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Vater muss über Verwendung der Erbschaft seines minderjährigen Kindes Auskunft geben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 26.11.2013 – 11 UF 451/13

  • Nach dem Tod der Mutter wird deren minderjährige Tochter Erbe
  • Der Vater veräußert Nachlassgegenstände der Tochter
  • Die Tochter hat nach Eintritt der Volljährigkeit einen Auskunftsanspruch gegen ihren Vater

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vater seiner Tochter gegenüber für Geschäfte rechenschaftspflichtig ist, die der Vater über Vermögensgegenstände getätigt hatte, die von der noch minderjährigen Tochter geerbt worden waren.

Die Tochter und spätere Antragstellerin war im Jahr 1972 geboren worden. Sie hatte zwei Geschwister. Die Eltern der Tochter ließen sich im April 1985 scheiden. Im Rahmen der Scheidung wurde dem Vater das Sorgerecht für seine Tochter zugesprochen.

Im September 1985 beging die Mutter Selbstmord. Noch vor ihrem Freitod hatte die Mutter ein Testament verfasst und in diesem letzten Willen ihre Kinder zu je 1/3 als Erben eingesetzt.

Mutter stirbt - Minderjährige Tochter wird Erbin

Nach dem Tod der Mutter hatte der Vater diverse Nachlassgegenstände in Besitz genommen und diese noch vor Volljährigkeit seiner Tochter zum Teil auch veräußert.

Im Jahr 1984 hatten die Eltern ihren Kindern durch notariellen Vertrag Grundstücke übertragen. Einen Teil dieser Grundstücke veräußerte der Vater im Jahr 1992 zu einem Kaufpreis von 5.968,50 DM, wobei der Kaufpreis auf ein Konto des Vaters floss.

Nach Eintritt der Volljährigkeit wollte die Tochter die Vorgänge rund um den Nachlass der Mutter und die Grundstücksgeschäfte aufgeklärt wissen und nahm den Vater vor dem Familiengericht auf Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe sowie Zahlung in Anspruch.

Amtsgericht verurteilt den Vater zur Erteilung von Auskunft

Der Vater wurde daraufhin vom Amtsgericht in dem von seiner Tochter beantragten Umfang zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt.

Hiergegen legte der Vater Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Er wandte gegen die von der Tochter erhobenen Ansprüche im Wesentlichen ein, dass die Forderungen seiner Tochter verjährt und auch verwirkt seien. Im Übrigen habe er die begehrten Auskünfte bereits erteilt.

Das Oberlandesgericht Koblenz wies die vom Vater erhobene Beschwerde allerdings zum weit überwiegenden Teil als unbegründet zurück.

Erfolg mit seiner Beschwerde hatte der Vater lediglich hinsichtlich des von seiner Tochter wegen der im Jahr 1992 erfolgten Grundstücksveräußerung geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungslegung. Dieser Anspruch sei allerdings nicht familienrechtlicher Natur.

Familiengericht ist zum Teil unzuständig

Das von der Tochter angerufene Familiengericht sei mithin für eine Entscheidung über diesen Anspruch nicht zuständig. Ein – möglicherweise – bestehender Auskunftsanspruch sei vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Hinsichtlich der anderen geltend gemachten Auskunftsansprüche folgte das OLG jedoch dem Amtsgericht und damit auch dem Antrag der Tochter.

So ergebe sich ein Anspruch der Tochter auf eine übersichtliche Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte, die sie als Minderjährige von ihrer Mutter geerbt und die der Vater anschließend für sie verwaltet hatte, aus § 1640 BGB. Ein solches vom Vater geschuldetes und geordnetes Nachlassverzeichnis sei vom Vater noch nicht vorgelegt worden.

Weiter stehe der Tochter gegen den Vater ein Anspruch auf Rechnungslegung über die Verwaltung ihres Vermögens bis zum Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit im Januar 1990 zu. Dieser Anspruch resultiert aus § 1698 BGB.

Mit Volljährigkeit ist das Vermögen von den Eltern herauszugeben

Endet nämlich die elterliche Sorge über das Vermögen des Kindes, weil das Kind volljährig geworden ist, dann haben die Eltern dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen, § 1698 Abs. 1 BGB.

Erforderlich sei in diesem Zusammenhang die Übergabe einer aus sich heraus verständlichen Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das Vermögen des Kindes, die auch die Entwicklung des Vermögens des Kindes darstellt.

Die von der Tochter erhobenen Ansprüche waren auch weder verjährt noch verwirkt.

Eine Verwirkung könne trotz des langen Zeitraums, der zwischen dem Entstehen der Ansprüche und ihrer Geltendmachung liege, deswegen nicht angenommen werden, da die Tochter vor Gericht glaubhaft machen konnte, dass sie erst vor Kurzem durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschaltung ihres Anwalts Kenntnis von dem Testament ihrer Mutter und zu ihren Gunsten bestehenden Herausgabeansprüchen erlangt habe.

Vor diesem Hintergrund sei die Tochter schutzwürdig und der Vater habe sich nicht darauf einrichten dürfen, von seiner Tochter nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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