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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks - Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grober Undank rechtfertigt die Rückforderung eines Geschenkes
  • Grober Undank setzt eine Verfehlung des Beschenkten voraus
  • Lässt der Beschenkte Dankbarkeit vermissen?

Nach § 530 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann eine Schenkung vom Schenker widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht hat.

In besonderen Situationen lässt es die Rechtsordnung demnach zu, dass das Prinzip, durch eine Schenkung das Eigentum dauerhaft von einer Person auf eine andere Person zu übertragen, durchbrochen wird.

Bei groben Undank kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden

Dem Schenker soll es für den besonderen Fall des "groben Undanks" durch den Beschenkten ermöglicht werden, die Schenkung rückgängig zu machen und sein Eigentum vom Beschenkten zurück zu fordern.

Fälle, bei denen Schenker vom Beschenkten nach § 530 BGB das Geschenk wieder herausverlangen, beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dabei wird regelmäßig über den Begriff des "groben Undanks" heftig gestritten.

Schenker und Beschenkter haben in solchen Streitfällen naturgemäß eine sehr unterschiedliche Auffassung, was sich hinter diesem unbestimmten Rechtsbegriff verbirgt.

Bundesgerichtshof fasst Rechtsprechung zusammen

Welche Grundsätze die Gerichte bei dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zu berücksichtigen haben, hat der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 zusammengefasst (BGH, Urteil vom 25.03.2014, X ZR 94/12).

Der Entscheidung des BGH lag dabei ein relativ typischer Sachverhalt zugrunde. Eine Mutter hatte ihrem Sohn im Jahr 2004 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück geschenkt.

Die Mutter hatte sich an dem Wohngrundstück ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten.

In der Folge kam es zwischen Mutter und Sohn im Zusammenhang mit der Frage, ob und in welchem Umfang die Mutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung in eine Pflegeeinrichtung gebracht werden muss, zu einem heftigen Zerwürfnis der beiden.

Auf dem Höhepunkt des Streits widerrief die Mutter die Schenkung an den Sohn wegen groben Undanks und forderte den Sohn auf, das Grundstück an sie herauszugeben.

Instanzgerichte urteilen abweichend

Nachdem der Sohn dieser Forderung seiner Mutter auf freiwilliger Basis nicht nachkommen wollte, erhob die Mutter schließlich Klage. In erster Instanz bekam die klagende Mutter vor dem Landgericht Aachen Recht. Der Sohn wurde zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln sah, nachdem der Sohn Rechtsmittel eingelegt hatte, die Angelegenheit im Berufungsverfahren aber wieder vollkommen anders. Das OLG hob das Urteil aus der ersten Instanz wieder auf und wies die Klage der Mutter ab.

Gegen dieses Urteil ging wiederum die Mutter in die Revision zum Bundesgerichtshof. Und dort kippte man das Urteil des OLG und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Leitsätze des Bundesgerichtshofes

Der BGH nahm die Entscheidung zum Anlass, die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur Frage des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks zusammenzufassen.

Die Möglichkeit, eine Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen, sei, so der BGH, dann gerechtfertigt, wenn der Beschenkte seine Pflicht zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers verletze.

Eine solche Rücksichtnahme könne der Schenker vom Beschenkten regelmäßig erwarten (BGH, Urteil vom 24.03.1983, IX ZR 62/82).

Objektive Verfehlung des Beschenkten erforderlich

Der Widerruf einer Schenkung, so der BGH weiter, setze nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern erfordere weiter, "dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann" (BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98).

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, Urteil vom 23.05.1984 - IVa ZR 229/82).

Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich, so der BGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2014, dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

Objektive und subjektive Gesichtspunkte sind zu prüfen

Entscheidend sei immer, ob der Beschenkte nach dem Vortrag der Schenkers durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers hat vermissen lassen.

Ein Gericht habe in Streitfällen immer zuerst die Sachverhaltselemente zu identifizieren, die objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.

In einem zweiten Schritt habe das zur Entscheidung berufene Gericht dann zu überprüfen, ob sich das Verhalten des Beschenkten auch subjektiv als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt.

Erst wenn sich ein Gericht über diese beiden objektiven wie subjektiven Komponenten des Schenkungswiderrufs eine Überzeugung gebildet habe, könne es einen Streitfall, so der BGH, richtig entscheiden.

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