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Wann ist ein Vermächtnis unwirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser
  • Vermächtnis kann durch Zeitablauf unwirksam werden
  • Befindet sich der Vermächtnisgegenstand überhaupt im Nachlass?

Nicht in jedem Fall ist ein Vermächtnis, dass in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet wurde, wirksam. So kann ein „Vermächtnisnehmer“ beispielsweise dann keine Rechte aus dem Vermächtnis herleiten, wenn das zugrunde liegende Testament unwirksam ist. Hat der Erblasser also seinen letzten Willen nicht unterschrieben oder nicht handschriftlich verfasst, so neben den weiteren Anordnungen in dem Testament auch die Zuwendung des Vermächtnisses nichtig.

Daneben existieren noch weitere gesetzliche Bestimmungen, die zur Unwirksamkeit eines Vermächtnisses führen.

So ist ein Vermächtnis beispielsweise kraft gesetzlicher Anordnung dann unwirksam, wenn der mit dem Vermächtnis Bedachte seinerseits bereits vor dem Erbfall verstorben ist, § 2160 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Von diesem Grundsatz gelten allerdings für den Fall Ausnahmen, wenn der Erblasser einen (zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden) Ersatzvermächtnisnehmer benannt hat, § 2190 BGB, oder der Anteil des vorverstorbenen Vermächtnisnehmers weiteren noch lebenden Vermächtnisnehmern anwächst, § 2158 BGB.

Vermächtnisnehmer verstirbt vor dem Erblasser

Das Gesetz ordnet für den Fall, dass der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe (oder andere Vermächtnisnehmer) wegfällt, im Gegensatz zum vorverstorbenen Vermächtnisnehmer grundsätzlich die weitere Wirksamkeit des Vermächtnisses an, § 2161 BGB. Schlägt also der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe beispielsweise die Erbschaft aus, so verbleibt es regelmäßig bei der Wirksamkeit des Vermächtnisses. Beschwert ist in diesem Fall diejenige Person, die die Erbschaft anstatt dem ursprünglichen Erben antritt. Will der Erblasser entgegen dieser gesetzlichen Regel sicherstellen, dass ein Vermächtnis tatsächlich nur von einem bestimmten Erben (und von keinem anderen) erfüllt werden soll, dann muss er dies in seinem letzten Willen konkret regeln.

Weiter kann auch der bloße Zeitablauf dazu führen, dass ein Vermächtnis unwirksam wird. Gemäß § 2162 BGB wird ein Vermächtnis nämlich nach dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn das Vermächtnis unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung angeordnet wurde und die Bedingung oder der Termin auch nach 30 Jahren noch nicht eingetreten sind.

Hat der Erblasser in seinem Testament beispielsweise angeordnet, dass sein Sohn ein Vermächtnis in Höhe von 10.000 Euro an dem Tag erhalten soll, an dem der TSV 1860 München deutscher Fußballmeister wird, so wird das Vermächtnis unwirksam, wenn diese Bedingung nicht binnen 30 Jahren eingetreten ist.

Ganz ausnahmsweise bleibt ein unter einer Bedingung zugewandtes Vermächtnis auch bei Nichteintritt der Bedingung binnen 30 Jahren wirksam, wenn die vom Erblasser formulierte Bedingung, an die das Vermächtnis geknüpft ist, personenbezogen ist und die Person auch nach Ablauf der 30 Jahre nach Erbfall noch lebt, mithin der Eintritt der Bedingung weiterhin möglich ist. Ordnet der Erblasser zum Beispiel an, dass sein Sohn ein Vermächtnis über einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro an dem Tag erhalten soll, an dem er heiratet, so bleibt dieses Vermächtnis ausnahmsweise auch nach Ablauf von 30 Jahren wirksam, selbst wenn der Sohn zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor den Traualtar getreten ist, § 2163 BGB.

Vermächtnisgegenstand befindet sich nicht (mehr) im Nachlass

§ 2169 BGB ordnet die Unwirksamkeit eines Vermächtnisses an, wenn sich der Gegenstand, der durch das Vermächtnis zugewandt werden soll, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Nachlass befindet. Der Erblasser kann also grundsätzlich einem Dritten keine ihm nicht gehörende Gegenstände durch ein Vermächtnis zuwenden. In solchen Fällen ist allerdings immer zu prüfen, ob der Erblasser (gerade in Kenntnis der Tatsache, dass ihm der Vermächtnisgegenstand nicht gehört) ein so genanntes Verschaffungsvermächtnis aussetzen wollte, § 2170 BGB. In diesem Fall bleibt der mit dem Vermächtnis Beschwerte verpflichtet, den Vermächtnisgegenstand zu besorgen und dem Vermächtnisnehmer auszuhändigen.

Schließlich ist ein Vermächtnis nach § 2171 BGB unwirksam, wenn es auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

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