Geschenke durch den Erblasser – Anrechnung auf den Pflichtteil – Welche Möglichkeiten hat der Erblasser zu Lebzeiten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen
  • Zuwendungen müssen gegebenenfalls auf den Pflichtteil angerechnet und/oder ausgeglichen werden
  • Erblasser kann eine Anrechnungsbestimmung nachträglich wieder rückgängig machen

Zuweilen planen Erblasser Ihre Erbfolge mit einem Vorlauf von Jahren oder sogar Jahrzehnten.

So beziehen solche längerfristig planenden Erblasser insbesondere auch Mittel der vorweggenommenen Erbfolge in ihre Überlegungen mit ein. Sie übertragen bereits weit vor dem Eintritt des Erbfalls Vermögen auf dritte Personen, oft nahe Familienmitglieder.

So wollen Eltern ihre Kinder oft schon zu Lebzeiten unterstützen und den Kindern so einen besseren Start in die Selbstständigkeit ermöglichen.

Vor allem fachkundig beratene Eltern machen sich dabei im Zusammenhang mit lebzeitigen Vermögensübertragungen Gedanken, ob und in welchem Umfang die lebzeitige Weggabe von Vermögen Auswirkungen auf den Erbfall haben soll.

Lebzeitige Abfindung ist im Hinblick auf den Pflichtteil möglich

Tatsächlich haben Erblasser nämlich die Möglichkeit, nahe Familienangehörige durch lebzeitige Zuwendungen erbrechtlich bereits komplett abzufinden und auf diesem Weg die Verteilung und Auseinandersetzung unter mehreren Erben deutlich zu vereinfachen.

Insbesondere in Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss immer wieder geklärt werden, ob und in welchem Umfang ein Pflichtteilsberechtigter bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenszuwendungen erhalten hat.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, einen nahen Familienangehörigen (Abkömmling, Ehepartner, u.U. auch die Eltern) in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge auszuschließen.

Erbe hat den Pflichtteilsanspruch zu regulieren

Folge einer solchen Enterbung ist regelmäßig ein gegen den Erben gerichteter Anspruch des Enterbten auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser hat es aber grundsätzlich selber in der Hand, diesen für den Erben überaus lästigen Pflichtteilsanspruch zu entschärfen.

So kann der Erblasser nach § 2315 BGB anordnen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte Zuwendungen, die er bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, im Erbfall auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Anrechnungsbestimmung muss durch den Erblasser rechtzeitig erfolgen

Wichtig ist bei einer vom Erblasser gewünschten Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil, dass die Anrechnungsbestimmung im Zeitpunkt der Zuwendung vom Erblasser gemacht wird. Nach der Zuwendung ist eine solche Anrechnungsbestimmung nicht mehr möglich.

Weiter kann eine lebzeitige Zuwendung auch nach § 2316 BGB im Rahmen einer so genannten Ausgleichung bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle spielen.

Eine Ausgleichung setzt voraus, dass mindestens zwei Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Eine Ausgleichung kann der Erblasser zum einen ausdrücklich anordnen, § 2050 Abs. 3 BGB. Es gibt aber auch die Fälle, bei denen es von Gesetzes wegen geboten ist, eine Ausgleichung vorzunehmen, § 2050 Abs. 1 und 2 BGB.

Kann der Erblasser wieder einen Rückzieher machen?

Hat der Erblasser im Rahmen einer Zuwendung eine Anrechnung auf den Pflichtteil nach § 2315 BGB oder eine Ausgleichung nach § 2316 BGB angeordnet, dann stellt sich manchmal die Frage, ob der Erblasser von diesen Anordnungen im Nachgang wieder abrücken kann.

Eine Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB kann der Erblasser zu Lebzeiten jederzeit wieder formlos einkassieren und dem Pflichtteilsberechtigten so ein Recht auf seinen vollen Pflichtteil verschaffen.

Hingegen kann eine vom Erblasser angeordnete Ausgleichung einer Zuwendung nach § 2050 Abs. 3 BGB nach wohl herrschender Meinung nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.

Hier seien schutzwürdige Interessen der anderen Erben zu berücksichtigen.

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