Die Vorsorgevollmacht - Die Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht ist auch für persönliche Angelegenheit möglich
Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer, in seinem Namen für Ihn bindende Entscheidungen zu treffen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern.
Vollmacht kann Betreuung verhindern
Zielsetzung der Vorsorgevollmacht ist stets, dass eine dem Vollmachtgeber vertraute Person nach dessen erklärten Willen handeln. Durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht kann daher die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht verhindert werden (§ 1896 Abs. 2 BGB). Die Vorsorgevollmacht kann verschiedene Bereiche des rechtsgeschäftlichen Lebens umfassen.
Sie kann beschränkt sein auf
- vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auf
- die Ausübung persönlicher Angelegenheiten einschließlich Gesundheitsfürsorge oder
- als Generalvollmacht sämtliche Rechtsgeschäfte umfassen.
Vorsorgevollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten
Die Vorsorgevollmacht für den vermögensrechtlichen Bereich betrifft in der Regel den Zeitraum der Geschäftsunfähigkeit, sollte aber ausdrücklich auch den Zeitraum unmittelbar nach dem Tod einbeziehen. Dies deshalb, weil z. B. Der Vollmachtnehmer trotz der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers vermögensrechtliche Angelegenheiten kurzfristig nach dem Tod regeln kann.
- Die postmortale Vollmacht entfaltet ihre Wirksamkeit erst mit dem Zeitpunkt des Todes des Vollmachtgebers und stellt daher eine Vollmacht praktisch auf den Erbfall dar.
- Die transmortale Vollmacht kann dahingehend verknüpft werden, dass sie bereits als Vorsorgevollmacht wirksam ist, aber auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam bleibt, so dass eine zeitnahe und ordnungsgemäße Vermögensabwicklung oder Vermögensverwaltung durch den Vollmachtnehmer abgesichert ist.
Was Sie hinsichtlich der Vollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten berücksichtigen sollten, zeigt die folgende Checkliste:
|
Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten / Gesundheitsfürsorge
Für eine wirksame Vollmachterteilung ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung der Vollmacht erforderlich.
Praxishinweis: Sofern die Vollmacht eine Entscheidungsbefugnis nach §§ 1904 Abs. 2 und 1986 Abs. 5 BGB enthält, ist zwingend Schriftform vorgeschrieben. In notariellen Urkunden stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit fest, im Zweifel zieht er einen Arzt bei.
Für Vollmachten, die die Regelung der persönlichen Angelegenheiten umfasst, insbesondere eine Entscheidungsbefugnis für ärztliche Maßnahmen und Zustimmung für freiheitsentziehende Maßnahmen, sollten Sie die Formulierung an den Gesetzeswortlaut der §§ 1904 und 1906 BGB anlehnen. Es reicht nicht aus §§ 1904 und 1906 BGB nur in der Urkunde zu benennen. Die Gesundheitsvorsorgevollmacht sollte daher so umfassend und detailliert wie möglich sein, gleichzeitig aber auch eine Öffnungsklausel hinsichtlich weiterer medizinischer Entwicklungen haben.
Wahl des Bevollmächtigten nur bei Vertrauen des Vollmachtgebers
Der Vollmachtgeber muss wissen, dass der Bevollmächtigte für ihn im Bereich der Gesundheitsfürsorge Entscheidungen zu treffen hat, die die Art und Weise seines Lebensendes beeinflussen. Es muss ein absolutes Vertrauensverhältnis gegeben sein. Nur so ist gewährleistet, dass der Vollmachtnehmer zum mutmaßlichen Willen des Betroffenen Auskunft geben kann.
§ 1896 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1897 Abs. 3 BGB schließen einen bestimmten Personenkreis von der Bevollmächtigung aus. Es handelt sich dabei um Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der der Vollmachtgeber untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung stehen. Dies soll einen Missbrauch der Vollmacht vermeiden. Die beste Vorbeugung ist die Auswahl des richtigen Vollmachtnehmers.
Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie bei der Wahl des Vollmachtnehmers achten müssen:
|
Vollmachtnehmer entscheidet über Heilbehandlungen
Der Vollmachtnehmer ist bevollmächtigt, die erforderlichen Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge abzugeben. Er kann entscheiden, ob ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen werden sollen oder nicht, in welchen Umfang sie erfolgen sollen, durch welchen Arzt und wo. Der Arzt ist verpflichtet, ihn umfassend über den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers zu informieren und den Vollmachtnehmer wie einen Patienten aufzuklären, damit dieser Entscheidungen im Namen des Vollmachtgebers treffen kann.
Einwilligung des Vollmachtnehmers in Behandlungsabbruch ist zulässig
Unstreitig umfasst die Gesundheitsfürsorgevollmacht die Entscheidungsbefugnis über einen zum Tode führenden Behandlungsabbruch, wenn sich diese Ermächtigung aus der Vollmachtsurkunde ergibt (BGB NJW 03, 1836)
Praxishinweis: Die Vollmachtsurkunde muss zwingende Weisungen an den Vollmachtnehmer enthalten und die Ermächtigung zu diesen Erklärungen unzweifelhaft darstellen. Das Betreuungsgericht entscheidet immer, wenn es keine Patientenverfügung gibt, die Patientenverfügung nicht der konkreten Situation entspricht oder Arzt und Bevollmächtigter keine übereinstimmende Entscheidung getroffen haben.
