Vater zieht seinen Sohn über den Tisch – Erbverzicht des Sohnes ist sittenwidrig und nichtig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 08.11.2016 – 10 U 36/15

  • Vater lockt seinen kaum 18-jährigen Sohn zum Notar
  • Sohn unterschreibt notariellen Erbverzicht
  • Gerichte greifen korrigierend ein – Erbverzicht ist sittenwidrig und damit unwirksam

In einer vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Angelegenheit wollte sich ein Vater die Unerfahrenheit seines 18-jährigen Sohnes zu Nutze machen, um von seinem Sohn eine Erklärung zum Verzicht auf Erb- und Pflichtteil zu erhalten.

Der Sohn wurde im Jahr 1995 geboren. Er stammte aus einer Ehe seines Vaters mit dessen erster Ehefrau. Diese Ehe war allerdings nur von kurzer Dauer und wurde bereits im Jahr 1997 geschieden. Der Sohn wohnte bei seiner Mutter.

Vater ist von Beruf Zahnarzt und verfügt über ein Millionenvermögen

Aktuell lebte der Vater mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen und hatte mit dieser eine Tochter.

Von Beruf war der Vater Zahnarzt und betrieb ein Dentallabor. Sein Vermögen bestand aus mehreren Immobilien und sonstigen Sachwerten in Höhe von insgesamt 2 Millionen Euro.

Anfang 2013 machte der Sohn, der mit Schulproblemen zu kämpfen hatte, in der Firma seines Vaters ein Praktikum.

Ohne den angestrebten Schulabschluss zu erreichen, zog der Sohn im Sommer 2013 ganz zu seinem Vater und begann in der Firma seines Vaters eine Ausbildung als Zahntechniker.

Vater lockt seinen Sohn mit einem Sportwagen

Zu dieser Zeit erwarb der Vater einen Sportwagen, für den sich sein Sohn ersichtlich begeisterte. Nach den detaillierten Angaben des OLG Hamm wies dieses Auto eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 320 km/h auf, konnte in 2,8 Sek. von 0 auf 100 km/h beschleunigen und der Anschaffungspreis des Wagens belief sich auf ca. 100.000 Euro.

Der Vater ließ seinen Sohn in diesem Auto des Öfteren mitfahren und überließ seinem Sohn zuweilen auch selber das Steuer.

Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes am 29.10.2013 suchte der Vater mit seinem Sohn einen Notar auf. Bei dem Notar unterzeichnete der Sohn eine vorbereitete Erklärung, die den Titel „Erb-, Pflichtteils und Pflichteilsergänzungsanspruchsverzicht“ hatte.

In dieser Erklärung erklärte der Sohn den Verzicht auf sämtliche ihm zukünftig nach dem Tod seines Vaters zustehende Erb- und Pflichtteilsansprüche.

Als Gegenleistung für diesen Verzicht sah der Vertrag vor, dass der Sohn den Sportwagen seines Vaters erhalten solle.

Erbverzicht ist unbedingt – Gegenleistung steht unter drei Bedingungen

Diese Gegenleistung war allerdings unter drei aufschiebende Bedingungen gestellt. So sollte der Sohn den Wagen nur dann erhalten, wenn er

  • das 25. Lebensjahr vollendet,
  • seine Gesellenprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 abgeschlossen, und
  • seine Meisterprüfung zum Zahntechniker mit der Note 1 absolviert hat.

Bereits am Tag der Vertragsunterzeichnung beschlich den Sohn wohl der Verdacht, dass der von ihm unterzeichnete Vertrag für ihn nicht sonderlich günstig ausgefallen war.

Nach einem Telefonat mit seiner Mutter teilte er jedenfalls dem die Beurkundung vornehmenden Notar mit, dass er den Erbverzicht rückgängig machen will.

Sohn ficht den Erbverzicht an

Fast ein Jahr später, der Sohn lebte in der Zwischenzeit wieder bei seiner Mutter, teilte der Sohn seinem Vater über einen Anwalt mit, dass der notarielle Erbverzicht sittenwidrig und nichtig sei.

Er forderte seinen Vater auf, die Unwirksamkeit des Erbverzichtsvertrages anzuerkennen. Nachdem der Vater eine entsprechende Erklärung nicht abgeben wollte, zog der Sohn vor Gericht.

In der zum Landgericht Detmold gerichteten Klage trug der Sohn vor, dass er an dem besagten Tag des Notartermins nur zwei Tage nach seinem 18. Geburtstag von seinem Vater schlicht überrumpelt worden war.

Der Vater kündigt eine "Überraschung" an

Der Vater habe ihm lediglich angekündigt, dass es eine „Überraschung“ geben werde.

Von dem Vertrag habe er vorab keinen Entwurf erhalten. Auch habe er vor Vertragsunterzeichnung nicht mit seiner Mutter telefonieren dürfen.

Weiter habe sein Vater ihn darauf hingewiesen, dass der notarielle Erbverzicht die einzige Möglichkeit für ihn sei, überhaupt etwas zu erhalten, da er, der Vater, nahezu zahlungsunfähig sei.

Landgericht findet deutliche Worte zum Erbverzicht

Das Landgericht hörte in der Sache einige Zeugen und auch den Urkundsnotar an und fackelte dann nicht lange. Das Gericht stellte fest, dass der Erbeverzicht nach „einer Gesamtwürdigung des Inhalts, Beweggrundes und Zwecks des Vertrages … sittenwidrig“ sei.

Der Vater, so das Landgericht, habe sich schlicht die Unerfahrenheit und die Sportwagenaffinität seines gerade volljährigen Sohnes zu Nutze gemacht.

Erschwerend wertete das Landgericht, dass die dem Sohn in dem Vertrag versprochene Gegenleistung unter drei Bedingungen gestellt wurde.

Diese Bedingungen würden den Sohn massiv in seiner weiteren Lebensgestaltung und insbesondere Berufswahl beeinträchtigen.

Der Vater wollte sich von diesen deutlichen Worten des Landgerichts aber nicht überzeugen lassen und legte gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Berufung des Vaters wird zurückgewiesen

Außer weiteren Prozesskosten gab es für den Vater aber beim OLG nichts zu holen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Auch die Berufungsrichter erkannten in dem Vertragswerk „ein erhebliches Ungleichgewicht“ zu Lasten des Sohnes.

Ebenso wie das Landgericht erkannte das OLG, dass die Vertragsbedingungen geeignet seien, „den Kläger in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdeganges einzuschränken“.

Der Erbverzicht ist und bleibt unwirksam

Die Berufungsrichter schrieben dem Vater ins Stammbuch, dass für ihn „die Erlangung des Erbverzichts zur Erweiterung seiner Testierfreiheit gegen eine verhältnismäßig geringe Abfindung und gegebenenfalls sogar ohne jegliche Gegenleistung“ der im Vordergrund stehende Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts gewesen sei.

Er habe dabei „in erster Linie seine eigenen Ziele und Vorstellungen … und nicht das Wohl seines Sohnes“ im Blick gehabt.

Nach alledem war der Erbverzicht nichtig und der Vater musste seinen Sohn bei der Erbfolgeregelung weiter berücksichtigen.

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