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Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament  für den „Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ löst Streit unter Hinterbliebenen aus!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock – Beschluss vom 11.01.2022 – 3 W 70/20

  • Eheleute setzen in ihrem Testament Erben für den Fall eines gleichzeitigen Todes ein
  • Die Eheleute versterben im Abstand von sieben Jahren
  • Nach dem Tod der zunächst überlebenden Ehefrau bricht Streit über die Frage aus, wer Schlusserbe ist

Das Oberlandesgericht Rostock hatte eine Erbfolge auf Grundlage eines unklaren Ehegattentestaments zu klären.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin am 30.03.2019 verstorben.

Die Erblasserin hatte aus erster Ehe drei Kinder.

Eheleute errichten ein gemeinsames Testament

Mit ihrem zweiten Ehemann hatte die Erblasserin am 16.01.1994 ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall zunächst gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Weiter enthielt dieses gemeinsame Testament folgende Formulierung:

„Im Falle eines gleichzeitigen Ablebens soll die Tochter U. S. bevollmächtigt im Namen aller nachstehend angeführten Erben über alle unsere Giro- und Sparkonten zu verfügen und nach Abrechnung aller angefallenen Kosten für die Bestattung das verbleibende Geld gleichmäßig an alle Geschwister aus beiden Vorehen zu verteilen.“

Diesem Satz folgte eine Aufzählung mit Namen und Adressen von insgesamt sechs Geschwistern der beiden Eheleute.

Ehefrau beerbt ihren Mann als Alleinerbin

Der Ehemann verstarb im Jahr 2012 und wurde gemäß den Festlegungen in dem Testament von seiner Frau alleine beerbt.

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte eine Tochter der Erblasserin aus erster Ehe einen Erbschein, der die drei Kinder der Erblasserin aus erster Ehe als gesetzliche Erben zu je 1/3 ausweisen sollte.

Gegen diesen Erbscheinsantrag protestierte aber eines der Geschwister der Eheleute, das in dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1994 für den Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ der Eheleute als Erbin benannt worden war.

Nachlassgericht weist den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab

Das Nachlassgericht ließ sich von den Argumenten dieser Beteiligten überzeugen und wies den Erbscheinsantrag der Tochter der Erblasserin ab.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

OLG: Das Testament enthält keine Schlusserbeneinsetzung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Testament der Eheleute aus dem Jahr 1994 keine Schlusserbenbenennung enthalten würde.

Die Geschwister der Eheleute sollten ausdrücklich nur für den Fall „eines gleichzeitigen Ablebens“ der Eheleute als Erben eingesetzt sein.

Was allerdings in dem Fall passieren soll, dass die Eheleute in einem Abstand von mehreren Jahren hintereinander versterben, regelte das Testament gar nicht.

Auch eine Auslegung des in diesem Punkt unklaren Testaments brachte kein abweichendes Ergebnis.

Auslegung des Testaments führt zu keinem abweichenden Ergebnis

Eheleute, die eine Erbfolgeregelung für den Fall des gemeinsamen Versterbens in ihr Testament aufnehmen, würden diese Formulierung in aller Regel wörtlich verstehen und wollten bei einem Versterben mit zeitlicher Distanz dem zunächst überlebenden Ehepartner die Möglichkeit eröffnen, seine Erbfolge nach eigenem Wunsch neu zu gestalten.

Mangels Schlusserbeneinsetzung im Testament verblieb es damit für die Erbfolge der Erblasserin bei der gesetzlichen Erbfolge.

Der von der Tochter der Erblasserin beantragte Erbschein konnte erteilt werden.

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