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Wann ist ein Rechtsanwalt ein "Spezialist für Erbrecht"?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Anwaltsgerichtshof NRW - Urteil vom 07.03.2014 - 2 AGH 20/12

  • Anwaltskammer moniert die Bezeichnung eines Anwalts als "Spezialist für Erbrecht"
  • Anwalt besteht auf der Bezeichnung und zieht vor Gericht
  • Anwaltsgerichtshof hält die Bezeichnung als "Spezialist" für irreführend

Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hatte zu klären, unter welchen Umständen ein Anwalt auf seinem Briefkopf mit der Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" für sich werden darf.

Der Anwalt hatte in dem zu entscheidenden Fall auf seinem Briefkopf auf seine Fähigkeiten gleich in mehrfacher Hinsicht hingewiesen. Er verwies dort darauf, dass er sowohl „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer“ als auch „Fachanwalt für Erbrecht“ und „Fachanwalt für Steuerrecht” sei.

Der zuständigen Anwaltskammer war dies des Guten offenbar zu viel. Sie belehrte den Anwalt darüber, dass er die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" nicht führen dürfe.

Anwaltskammer hält die Bezeichnung als "Spezialist" für irreführend

Die Anwaltskammer begründete ihren Bescheid mit der Vorschrift nach § 7 Abs. 2 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte). Nach § 7 Abs. 2 BORA sind Bezeichnungen von Rechtsanwälten unzulässig, soweit diese Bezeichnungen die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

Nachdem es für das Rechtsgebiet des Erbrechts eine Fachanwaltsbezeichnung gibt, sah die Anwaltskammer eine latente Verwechslungsgefahr durch die Verwendung des Begriffs des "Spezialisten".

Durch die Bezeichnung als „Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer“ suggeriere der Anwalt, so der Vorwurf der Anwaltskammer, dass er Spezialist zweier unterschiedlicher Rechtsbereiche sei, nämlich dem Erbschaftssteuerrecht einerseits und dem Erbrecht auf der anderen Seite.

Anwalt verweist auf seine langjährige Erfahrung im Erbrecht

Der Anwalt wollte diesen Vorwurf allerdings nicht auf sich sitzen lassen. Er argumentierte, dass er den Fachanwaltstitel für Erbrecht seit dem Jahr 2005 führe und sich seit mehr als 29 Jahren schwerpunktmäßig mit der Materie des Erbrechts befasse. Weiter trug er vor, dass er seit dem Jahr 2000 praktisch ausschließlich Mandate im Bereich streitiger Erbrechtsfälle bearbeite.

Für seinen Fachanwaltstitel habe er anstatt der erforderlichen 80 gleich 600 von ihm bearbeitete Erbrechtsfälle nachgewiesen. Er halte weiter regelmäßig Vorträge zum Erbrecht, sie Mitglied in diversen erbrechtlichen Vereinigungen und habe eine Vielzahl von Aufsätzen zum Erbrecht verfasst.

Mit diesen Argumenten im Rücken beantragte der Anwalt beim Anwaltsgerichtshof, dass die Belehrung durch die Anwaltskammer aufgehoben werden möge.

In Vorbereitung seiner Entscheidung gab der Anwaltsgerichtshof dem klagenden Anwalt auf, er möge unter Angabe konkreter Fallzahlen dazu vorzutragen, dass er in den letzten drei Jahren ganz überwiegend auf dem Gebiet des Erbrechts tätig geworden ist.

Dem Anwaltsgerichtshof genügt der Vortrag des Anwalts nicht

Dieser Aufforderung durch den Anwaltsgerichtshof kam der klagende Anwalt aber offensichtlich nicht in erforderlichem Umfang nach. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage des Anwalts nämlich zurück und ließ den Anwalt wissen, dass er mit seinem Vortrag nicht den Anforderungen an die herausragenden Kenntnisse und Erfahrungen des Rechtsanwaltes, der sich als „Spezialist” auf dem Gebiet des Erbrechts bezeichnen will, entspreche.

Ein "Spezialist für Erbrecht" müsse auf dem Gebiet des Erbrechts über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ein bloßer Fachanwalt für Erbrecht nicht bieten kann. Der Anwalt habe aber, so das Gericht, nicht dargelegt, dass er diesen Anforderungen in allen Bereichen des Erbrechts genügt.

Die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" lasse Rückschlüsse auf "überragende theoretische als auch praktische Kenntnisse" in sämtlichen Bereichen des Erbrecht zu. Dem Vortrag des Anwalts sei aber gerade nicht zu entnehmen, dass er über solche herausragenden Kenntnisse verfüge.

Da der Anwalt aber gerade nicht in sämtlichen Bereichen des Erbrechts über überragende Kenntnisse verfüge, liege in der Verwendung des Begriffs " Spezialist für Erbrecht" eine potentielle Irreführung der Mandanten.

Der Anwaltsgerichtshof billigte vor diesem Hintergrund die Entscheidung der Anwaltskammer, wonach es dem Anwalt untersagt sei, die Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht" zu führen.

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