier Grundlage noch der Reinwert des Nachlasses, § 30 KostO.

Ermittlung des Nachlasswertes – Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Eine deutliche Änderung hat es bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erteilung oder die Einziehung eines Erbscheins gegeben.

Während in § 107 KostO noch vorgesehen war, dass hierfür der Nachlasswert „nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten“ maßgeblich sei, können nach § 40 GNotKG nur noch „vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten“ bei der Ermittlung des Geschäftswertes vom Nachlasswert abgezogen werden.

Das bedeutet, dass bei der Ermittlung des Geschäftswertes Belastungen des Nachlasses in Form von Pflichtteilen, Vermächtnissen, Auflagen und der Erbschaftsteuer nicht mehr mindernd in Ansatz gebracht werden können.

Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft

Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung hat das Nachlassgericht ehedem nach § 112 KostO ein Viertel der vollen Gebühr, abhängig vom Nachlasswert, berechnet.

Nach dem GNotKG fällt für diese Amtshandlung neuerdings eine 0,5 Gebühr, mindestens jedoch 30 Euro, an, Nr. 21201 KV. Die Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft löst demnach Kosten in Höhe von 30 Euro aus.

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