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Verzicht auf Erbrecht zugunsten einer anderen Person

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Notarieller Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls möglich
  • Man kann auch zugunsten eines anderen Erben verzichten
  • Auswirkungen auf das Erbrecht der verbleibenden Erben sind umstritten

Niemand kann gezwungen werden, Erbe zu werden. Wer, aus welchen Gründen auch immer, mit einer Erbschaft nichts zu tun haben will, kann diese nach Eintritt des Erbfalls binnen einer Frist von sechs Wochen zwanglos durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.

Nach einer wirksamen Ausschlagung hat der ehemalige Erbe mit der Erbschaft und dem Nachlass nichts mehr zu tun. Er muss sich nicht um die Abwicklung der Erbschaft kümmern, er erhält nichts aus der Erbschaft und er haftet auch nicht für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten.

Man muss aber nicht bis zum Eintritt des Erbfalls warten, um nach außen hin kundzutun, dass man mit einem Nachlass nichts zu tun haben möchte. Es besteht die Möglichkeit durch einen notariellen Vertrag auf das Erbrecht zu verzichten, § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein solcher Verzicht kann vom Verzichtenden pauschal und ohne jede Bedingung erklärt werden. In diesem Fall signalisiert der Verzichtende, dass es ihm gleichgültig ist, wer Erbe wird, solange nur er als Verzichtender nichts mit der Erbschaft zu tun hat.

Verzicht auf das Erbe zugunsten einer anderen Person

Ein Verzicht auf das Erbrecht kann aber auch ausdrücklich zugunsten einer anderen Person erklärt werden. Mit einem solchen Verzicht kann man natürlich nicht dem Erblasser seine Entscheidung aus der Hand nehmen, wen er als seinen Erben bestimmen will.

Verzichtet also zum Beispiel die Ehefrau mit notarieller Urkunde zugunsten ihres Sohnes auf ihr Erbrecht und setzt der Ehemann in seinem Testament seine Geliebte als Alleinerbin ein, dann hat der von der Ehefrau erklärte Verzicht auf die Erbfolge keinen Einfluss. Erbin und Rechtsnachfolgerin des Ehemannes wird die im Testament benannte Geliebte.

Ein Erbverzicht zugunsten einer anderen Person kann aber sehr wohl dann Auswirkungen auf die Erbfolge haben, wenn ein Erbe zugunsten eines anderen Erben auf seinen Erbteil verzichtet..

Zwei Auslegungsregeln in § 2350 BGB sollen dafür sorgen, dass ein Erbverzicht zugunsten einer anderen Person den vermuteten vom Verzichtenden gewünschten Erfolg herbeiführt.

Hat man in dem Verzicht ohne weitere Angaben zugunsten einer anderen Person erklärt, dann ist nach § 2350 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass dieser Verzicht nur dann gelten soll, dass die andere Person auch tatsächlich Erbe wird.

Das Gesetz unterstellt also den Willen des Verzichtenden, auf sein Erbrecht nur unter der aufschiebenden Bedingung zu verzichten, dass der Begünstigte tatsächlich als Allein- oder zumindest Miterbe zum Zuge kommt. Tritt diese Bedingung nicht ein, so ist der erklärte Verzicht – im Zweifel – unwirksam.

Welche Wirkung hat der Verzicht zugunsten einer anderen Person?

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie sich der Verzicht zugunsten einer anderen Person bei Vorhandensein mehrerer Erben auswirkt. Von einem Teil der Gerichte und der Fachliteratur wird hier vertreten, dass der Erbteil des Verzichtenden dem Begünstigten in vollem Umfang zufällt.

Beerben also beispielsweise drei Schwestern X, Y und Z ihren verwitweten Vater kraft gesetzlicher Erbfolge und hat Schwester X zugunsten der Schwester Y auf ihr Erbrecht verzichtet, dann wird die Schwester Y nach dieser Meinung Erbin zu ⅔ und Schwester Z Erbin zu ⅓.

Nach anderer Meinung soll dem Begünstigten nur der Erbteil zufallen, den er erhalten hätte, wenn der den Verzicht erklärende Erbe beim Erbfall gar nicht gelebt hätte.

Die zweite Auslegungsregel in § 2350 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Verzicht eines Abkömmlings im Zweifel nur anderen Erben der ersten Ordnung oder dem Ehegatten des Erblassers zugute kommen soll.

Soweit der verzichtende Abkömmling also keine anders lautenden Anweisungen in Zusammenhang mit seinem Verzicht getroffen hat, so geht das Gesetz davon aus, dass der Abkömmling nur seine Geschwister und oder den Ehegatten des Erblassers begünstigen wollte.

Soweit im Erbfall weiter entfernt Verwandte oder Familienfremde zum Zuge kommen, kann dies („im Zweifel“) zur (gegebenenfalls auch nur teilweisen) Unwirksamkeit des Erbverzichts führen.

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