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Wie kann man seinen Ehepartner für den Erbfall versorgen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Den Ehegatten im Testament als Erben einsetzen
  • Den Ehepartner im Testament mit einem Vermächtnis bedenken
  • Lebzeitige Vermögensübertragung zwischen Eheleuten

Bei der Regelung der eigenen Erbfolge steht neben Kindern häufig der jeweilige Ehepartner im Zentrum der Überlegungen. Ein wichtiges Ziel der Erbfolgegestaltung ist oft die wirtschaftliche Absicherung des Partners für den Ernstfall.

Dem Erblasser stehen verschiedene Möglichkeiten offen, seinen Partner im Erbfall zu versorgen.

Dabei kann der Erblasser sowohl auf erbrechtliche Instrumente zurückgreifen, als auch durch lebzeitige Transaktionen sicherstellen, dass es dem langjährigen Partner an nichts fehlt.

Ein häufig gewählter Weg: Die Erbeinsetzung

Will man den Partner für den Erbfall absichern, so liegt zunächst nichts näher, als den Partner in einem Testament oder Erbvertrag als alleinigen Erben einzusetzen.

Tritt der Erbfall ein, bekommt der überlebende Partner das gesamte Vermögen des Erblassers und kann mit diesem geerbten Vermögen nach Belieben verfahren.

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten genügend Vermögenswerte angehäuft hat, muss er sich um die Versorgung seines Partners in diesem Fall keine Sorgen mehr machen.

Kniffeliger wird die Situation immer dann, wenn der Erblasser nicht nur seinen Ehepartner, sondern auch eigene Kinder hinterlässt.

Der Pflichtteil ist regelmäßig von dem Erben zu tragen

Entscheidet sich der Erblasser nämlich dazu, sein Vermögen komplett an seinen Ehepartner zu übergeben, dann ist mit dieser Regelung auch zeitgleich eine Enterbung der Kinder verbunden.

Die Kinder müssen diesen Ausschluss von der Erbfolge aber nicht klaglos hinnehmen. Vielmehr steht ihnen im Erbfall gegen den alleinigen Erben ein Pflichtteilsanspruch zu.

Dieser Pflichtteil sichert für nächste Verwandte, wie z.B. die Kinder, die Teilhabe am Nachlass kraft Gesetz. Ein Ausschluss des Pflichtteils ist nur in seltenen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Setzt der Erblasser also – bei Existenz von Kindern – seinen Ehepartner als alleinigen Erben ein, hat sich der überlebende Partner nach Eintritt des Erbfalls oft mit Pflichtteilsansprüchen der Kinder herumzuschlagen.

Will der Erblasser seinem Ehepartner dies ersparen, so muss er zu Lebzeiten Vorsorge treffen, zum Beispiel durch Abschluss eines notariellen Pflichtteilsverzichts mit den betroffenen Kindern.

Ein seltener gewählter Weg: Das Vermächtnis

Der Erblasser ist allerdings bei der Regelung seiner Erbfolge nicht darauf beschränkt, seinen Ehepartner als Erben einzusetzen, um ihn wirtschaftlich zu versorgen.

Ebenso gut kann er eine andere Person (z.B. die Kinder) als Erben einsetzen und zugunsten seines Ehepartners im Testament ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.

Ein Vermächtnis unterscheidet sich deutlich von einer Erbeinsetzung. Das Vermächtnis verschafft dem begünstigten Vermächtnisnehmer lediglich ein Forderungsrecht gegen den Erben. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und ebenso wenig Rechtsnachfolger des Erblassers.

Ein Vermächtnis hat für den Vermächtnisnehmer im Vergleich zur Erbenstellung sowohl Vor- als auch Nachteile.

Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Schulden des Erblassers

So wird der Vermächtnisnehmer zunächst einmal vom Nachlass komplett abgeschnitten und hat keinerlei unmittelbare Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, sein Vermächtnisrecht nach Eintritt des Erbfalls gegenüber dem Erben anzumelden und im Zweifel auch durchzusetzen.

Wird ein Vermächtnisanspruch vom Erben nicht auf freiwilliger Basis erfüllt, muss der Vermächtnisnehmer zunächst anwaltliche und später gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zu seinem Recht zu kommen.

Wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer hier den Rücken stärken will, kann er ihn gleichzeitig als Testamentsvollstrecker einsetzen.

Vermächtnisnehmer muss sich nicht um die Abwicklung der Erbschaft kümmern

Auf der Habenseite kann der Ehepartner als Vermächtnisnehmer verbuchen, dass er sich keine Sekunde um die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbschaft kümmern muss. Diese Aufgabe gebührt alleine dem Erben.

Ebenso muss sich der Ehepartner als Vermächtnisnehmer keine Gedanken um jedwede Haftung für Schulden des Erblassers machen. In die Haftung kann immer nur der Erbe, nie der Vermächtnisnehmer genommen werden.

In der Entscheidung, was Gegenstand des Vermächtnisses sein soll, ist der Erblasser absolut frei. Er kann seinem Partner also beispielsweise einzelne – Vermögenswerte ebenso zuwenden, wie ein lebenslanges Wohnrecht oder auch ein Nießbrauch an Unternehmensvermögen oder Immobilien.

Immer überlegenswert: Die Zuwendung von Vermögen unter Lebenden

Natürlich muss man mit der Versorgung des Ehepartners nicht warten, bis der Erbfall eingetreten ist.

Vermögen kann auch zwischen Ehepartnern jederzeit durch Schenkung übertragen werden. Hierfür stehen dem Ehepartner alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung. Übersteigen die lebzeitigen Zuwendungen diese Marge innerhalb von zehn Jahren nicht, so ist die Zuwendung schenkungsteuerfrei und interessiert das Finanzamt nicht.

Der Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro kann alle zehn Jahre wieder aufs Neue in voller Höhe genutzt werden.

Bei lebzeitigen Zuwendungen sollte der Zuwendende immer im Auge behalten, dass sich Verhältnisse auch einmal ändern können. Bei namhaften Schenkungen kann es vor diesem Hintergrund nie schaden, über Widerrufsklauseln in der Schenkungsurkunde nachzudenken.

Ebenso sollte vom Schenker der Fall bedacht werden, dass jede Ehe theoretisch auch einmal geschieden werden kann.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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