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Wann verjährt ein Vermächtnis?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnis verjährt in drei Jahren
  • Frist beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seinem Anspruch zu laufen
  • Immobilienvermächtnis mit längerer Verjährungsfrist?

Ordnet der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag ein Vermächtnis an, dann kann sich der Vermächtnisnehmer grundsätzlich nicht beliebig lange Zeit lassen, bis er seinen Anspruch auf das Vermächtnis bei demjenigen anmeldet, der mit dem Vermächtnis beschwert ist.

Seit dem Jahr 2010 gilt für Ansprüche aus einem Vermächtnis nämlich die so genannte Regelverjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch tunlichst vor Ablauf dieser Drei-Jahres-Frist realisiert haben sollte. Lässt sich der Vermächtnisnehmer länger als drei Jahre Zeit, so kann es ihm passieren, dass der Schuldner des Vermächtnisanspruchs die Erfüllung mit Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung schlicht verweigert.

Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf das Vermächtnis entstanden ist und der Vermächtnisnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 BGB.

Anspruch aus Vermächtnis entsteht mit dem Erbfall

Der Anspruch auf die Erfüllung eines Vermächtnisses entsteht mit dem Erbfall. In der Sekunde des Todes erwirbt der Vermächtnisnehmer einen so genannten schuldrechtlichen Anspruch zumeist gegen den Erben auf Verschaffung des Vermögensvorteils, mit dem ihn der Erblasser bedacht hat.

Von den „den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners“ erfährt ein Vermächtnisnehmer in der Praxis durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, dem regelmäßig der entsprechende Passus des letzten Willens des Erblassers beigefügt ist. Mit Testamentseröffnung ist dem Vermächtnisnehmer also in der Regel klar, was er bekommen soll und von wem er den Vermögensgegenstand beanspruchen kann.

Mit dem Schluss des Jahres, in dem den Vermächtnisnehmer diese anspruchsbegründenden Tatsachen mitgeteilt wurden oder in dem er von ihnen sonst wie erfahren hat, beginnt die Drei-Jahres-Frist zu laufen.

Erlangt der Vermächtnisnehmer keine Kenntnis von dem zu seinen Gunsten in einem Testament angeordneten Vermächtnis, dann verjährt sein Vermächtnisanspruch nach § 199 Abs. 3a BGB erst in dreißig Jahren vom Erbfall an.

Immobilienvermächtnis verjährt mit längerer Frist

Soweit dem Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis das Eigentum an einem Grundstück oder ein Anspruch auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück verschafft wird, verjährt dieser Anspruch erst in zehn Jahren, § 196 BGB. Dabei wird in der Literatur allerdings kontrovers diskutiert, ob auf ein Immobilienvermächtnis nicht auch die kürzere drei-Jahres-Frist des § 195 BGB zur Anwendung kommen muss. Rechtsprechung liegt zu dieser Frage noch nicht vor.

Erblasser kann Verjährungsfrist verlängern

Ist es für den Erblasser absehbar, dass es bei der Realisierung des Vermächtnisses zu Verzögerungen kommen wird, steht es ihm frei für das Vermächtnis eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren anzuordnen, § 202 BGB.

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Droht für die Geltendmachung eines Vermächtnisses der Ablauf der Verjährungsfrist und will der Vermächtnisnehmer keine verjährungsunterbrechende Klage bei Gericht einreichen, kann man sich mit dem Anspruchsgegner zuweilen dahingehend verständigen, dass letzterer eine Erklärung abgibt, wonach er auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zu einem gewissen Zeitpunkt verzichtet.

Auf diesem Weg lässt sich in vielen Fällen Zeit für eine gütliche außergerichtliche Einigung gewinnen.

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