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Schenkung an Minderjährige – Worauf muss der Schenker achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wann soll der Minderjährige über das Geschenk verfügen können?
  • Eltern obliegt die Vermögenssorge bis zur Volljährigkeit des Kindes
  • Treuhänder kann Vermögen für das Kind auch nach der Volljährigkeit verwalten

Alleine aus steuerlichen Gründen macht es in vielen Fällen oft Sinn, sich über Schenkungen an minderjährige Nachkommen Gedanken zu machen.

Schenkungen an die eigenen Kinder bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei. An die Enkelgeneration können Geschenke im Wert von 200.000 Euro übertragen werden, ohne mit dem Finanzamt zu kollidieren.

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre zur Gänze geltend gemacht werden. Wer also zu Lebzeiten rechtzeitig anfängt und sein Vermögen peu à peu auf die nächsten Generationen überträgt, kann tendenziell eine Menge Steuern sparen.

Natürlich macht es wenig Sinn, einem Kind einen Koffer voller Geld in die Hand zu drücken.

Wann ist ein Kind reif für größere Vermögenswerte?

Vielmehr sollte man sich bei einer lebzeitigen Vermögensübertragung zu den näheren Begleitumständen einer solchen Transaktion vertieft Gedanken machen.

Dies betrifft vor allem die Frage, ob und in welchem Umfang der Minderjährige bis zur Volljährigkeit von dem plötzlichen Geldsegen profitieren soll.

Bis zum 18. Geburtstag der Empfängers der Schenkung hat man es nämlich immer auch mit den Eltern des Minderjährigen zu tun. Den Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten) steht nämlich von Gesetzes wegen auch die Vermögenssorge für das minderjährige Kind zu.

In aller Regel sind es also die Eltern, die auch größere Schenkungen stellvertretend für ihr Kind verwalten und – bis zur Volljährigkeit des Kindes – darüber verfügen können.

Sollen die Eltern des Kindes ausgebremst werden?

Ist dieser Umstand dem Schenker leicht unheimlich, dann muss er zwingend aktiv werden.

§ 1638 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet dem Schenker nämlich die Möglichkeit bei der Zuwendung festzulegen, dass die Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten) den geschenkten Geldbetrag nicht verwalten sollen.

Der Schenker hat also die Möglichkeit, die Eltern von dem dem Minderjährigen geschenkten Geld fernzuhalten. Es bietet sich in solchen Fällen für den Schenker an, gleichzeitig festzulegen, wer sich anstelle der Eltern bis zur Volljährigkeit um die geschenkten Vermögenswerte kümmern soll.

Will der Schenker den Eltern die Vermögenssorge für die geschenkten Vermögenswerte zwar nicht komplett entziehen, aber doch mitbestimmen, wie bis zur Volljährigkeit des Schenkungsempfängers die Vermögenswerte verwaltet werden, dann kann er entsprechende Anordnungen nach § 1639 BGB treffen.

Beispielsweise kann der Schenker anordnen, dass geschenktes Geld mündelsicher anzulegen ist … und nicht in Optionsscheine, Bitcoins oder sonstige spekulative Anlageformen investiert werden darf.

Die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten haben sich an diese einschränkenden Anordnungen des Schenkers zu halten.

Auflagen nach der Volljährigkeit des Kindes

Etwas anspruchsvoller wird es immer dann, wenn der Schenker die Ansicht vertritt, dass der Empfänger der Schenkung nicht schon mit 18 Jahren über große Vermögenswerte verfügen können, sondern in jedem Fall erst seine Ausbildung abschließen soll, bevor er vom großen Geldsegen profitiert.

Oft wird in der Praxis bei Schenkungen an Minderjährige vom Schenker der nachvollziehbare Wunsch geäußert, dass der Beschenkte erst mit Abschluss der Ausbildung oder beispielsweise mit 25 Jahren über das Geld verfügen können sollen.

So einfach solche Wünsche im Erbgang durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers umgesetzt werden können, so schwierig ist die Umsetzung bei einer vorweggenommenen Erbfolge.

Anordnungen nach § 1639 BGB reichen nur bis zur Volljährigkeit des ehedem minderjährigen Schenkungsempfängers. Mit der Volljährigkeit endet die Vermögenssorge der Eltern und das dem Kind gehörende Vermögen ist mit der Volljährigkeit an das Kind herauszugeben.

Treuhänder verwaltet Vermögen für das Kind auch nach der Volljährigkeit

Will man aber Schenkungen einerseits vollziehen, andererseits noch ein paar Jahre gewinnen, die man das Kind von der Schenkung fernhalten will, dann muss man bei der Vertragsgestaltung einen etwas größeren Aufwand betreiben.

Machbar ist in solchen Fällen beispielsweise die Einsetzung eines Treuhänders, der das Geld bis zum Tag X für das Kind auch nach der Volljährigkeit verwaltet.

Gleichzeitig kann zum Beispiel angeordnet werden, dass das Kind während seiner Ausbildung von den Erträgen des geschenkten Geldes profitieren kann und soll.

Damit das Kind die vom Schenker gemachten Auflagen auch akzeptiert, könnte man bei einer Treuhandlösung weiter darüber nachdenken, in den Schenkungsvertrag mit dem Kind eine auflösende Bedingung aufzunehmen, wonach die Schenkung dann rückgängig gemacht wird, wenn das Kind jemals versuchen sollte, gegen den Treuhänder vorzugehen und bereits vor dem Tag X an die geschenkten Vermögenswerte zu kommen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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