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Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf Vorteile, die der Erbe nach dem Erbfall aus dem Vermächtnisgegenstand gezogen hat

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnis wird oft nicht zeitnah nach dem Erbfall erfüllt
  • Zieht der Erbe nach dem Erbfall Vorteile aus dem Vermächtnisgegenstand, so hat er sie in der Regel herauszugeben
  • Erblasser kann im Testament konkrete Regelungen treffen

Ist in einem Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis zugunsten einer Person ausgesetzt, dann erwirbt der so genannte Vermächtnisnehmer das Recht, die vermachte Leistung von dem Erben (oder dem ansonsten mit dem Vermächtnis Beschwerten) zu fordern, § 2174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieses Forderungsrecht ist auch sofort mit dem Erbfall fällig, das heißt, dass es der Vermächtnisnehmer am Todestag vom Erben fordern kann und der Erbe am Todestag verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen, § 271 BGB.

Es vergeht jedoch regelmäßig eine gewisse Zeit, bis der Vermächtnisnehmer überhaupt von seinem Forderungsrecht erfährt und sein Recht geltend machen kann. Wenn beispielsweise zunächst ein Testament eröffnet werden muss und sich nachfolgend noch die Beteiligten darüber streiten, wer rechtmäßiger Erbe geworden ist, dann können Wochen und auch Monate ins Land ziehen, bis der Vermächtnisnehmer ernsthaft daran gehen kann, sein Vermächtnis zu realisieren.

Gesetz sieht den Erben in der Pflicht

In der Zwischenzeit und bis zur Erfüllung des Vermächtnisses kann der Erbe jedoch Vorteile aus dem Vermächtnisgegenstand ziehen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Erbe diese Vorteile nicht behalten darf, sondern an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat. Gemäß § 2184 BGB hat der mit dem Vermächtnis Beschwerte dem Vermächtnisnehmer „die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben“.

Der juristische Begriff der „Früchte“ wird in § 99 BGB definiert. Danach sind Früchte zum Beispiel Gewinne, die aus einem Wirtschaftsunternehmen erzielt werden, Erträge, die aus einem Grundstück gezogen werden, Darlehenszinsen aus einem Bankkonto oder auch Dividenden, die auf Aktien entfallen und vom Erben in der Schwebezeit vereinnahmt werden. Ob Mieteinnahmen des Erben für eine von einem Vermächtnis betroffene Immobilie ebenfalls „Früchte“ im Rechtssinne sind, ist umstritten.

Nicht ersatzpflichtig ist der Erbe für bloße Gebrauchsvorteile, die er durch den Besitz des Vermächtnisgegenstandes erhält. Hat der Erbe zum Beispiel eine durch Vermächtnis versprochene Wohnung für eine Übergangszeit noch selber genutzt, dann ist dieser Nutzungsvorteil nicht nach § 2184 BGB ausgleichspflichtig.

Vermächtnisnehmer kann den Erben in Verzug setzen

Ist zugunsten des Vermächtnisnehmers lediglich ein so genanntes Gattungs- oder ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis ausgesetzt, dann muss sich die Verpflichtung des Erben erst auf einen bestimmten Gegenstand konkretisieren, bevor der Erbe zur Herausgabe von gezogenen Früchten verpflichtet ist. Beim Gattungsvermächtnis muss der Erbe vom Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Übergabe des Vermächtnisgegenstandes in Verzug gesetzt worden sein, beim Verschaffungsvermächtnis schuldet der Erbe die Früchte ab dem Zeitpunkt, zu dem er selber den Vermächtnisgegenstand in Besitz genommen hat.

Der Erblasser hat es im Rahmen der Anordnung des Vermächtnisses in seinem Testament in der Hand, die oben dargestellte Rechtsfolge auszuschließen und die Vorteile, die der Erbe aus dem Vermächtnisgegenstand zieht, bis zur Erfüllung des Vermächtnisses beim Erben anzusiedeln.

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