Wann hat man einen Anspruch auf Umbettung einer Urne auf einen anderen Friedhof?

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Gießen – Urteil vom 01.06.2026 – 8 K 165/25.GI

  • Nach einem Umzug will eine Witwe die Urne ihres Mannes auf einen anderen Friedhof umbetten
  • Die Friedhofsbehörde verweigert eine Umbettung
  • Eine Klage der Witwe scheitert vor Gericht

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Witwe einen Anspruch auf Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes hat.

Die Urne des Verstorbenen war auf den Antrag der Witwe im Jahr 2021 auf einem Friedhof in B-Stadt beigesetzt worden.

Im Jahr 2023 beantragte die Witwe die Umsetzung der Urne auf einen Friedhof in A-Stadt und begründete diesen Antrag mit ihrem eigenen Umzug nach A-Stadt.

Die Behörden der A-Stadt stimmten diesem Antrag auch zu.

Die Umbettung der Urne wird verweigert

Die zuständigen Stellen der B-Stadt verweigerten aber die Umbettung der Urne.

Die B-Stadt ließ die Witwe wissen, dass einem solchen Umbettungsantrag nur dann zugestimmt werden könne, wenn besondere Gründe für die Umbettung sprechen würden und diese Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwögen. 

Solche besonderen Gründe konnten die Behörden in B-Stadt aber nicht erkennen.

Der Schutz der Totenruhe spricht gegen eine Umbettung

Die A-Stadt wies insbesondere darauf hin, dass in Zeiten zunehmender Mobilität der Bürger ein Umzug von Angehörigen ein bloßer Umzug keine Umbettung einer Urne rechtfertigen würde, da es anderenfalls die grundsätzlich schützenswerte Totenruhe in Frage gestellt werden würde.

Auch sei die Entfernung des Friedhofs in B-Stadt zu dem neuen Wohnsitz der Witwe nicht unzumutbar weit.

Die Witwe wollte sich mit diesem Ergebnis nicht zufrieden geben und zog gegen die Behörden der A-Stadt vor das Verwaltungsgericht.

Das Gericht weist die Klage der Witwe ab

Ziel der Klage der Witwe war die Verpflichtung der B-Stadt, über den Antrag der Klägerin auf Umbettung ihres verstorbenen Mannes nochmals und in ihrem Sinne zu entscheiden.

Das angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage der Witwe allerdings als unbegründet ab.

Das Gericht entschied, dass die Weigerung der B-Stadt, die Urne des verstorbenen Ehemannes der Klägerin umzubetten, nicht rechtswidrig sei und die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzen würde.

Kein Anspruch auf Umbettung der Urne aus der Friedhofsordnung

Weder aus der einschlägigen Friedhofsordnung noch nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz würde sich, so das Gericht, ein entsprechender Anspruch der Witwe ergeben.

Für einen Anspruch auf Umbettung einer Urne sei immer ein besonderer Grund erforderlich.

Dieser besondere Grund müsse auch das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegen.

Ein besonderer Grund könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Verstorbene selber zu Lebzeiten ausdrücklich sein Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder wenn aus Tatsachen mit hinreichender Sicherheit auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen ist.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht im zu entscheidenden Fall nicht als gegeben und wies die Klage daher ab.

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