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Was passiert, wenn eine Person eines unnatürlichen Todes stirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anzeigepflicht bei einem Todesfall
  • Wann schaltet sich die Staatsanwaltschaft ein?
  • Bestattungsschein ermöglich eine Beerdigung des Verstorbenen

Ist eine Person in Deutschland verstorben, regeln die bestehenden Gesetze das auf den Todesfall folgende Prozedere.

In den §§ 28 ff. PStG (Personenstandsgesetz) ist detailliert festgelegt, von wem wo der Todesfall angezeigt werden muss. Im Regelfall muss diejenige Person, die mit dem Verstorbenen zu Lebzeiten am engsten verbunden war, den Sterbefall gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt anzeigen. Die nahen Angehörigen oder Freunde können gleichzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zur Bestattung des Verstorbenen in die Wege leiten.

Von diesem Regelfall wird allerdings dann abgewichen, wenn die näheren Umstände des Todesfalls ungewöhnlich waren. Das Gesetz spricht in diesen Fällen von einem „unnatürlichen“ Tod. Gemeint sind mit dieser Formulierung insbesondere Fälle von Selbstmord, Unfall oder Situationen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod des Verstorbenen durch eine dritte Person rechtswidrig herbeigeführt worden ist.

Ist ein Kunstfehler für den Tod des Verstorbenen verantwortlich?

Auch Todesfälle, die sich nach Durchführung einer medizinischen Behandlung ereignen, können in diesem Sinne unnatürlich sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Todesfall durch einen ärztlichen Kunstfehler ausgelöst worden ist.

In diesen Fällen und wenn der Leichnam eines Unbekannten aufgefunden wird, sind die Polizei und Gemeindebehörden verpflichtet, den Todesfall unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen, § 159 StPO (Strafprozessordnung).

Aufgabe der Polizei ist es in diesen Fällen, den aufgefundenen Leichnam zu bergen und für die Durchführung weiterer Ermittlungen sicherzustellen.

In jedem Fall ist eine so genannte Leichenschau durchzuführen

Auch bei einem natürlichen Tod ist bei jedem Sterbefall eine so genannte Leichenschau durchzuführen. Die Verpflichtung zur Vornahme der Klärung der genauen Todesursache ergibt sich bei jedem Todesfall aus landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen (in Bayern z.B. aus Art. 2 Bestattungsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes).

Besteht der Verdacht, dass der Todesfall keine natürliche Ursache hatte, wird die Leichenschau von der Staatsanwaltschaft veranlasst werden. Ergeben sich im Rahmen dieser Untersuchung dann aber keine Anhaltspunkte für eine von der Staatsanwaltschaft zu verfolgende Straftat, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO einen so genannten Bestattungsschein aus.

Mit dieser behördlichen Genehmigung kann die Beerdigung des Verstorbenen durchgeführt werden. Der Bestattungsschein ist dem zuständigen Standesamt von der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln und muss nach 38 RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) auch Angaben darüber enthalten, ob eine Feuerbestattung zulässig ist.

Stellt die Staatsanwaltschaft jedoch im Rahmen der Leichschau Indizien fest, die auf ein Fremdverschulden für den Todesfall hindeuten, wird sie ein Ermittlungsverfahren in die Wege leiten. Dabei ist die Staatsanwaltschaft bereits aus ermittlungstaktischen Gründen gehalten, Leichenschau und Leichenöffnung sind mit größter Beschleunigung herbeizuführen, 36 RiStBV, und damit den Angehörigen auch eine zeitnahe Bestattung des Verstorbenen zu ermöglichen.

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