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Nichteheliche Kinder sind im Erbrecht gleichgestellt - Einziehung des Erbscheins abgelehnt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 21.01.2013 – 31 Wx 485/12

  • Erbe leitet sein Erbrecht von seiner Mutter, einem nichtehelichen Kind, ab
  • Verwandte macht eigenes Erbrecht geltend
  • Gericht bestätigt: Nicheheliche Kinder haben gleiche Rechte wie eheliche Kinder

Das Oberlandesgericht München hatte sich zur Frage des Erbrechts nichtehelicher Kinder zu äußern.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 05.07.2010 verstorben. Vom Nachlassgericht war dem Sohn der bereits vorverstorbenen Halbschwester ein Erbschein ausgestellt worden, der sein Erbrecht nach dem Tod der Erblasserin auswies.

Der im Erbschein ausgewiesene Erbe leitete sein Erbrecht von seiner bereits im Jahr 2005 verstorbenen Mutter ab, die denselben Vater hatte, wie die Erblasserin. Die Mutter des im Erbschein ausgewiesenen Erben war jedoch als nichteheliches Kind auf die Welt gekommen, verheiratet war der Vater nur mit der Mutter der Erblasserin.

Angleichung des Erbrechts nichtehelicher Kinder

Das Erbrecht nichtehelicher Kinder nach dem Tod des Vaters ist in Deutschland erst in jüngster Zeit dergestalt geregelt worden, dass es zu einer Angleichung der Rechte nichtehelicher Kinder zu den Rechten von ehelichen Kindern kam. Erst seit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 29.05.2009 sind sämtliche nichtehelichen Kinder, also auch diejenigen Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, dem ehelichen Kind in Hinsicht auf das Erbrecht gleichgestellt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Erbfolge ist entscheidend, ob sich der zu beurteilende Erbfall vor oder nach dem Stichtag 29.05.2009 ereignet hat.

Diese komplizierte Rechtslage veranlasste eine Erbin vierter Ordnung in dem vom OLG zu entscheidenden Fall, das Erbrecht des Sohnes der Halbschwester der Erblasserin in Frage zu ziehen und beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins anzuregen.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Nachlassgericht abgelehnt und das OLG bestätigte die Entscheidung.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder für Erbfälle ab dem 29.05.2009 auch die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt worden seien.

29.05.2005 als maßgeblicher Stichtag

Als Stichtag für das Gesetz gilt der 29.05.2005 und es war in dem vom OLG zu entscheidenden Fall entsprechend nicht entscheidungserheblich, dass der Vater der Erblasserin bereits im Jahr 1950 und die nichteheliche Tochter des Vaters im Jahr 2005 verstorben war. Nachdem sich der Erbfall, um dessen Regelung es in der Entscheidung ging, am 05.07.2010, und damit nach dem relevanten Stichtag, ereignet hatte, war das Erbrecht der Halbschwester und von diesem abgeleitet das Erbrecht deren Sohn gegeben.

Lediglich bei Erbfällen, die sich vor dem 29.05.2009 ereignet haben, verbleibt es dabei, dass ein vor dem 01.07.1949 geborenes Kind nach seinem Vater nicht erbberechtigt ist.

Der Antrag auf Einziehung des bereits erteilten Erbscheins wurde damit vom OLG abgewiesen.

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