Vollmachtnehmer kann über Unterbringung entscheiden
Auch hier kann dem Vollmachtnehmer eine Entscheidung übertragen werden, die im Falle einer krankheitsbedingten konkreten Eigengefährdung die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt gestattet. Hier gilt das zu § 1904 BGB Gesagte, das heißt, dass eine Ermächtigung des Vollmachtnehmers vorhanden sein muss, die in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich festgehalten ist.
Die Vollmacht kann dem Vollmachtnehmer auch die Befugnis verleihen, dass dieser den ärztlichen Rat hinterfragt und überprüft, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme befürwortet werden soll.
Vollmachtnehmer kann in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen
Auch die Entscheidung in freiheitsentziehende oder beschränkte Maßnahmen einzuwilligen, kann dem Vollmachtnehmer übertragen werden, § 1906 Abs. 5 BGB.
Die Vollmachtsurkunde muss die Ermächtigung für diese Maßnahme ausdrücklich mit umfassen. Es muss dazu auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen, außer der Vollmachtgeber lebt in seiner Familie und die genannten Maßnahmen sollen dort getroffen werden (§ 1906 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1906 Abs. 5 BGB).
Vollmachtnehmer kann Aufenthalts- und Umgangsrecht bestimmen
Der Vollmachtgeber kann auch insoweit dem Vollmachnehmer die Bestimmung darüber übertragen, wo sich der Vollmachtgeber aufhalten und mit wem er Kontakt haben darf. Dies gilt bei der Entscheidung zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim, in einem Hospizkrankenhaus oder ähnlichen Einrichtungen. Dies betrifft aber auch die Frage nach einem Einsatz das Pflegedienstes, spezieller Therapeuten etc.
Vollmacht kann als Spezial- oder Generalvollmacht erteilt werden
Auch die Generalvollmacht sollte detailliert sein, § 1904 Abs. 2, § 1906 Abs. 5 BGB. Die Spezialvollmacht kann sich beschränken auf persönliche oder auf vermögensrechtliche Angelegenheiten, sie kann sich aber auch nur auf die Gesundheitsfürsorge beziehen.
Sofern beabsichtigt ist, das die Vorsorgevollmacht eine Betreuung gemäß § 1896 BGB verhindern soll, sollte eine Generalvollmacht erteilt werden. Denn nur eine im Außenverhältnis unbeschränkte Generalvollmacht vermag die gerichtliche Bestellung eines Betreuers zu verhindern.
Es sollte keinesfalls ein Eingangssatz aufgenommen werden, der einen Hinweis auf die Verwendung der Vollmacht unter bestimmten Situationen vorsieht. Aus der Vollmacht muss sich eindeutig ergeben, dass sie im Außenverhältnis unbeschränkt gelten soll.
Achtung: Fast alle gängigen Entwürfe enthalten Einschränkungen im Außenverhältnis und führen damit zur Zwecklosigkeit der Vollmacht.
Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten - Anweisung im Innenverhältnis
Die Vollmacht sollte eine Anweisung enthalten, wann der Bevollmächtigte von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Die Generalvollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann allgemein gehalten sein. Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten muss den Erfordernissen der § 1904 Abs. 25. 2, § 1906 Abs. 5 BGB Rechnung tragen. In der Formulierung der Vorsorgevollmacht im Bereich der Gesundheitsvorsorge muss besonders sorgfältig formuliert werden, um den Anforderungen der neuen BGB-Rechtssprechung zu genügen.
Notarielle Beurkundung der Vollmacht kann angezeigt sein
Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist sinnvoll, um einerseits die Geschäftsfähigkeit und andererseits zu dokumentieren, dass der Verfasser sich mit den rechtlichen, medizinischen und ethischen Fragen befasst und auseinandergesetzt hat. Die Vorsorgevollmacht sollte mit einer Patientenverfügung, die sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Arzt Weisung erteilt, kombiniert werden.
Missbrauch der Vorsorgevollmacht kann nicht gänzlich verhindert werden
Jeder, der eine Vorsorgevollmacht erstellt, muss wissen, dass es keinen echten Missbrauchsschutz gibt. Dazu die folgende Übersicht:
|
Die Vorsorgevollmacht sollte um eine Betreuungsverfügung erweitert werden, sofern trotz der Vorsorgevollmacht eine Betreuung eingerichtet werden sollte. In der Betreuungsverfügung wird die Person benannt, die als Betreuer betellt werden soll.
Das könnte Sie auch interessieren:
Die postmortale Vollmacht – Erblasser will neben dem Testament Angelegenheiten regeln
Der Erblasser hat noch zu Lebzeiten einem Dritten eine Vollmacht erteilt – Was geschieht nach dem Tod des Erblassers?
Arzt muss Krankenunterlagen eines verstorbenen Patienten an Erben herausgeben
Über 900 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht