Nachlassgericht darf auch dann nicht auf Konto des Erblassers zugreifen, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Dresden – Beschluss vom 08.06.2010 – 17 W 510/10

  • Gesetzliche Erben schlagen die Erbschaft aus
  • Nachlassgericht greift auf Nachlasskonto zu, um Beerdigungskosten zu bezahlen
  • Für das Handeln des Nachlassgerichts gibt es keine gesetzliche Grundlage

Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Rechtmäßigkeit des Handelns eines übereifrigen Nachlassgerichts zu überprüfen.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im September 2009 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sämtliche bekannten gesetzlichen Erben hatten die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen. Das Nachlassgericht hatte daraufhin im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung mögliche weitere Erben aufgefordert, sich zu melden. Nachdem sich auch auf diesem Weg keine weiteren Erben ermitteln ließen, stellte das Nachlassgericht am 24.10.2010 nach § 1964 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fest, dass der Freistaat Sachsen gesetzlicher Erbe der Erblasserin ist.

Bereits am 20.11.2009 hatte das Nachlassgericht durch Beschluss angeordnet, dass zwei Rechnungen in Höhe von rund 1.200 Euro des Bestattungsunternehmens, das für die Beerdigung der Erblasserin Sorge getragen hatte, als Nachlassverbindlichkeit zu begleichen sind. Der Ausgleich der Rechnungen wurde in der Folge vorgenommen.

Beschwerde des Fiskus als gesetzlichem Erben

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die Zahlung veranlasst wurde, richtete sich die Beschwerde des Freistaats Sachsen. Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das OLG Dresden als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Es stellte in seiner Entscheidung fest, dass dem Fiskus die für das eingelegte Rechtsmittel eingelegte Beschwer ebenso fehlte wie ein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Fiskus war zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gesetzlicher Erbe nach § 1964 BGB geworden. Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Beerdigungskosten zu tragen. Auch ohne die eigenmächtige Anweisung des Nachlassgerichts hätte der Freistaat Sachsen die Kosten der Bestattung der Erblasserin zu tragen gehabt. Wirtschaftlich sei dem Freistaat damit durch das Handeln des Nachlassgerichts kein Schaden entstanden.

OLG beurteilt das Handeln des Nachlassgerichts als rechtswidrig

Das OLG merkte in seiner Entscheidung aber ausdrücklich an, dass es die Auffassung des Beschwerdeführers insoweit teile, als es für die Maßnahme des Nachlassgerichts keine gesetzliche Grundlage gab. Insbesondere sei § 1960 BGB keine hinreichende Ermächtigungsnorm für das Nachlassgericht, eigenmächtig Zahlungsanweisungen zugunsten von Nachlassgläubigern zu veranlassen.

§ 1960 BGB fordert das Nachlassgericht auf, im Bedarfsfall für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen. Diese Vorschrift dient aber ausdrücklich nur dem Schutz des nicht bekannten oder nicht erreichbaren Erben. Vom Schutzzweck des § 1960 BGB nicht umfasst sind grundsätzlich Nachlassgläubiger, mögen diese, wie das Bestattungsunternehmen, auch noch so berechtigte Forderungen gegen den Nachlass haben. Nur in dringenden Fällen sei das Nachlassgericht berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Die Dringlichkeit war aber, so das Gericht, im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Bestattung schon längst durchgeführt war.

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