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Ehefrau arbeitet als Prostituierte – Kann der Ehemann aus diesem Grund eine Schenkung rückgängig machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 13.11.2012 – X ZR 80/11

  • Ehemann schenkt seiner Ehefrau ein Wohnrecht an einer Immobilie
  • Ehefrau arbeitet als Prostituierte und geht eine Beziehung zu einem anderen Mann ein
  • Ehemann fordert das geschenkte Wohnrecht wegen groben Undanks zurück

Der Bundesgerichtshof hatte sich in dritter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Prostituierte gegenüber dem eigenen Ehemann den Tatbestand des groben Undanks darstellt, der den Ehemann zum Widerruf einer Schenkung berechtigt.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten sich Ende der Neunziger Jahre im Rotlichtmilieu kennen gelernt. Die spätere Klägerin arbeitete dort als Prostituierte. Der spätere Beklagte, ein Malermeister, wollte die Klägerin offenbar aus dem Milieu herausholen.

Zu diesem Zweck übertrug er ihr im Jahr 2000 mit notariellem Vertrag ein unentgeltliches und unbefristetes Wohnrecht an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück.

Ehemann überträgt seiner Ehefrau ein Wohnrecht an einer Immobilie

Teile des Gebäudes nutzte der spätere Beklagte zu dieser Zeit selber noch zu gewerblichen Zwecken.

Er verpflichtete sich in dem notariellen Vertrag jedoch gegenüber der Klägerin, auch diese Teile des Anwesens zugunsten der späteren Klägerin zu räumen, wenn die damalige Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien aufgegeben wird.

Die Parteien heirateten im Jahr 2005. Im Jahr 2008 wurde die Ehe aber schon wieder geschieden.

Im Jahr vor der Scheidung widerrief der spätere Beklagte mit Schreiben vom 08.11.2007 gegenüber der späteren Klägerin die Schenkung aus dem Jahr 2000 wegen groben Undanks.

Ehemann fordert das geschenkte Wohnrecht zurück

Der Beklagte wollte das mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2000 übertragene Wohnrecht rückgängig machen.

Den Widerruf der Schenkung begründete der Malermeister damit, dass seine Ehefrau ohne sein Wissen und entgegen ihrem 1999 gegebenen Versprechen seit 2001 wieder als Prostituierte tätig gewesen sei und dass seine Ehefrau zudem ein ehewidriges Verhältnis zu einem anderen Mann unterhalten habe.

Die (Noch-) Ehefrau nahm diesen Schenkungswiderruf allerdings nicht sonderlich ernst und verklagte ihren Mann auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks, an der ihr ja ein Wohnrecht eingeräumt worden war.

Landgericht weist den Anspruch des Ehemannes zurück

In erster Instanz betrachtete das Landgericht den vom Ehemann erklärten Schenkungswiderruf als unwirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks.

Die hiergegen zum Oberlandesgericht gerichtete Berufung blieb für den Ehemann ebenfalls erfolglos. Auch die Berufungsinstanz bestätigte das Wohnrecht der Ehefrau.

Der BGH hob das Urteil des OLG allerdings auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

BGH hebt das Urteil des OLG auf

Die Kritik des BGH an dem Urteil der Vorinstanz fiel dabei deutlich aus: Das OLG habe, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, „den Vortrag des Beklagten in seinem Kern nicht erfasst und nicht gewürdigt“.

Der Bundesgerichtshof warf dem Berufungsgericht konkret vor, dass es zu Unrecht angenommen habe, der beklagte Ehemann habe die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer Schenkung nicht dargetan.

Der BGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass immer dann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig gemacht habe, könne der Schenker die Schenkung widerrufen.

Der Beschenkte muss Rücksicht nehmen

Der Schenker könne vom Beschenkten erwarten, dass ihm dieser dankbar sei und auf die Belange des Schenkers Rücksicht nehme.

Soweit der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung diese Rücksichtnahme und auch Dankbarkeit vermissen lasse, komme ein Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks in Frage.

Ob das Verhalten des Beschenkten diese Voraussetzungen erfülle, sei, so der BGH, anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände zu beurteilen. Genau hieran mangele aber das Berufungsurteil.

Insbesondere die Wiederaufnahme der Prostitution durch die Ehefrau und die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu einem Dritten betrachtete das OLG als kaum gravierend.

OLG: Die Ehefrau ist "sehr diskret vorgegangen"

Der Ehemann sei, so das OLG, hierdurch nicht in seiner Ehre verletzt und auch sein Ansehen habe hierdurch keinen Schaden genommen. Die Klägerin sei bei ihren Aktivitäten schließlich „sehr diskret vorgegangen“.

Vor allem letztere Aussage wurde vom BGH deutlich kritisiert. Das OLG habe es versäumt sich überhaupt die Frage zu stellen, ob es die klagende Ehefrau an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten habe missen lassen.

Der BGH sah in dem Verhalten der Ehefrau eine schwerwiegende Verfehlung. Die Sache wurde mithin an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurück verwiesen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 532 BGB vorliegen und damit einem Widerruf der Schenkung entgegenstehen.

Nach § 532 BGB ist der Widerruf einer Schenkung nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist.

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