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Kann der Vermächtnisnehmer seine Rechte vor dem Erbfall geltend machen oder zumindest absichern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Anspruch aus dem Vermächtnis ensteht erst mit dem Erbfall
  • Keine Möglichkeit der Absicherung des Vermächtnisses vor dem Erbfall
  • Möglicher einstweiliger Rechtsschutz nach dem Eintritt des Erbfalls

Der Vermächtnisnehmer hat vor dem Erbfall eine nur schwache Position. Er hat allenfalls eine Erwartung, dass er im Erbfall etwas zugewendet bekommt. Er kann diese bloße Erwartung allerdings zu Lebzeiten des Erblassers in keinem Fall in ein Forderungsrecht gegen Erblasser oder auch zukünftigen Erben ummünzen.

Erst mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer ein Forderungsrecht gegen die Person, die mit dem Vermächtnis vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag beschwert wurde.

Der Vermächtnisnehmer hat zu Lebzeiten des Erblassers keinerlei rechtliche Möglichkeiten, unliebsamen Entwicklungen entgegen zu wirken.

Erblasser veräußert den Vermächtnisgegenstand noch zu Lebzeiten

So kann der (zukünftige) Vermächtnisnehmer es beispielsweise kaum verhindern, wenn der (zukünftige) Erbe das Vermächtnis hintertreibt. Hat der Erblasser in seinem letzten Willen beispielsweise vorgesehen, dass der Vermächtnisnehmer ein konkretes Grundstück erhalten soll, dann geht der Vermächtnisnehmer nach der Grundregel in § 2169 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Erbfall grundsätzlich leer aus, wenn es dem Erben gelingt, den Erblasser zu dessen Lebzeiten davon zu überzeugen, dass er das durch das Vermächtnis versprochene Grundstück besser veräußern solle. Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes ist nämlich regelmäßig unwirksam, wenn der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zum Nachlass gehört.

Der Vermächtnisnehmer kann einen solchen Vorgang auch nicht durch Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Vormerkung im Grundbuch, verhindern. Das Gesetz sieht eine Absicherung des Vermächtnisanspruchs nicht vor.

Zukünftiger Erbe kann Vermächtnis hintertreiben

Besonders misslich wird die Situation für den Vermächtnisnehmer, wenn der Erblasser selber auf aktuelle Entwicklungen nicht mehr reagieren kann, weil er nach (wirksamer) Errichtung seines letzten Willens beispielsweise testierunfähig geworden und gegebenenfalls unter Betreuung gestellt worden ist. Ist der in dem letzten Willen eingesetzte Erbe dann auch noch zum Betreuer des Erblassers bestellt worden, so kann der zukünftige Erbe, nötigenfalls mit Genehmigung des Familiengerichts, relativ ungestört bewegliche Sachen und auch Grundstücke veräußern, die nach dem Tod des Erblassers eigentlich der Vermächtnisnehmer erhalten sollte.

Nach dem Erbfall hat der Vermächtnisnehmer die Möglichkeit, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen, wenn er (nachweisbar und zu Recht) besorgen muss, dass sein Vermächtnisanspruch durch das Verhalten des mit dem Vermächtnis Beschwerten gefährdet oder vereitelt wird.

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