Ein Grundstück – Mehrere Kinder – Teilung des Grundstücks möglich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Aus einem großen Grundstück zwei kleinere Grundstücke machen
  • Das Grundbuchamt ist für eine Teilung eines Grundstücks zuständig
  • Die Teilung des Grundstücks muss nach dem Baugesetzbuch zulässig sein

Wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie übertragen wollen, dann stellt sich zuweilen das Problem, dass nur ein Grundstück, aber mehrere Kinder vorhanden sind.

Wenn Eltern ihre Kinder gleich behandeln wollen, bleiben in einer solchen Situation nur zwei Möglichkeiten:

Ein Kind bekommt das Grundstück, das andere Kind bekommt Geld

Die vorhandene Immobilie wird an nur ein Kind übertragen. Die anderen Kinder erhalten eine Ausgleichszahlung.

Alternativ kommt in manchen Fällen eine Teilung eines vorhandenen Grundstücks in Betracht. In diesem Fall werden aus dem einen vorhandenen Grundstück mehrere selbstständige Grundstücke gemacht, die auch jeweils eigenständig im Grundbuch eingetragen werden.

Eine Teilung eines Grundstücks wird vorzugsweise dann in Frage kommen, wenn das Grundstück unbebaut und ausreichend groß ist. Liegen diese Voraussetzungen aber vor, ist eine Teilung eines Grundstücks relativ unproblematisch umsetzbar.

Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich

Wie man bei einer beabsichtigten Teilung eines Grundstücks vorzugehen hat, kann man § 19 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) entnehmen.

Danach muss sich der Grundstückseigentümer an das zuständige Grundbuchamt wenden und dort beantragen, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück eingetragen werden soll.

Die früher bis zum Jahr 2004 für einen solchen Vorgang erforderliche Teilungsgenehmigung muss heute gegenüber dem Grundbuchamt nicht mehr vorgelegt werden.

Den Antrag auf Teilung eines Grundstücks kann nur vom Grundstückseigentümer gestellt werden. Die Kinder des Grundstückseigentümers oder auch sonstige Dritte sind nicht befugt, einen Teilungsantrag zu stellen.

Anforderungen an die Grundstücksteilung

Nach § 19 Abs. 2 BauGB ist eine Grundstücksteilung nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Teilung keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen eines für das Grundstück geltenden Bebauungsplanes widersprechen.

Sieht der Bebauungsplan beispielsweise vor, dass ein Grundstück in seinem Geltungsbereich über eine bestimmte Mindestgröße verfügen muss, dann kann eine solche Festsetzung der Teilung eines Grundstücks entgegenstehen, wenn die Grundstücksteile durch die Teilung unter die erforderliche Mindestfläche rutschen würden.

§ 19 Abs. 2 BauGB sieht zwar bei einem durch eine Grundstücksteilung ausgelösten Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes keine unmittelbaren Sanktionen für den Grundstückseigentümer vor, jedoch kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 BauGB in einem späteren (Baugenehmigungs-) Verfahren durchaus relevant werden.

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