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Widerruf einer Schenkung wegen groben Undank – Welche Personen sind beteiligt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kann man dem Beschenkten eine undankbare Gesinnung nachweisen?
  • Auch das Verhalten eines Dritten kann einen Schenkungswiderruf auslösen
  • Gerichte betrachten auch das Verhalten des Schenkers selber

Wenn man sich bereits zu Lebzeiten von einem Teil seines Vermögens trennt und einem Familienangehörigen oder Bekannten ein Geschenk gemacht hat, dann löst dieser Vorgang sowohl auf Seiten des Schenkers als auch auf Seiten der beschenkten Person im Allgemeinen positive Gefühle aus.

Der Schenker ist sich sicher, einer anderen Person einen Gefallen gemacht zu haben, der Beschenkte kann sich über eine Vermehrung seines eigenen Vermögens freuen, für die er keine Gegenleistung erbringen musste.

In manchen Fällen entwickelt sich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten nach Vornahme der Schenkung aber so ganz anders, als sich dies vor allem der Schenker vorgestellt hat.

Das Verhältnis von Schenker zu Beschenktem kann sich ändern

Ist das Grundstück erst übertragen oder der Geldbetrag erst auf dem Konto des Beschenkten angekommen, trübt sich zuweilen das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem nachhaltig ein.

Es kommt zu Vorfällen, die sich der Schenker nicht einmal im Traum hätte vorstellen können.

In den milderen Fällen kühlt sich das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem mit der Zeit einfach ab, in den etwas heftigeren Fällen hat der Schenker wegen des Verhaltens des Beschenkten nur einen Gedanken:

Er bereut es, das Geschenk jemals gemacht zu haben und will die Schenkung um jeden Preis rückgängig machen.

Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

Für die heftigeren Fälle von enttäuschten Erwartungen bietet die deutsche Rechtsordnung eine Lösung:

Immer dann wenn sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker „groben Undanks“ schuldig gemacht hat, kann der Schenker das Geschenk vom Beschenkten wieder zurück verlangen, § 530 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der § 530 BGB hat folgenden Wortlaut:

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Jeder Schenker, der mit dem Gedanken spielt, eine Schenkung mit Hilfe des § 530 BGB wieder rückgängig zu machen, muss sich im Regelfall auf einen steinigen Weg einstellen.

Man muss im Streitfall ein Gericht vom groben Undank überzeugen

Er muss im Streitfall ein Gericht davon überzeugen und genügend Beweise dafür vorlegen, dass zum einen eine schwere Verfehlung des Beschenkten vorliegt und dass der Beschenkte damit auch eine undankbare Gesinnung offenbart hat.

Es versteht sich dabei von selber, dass in Auseinandersetzungen rund um den § 530 BGB Schenker und Beschenkter regelmäßig diametral abweichende Einschätzungen zu den maßgeblichen Vorkommnissen vortragen.

Was der Schenker als skandalös und beleidigend empfindet, sieht der Beschenkte regelmäßig als eher weniger gravierend oder sogar vom Schenker provoziert.

Welchen Anteil hatte der Schenker selber an der Gesamtsituation?

Ein Gericht wird eine Entscheidung, ob der Tatbestand des groben Undanks gegeben ist, immer nur nach einer Gesamtschau der Ereignisse treffen.

Dabei muss sich der Schenker immer darauf gefasst machen, dass in einem Prozess auch über ein etwaiges Fehlverhalten des Schenkers selber gesprochen wird und dies in eine Gesamtabwägung mit eingestellt wird.

Unter anderem in folgenden Fällen sind jedoch immer wieder Klagen auf Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks mit Erfolg vor Gericht durchgefochten worden:

  • Beschenkter greift Schenker an und beeinträchtigt dessen Leib und Leben
  • Beschenkter beleidigt den Schenker und verletzt dessen Ehre
  • Beschenkter zeigt den Schenker wider besseren Wissens bei Behörden oder sonstigen Dritten an
  • Beschenkter verursacht eine erhebliche Vermögensschädigung auf Seiten des Schenkers
  • Eheliches bzw. partnerschaftliches Fehlverhalten rechtfertigt in extremen Fällen einen Schenkungswiderruf

Wer ist auf Beschenktenseite für das Fehlverhalten verantwortlich?

In aller Regel ist für einen Schenkungswiderruf alleine maßgeblich und entscheidend, ob der Beschenkte selber sich eines so gravierenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden kann.

Eine Zurechnung des Fehlverhaltens eines Dritten (z.B. der Ehemann oder ein sonstiges Familienmitglied des Beschenkten) auf den Beschenkten scheidet regelmäßig aus.

Der Beschenkte muss im rechtlichen Sinn Täter oder zumindest Teilnehmer an der fraglichen Verfehlung sein.

Wann ist das Verhalten eines Dritten relevant?

Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung allerdings in seltenen Fällen eine Ausnahme.

Das Verhalten eines Dritten wird dem Beschenkten nämlich dann zugerechnet, wenn der Beschenkte „nach den gesamten Umständen … zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet ist, er das jedoch unterlässt“ (so BGH, Urteil vom 23.05.1984, IVa ZR 229/82).

Bleibt der Beschenkte also z.B. bei Handlungen seines Ehemannes oder eines seiner Kinder inaktiv, obwohl er gegen die gegen den Schenker gerichtete Handlung hätte einschreiten können und auch einschreiten müssen, dann kann auch eine Handlung eines Dritten – und nicht des Beschenkten selber – einen Schenkungswiderruf nach § 530 BGB rechtfertigen.

Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen

Ebenso wie auf Beschenktenseite mehrere Personen beim Schenkungswiderruf relevant sein können, wird durch § 530 BGB nicht nur der Schenker selber, sondern auch nahe Angehörige des Schenkers geschützt.

Ein Schenkungswiderruf kommt also nicht nur dann in Frage, wenn sich die Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker selber richtet. Vielmehr reicht es aus, wenn ein naher Angehöriger des Schenkers betroffen ist.

Eine fixe Definition des Begriffs „naher Angehöriger“ gibt es dabei nicht. Es kommt im Einzelfall darauf an, wie nahe der Schenker dem Angehörigen steht. Gerichte prüfen hier, ob mit der gegen den Angehörigen gerichteten Verfehlung gleichzeitig auch eine Kränkung des Schenkers verbunden sein kann.

Je näher das Verhältnis des Angehörigen zum Schenker ist, desto eher wird man diese Frage und damit die Einschlägigkeit des § 530 BGB bejahen müssen.

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