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Das Nießbrauchvermächtnis – Einer Person Nutzungsrechte einräumen und sie auf diesem Weg versorgen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nießbrauch verschafft dem Vermächtnisnehmer ein umfassendes Nutzungsrecht
  • Nießbrauch schließt den Eigentümer weitgehend aus
  • Nießbrauch an einer Immobilie oder einem Unternehmen

Bei der Regelung der eigenen Erbfolge steht in den meisten Fällen die Versorgung von Hinterbliebenen im Vordergrund. Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner sollen nach dem eigenen Ableben Vermögen erhalten und mit Hilfe dieses Vermögens auch ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Das Erbrecht in Deutschland bietet zur Umsetzung solcher Pläne diverse Möglichkeiten an. So kann der Erblasser eine ihm nahe stehende Person als Erben einsetzen. Der Erbe wird in diesem Fall unmittelbar mit dem Todesfall Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält sein komplettes Vermögen. Nachteilig kann sich bei einer Erbeinsetzung auswirken, dass sich der Erbe auch um die Abwicklung der Erbschaft zu kümmern hat und auch mögliche Schulden des Erblassers zur Erbschaft gehören. Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben eingesetzt, bilden die Miterben kraft Gesetz eine Erbengemeinschaft, die auseinander gesetzt werden muss.

Der Erblasser kann anstatt einer Erbeinsetzung einem Hinterbliebenen auch schlicht ein Vermächtnis zukommen lassen. In diesem Fall hat der Vermächtnisnehmer keinerlei Haftungsrisiken, sondern kann sich nach dem Erbfall einfach bei dem mit dem Vermächtnis Beschwerten (meist dem Erben) melden und seine Forderung geltend machen. Der Vermächtnisnehmer trägt allenfalls das Risiko, dass er seine Forderung gegenüber dem Beschwerten nicht durchsetzen kann, weil dieser trotz der von ihm gemachten Erbschaft nicht (mehr) solvent ist.

Nießbrauchvermächtnis als wichtiger Bestandteil der Nachfolgeplanung

Wenn der Versorgungscharakter einer Zuwendung im Vordergrund steht, kann sich der Erblasser im Rahmen seiner Vermögensnachfolgeplanung auch noch näher mit einer Variante einer Vermächtniszuwendung beschäftigen: Dem Nießbrauchsvermächtnis.

Beim Nießbrauchsvermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag, sondern der Erblasser wendet dem Vermächtnisnehmer in seinem Testament das Recht zu, Nutzungen aus einer zum Nachlass gehörenden Sache zu ziehen.

Oft angewendet wird das Nießbrauchsvermächtnis in Zusammenhang mit Grundstücken, die zum Nachlass gehören. Gehört dem Erblasser zum Beispiel eine Wohnung, die er vermietet hat, so kann er durch Einräumung eines Nießbrauchsvermächtnis an dieser Wohnung einem Dritten das Recht einräumen, die Wohnung nach dem Tod des Erblassers zu vermieten und die Mieteinnahmen für sich zu behalten. Eigentümer der Wohnung wird nach dem Erbfall der Erbe, den wirtschaftlichen Nutzen zieht jedoch der so genannte Nießbraucher, § 1030 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nutzen, Lasten und Übertragbarkeit des Nießbrauchs im Testament regeln!

Um Auseinandersetzungen zwischen Erben und Vermächtnisnehmer nach dem Erbfall zu vermeiden, sollte der Erblasser in seinem letzten Willen im Falle eines Nießbrauchsvermächtnis an einer Immobilie zwingend regeln, wer die Lasten für die Immobilie während der Dauer des Nießbrauchs tragen soll. Das Gesetz geht hier grundsätzlich von einer Lastentragungspflicht des Nießbrauchers aus, § 1047 BGB. Auch sollte geregelt werden, wer für notwendige Instandhaltungsarbeiten aufkommen muss, § 1041 BGB, und ob der Nießbraucher die Ausübung seines Rechtes auch auf eine dritte Person übertragen kann, § 1059 BGB.

Bei Bestellung eines Nießbrauchs an einer Wohnung schafft eine Regelung zur Zahlungspflicht des Hausgeldes ebenso Klarheit wie die Klärung, wer in Eigentümerversammlungen stimmberechtigt sein soll.

Ähnliche Rechtswirkungen wie ein Nießbrauchsvermächtnis kann man mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erzielen. Auch hier steht dem Vorerben grundsätzlich ein Nutzungsrecht an der Erbschaft zu, er kann aber nicht wie ein Eigentümer über sie verfügen. Nachteilig an einer Vorerbschaft ist für den Vorerben, dass er wie ein vollwertiger Erbe für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten haftet.

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