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Das Hausratsvorausvermächtnis - Den Ehegatten absichern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Benötigt der überlebende Ehepartner den Hausrat, dann sollte man das im Testament regeln
  • Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge gewährt das Gesetz dem Ehepartner einen eigenen Anspruch
  • Ein Hausratvermächtnis zugunsten des Ehepartners schafft Sicherheit

Das deutsche Recht hält für das Erbrecht des Ehegatten sowie des eingetragenen Lebenspartners besondere Regelungen bereit. So wird dem Ehegatten bzw. dem Lebenspartner neben ihrem gesetzlichen Erbrecht nach § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bzw. § 10 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) ein so genannter Voraus zugebilligt.

Zum Voraus gehören die zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie Geschenke, die sich die Partner anlässlich der Hochzeit gemacht haben.

Der Voraus soll sicherstellen, dass der überlebende Partner seine Lebensumstände nach dem Tod seines oft langjährigen Lebensgefährten nicht radikal ändern muss, sondern zumindest über die gewohnten Hausratsgegenstände verfügen kann, ohne sich gegebenenfalls mit quer schießenden Miterben über den Gebrauch von Möbeln oder Besteck auseinander setzen zu müssen.

Der Voraus steht nur dem gesetzlichen Erben zu

Oft wird übersehen, dass das Recht auf den gesetzlichen Voraus eine gravierende Einschränkung enthält. Den Voraus erhält der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner nämlich nur dann, wenn sie als gesetzliche Erben zum Zuge kommen. Hat der Erblasser also ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag verfasst und dort seinen Ehepartner als Erben eingesetzt, dann fällt der komplette Hausrat in den Nachlass und wird unter den Erben entsprechend den Erbquoten aufgeteilt. Das Recht auf den Voraus gibt es also bei der so genannten gewillkürten Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) nicht.

Das ist so lange unproblematisch, als der Erblasser seinen Ehepartner als Alleinerben benennt. In diesem Fall geht ohnehin das gesamte Vermögen des Erblassers inklusive Hausrat und noch vorhandener Hochzeitsgeschenke an den überlebenden Partner.

Probleme bei Erbengemeinschaft

Ungemütlich kann es für den überlebenden Ehegatten aber dann werden, wenn er zusammen mit anderen Personen in einem Testament oder Erbvertrag des Partners als Erbe eingesetzt ist. Er kann dann sicherlich den ihm zustehenden Erbteil verlangen, er hat aber kein Recht auch nur der Nutzung von bestimmten zum Nachlass gehörenden (Hausrats-) Gegenständen.

Kann sich der Ehegatte mit den vorhandenen Miterben über eine konkrete Verteilung und Nutzung von zum Hausrat gehörenden Gegenständen nicht einigen, dann steht am Ende zwangsläufig eine Versteigerung sämtlicher Nachlassgegenstände und die Verteilung des Erlöses unter den Erben.

Für Ehepartner, die auch nach dem Tod des Partners Wert auf ihre gewohnte Umgebung und den Gebrauch gewohnter Gegenstände legen, ist eine solche Zwangslösung sicherlich nur die zweitbeste Lösung.

Hausratsvorausvermächtnis vermeidet Konflikte

Wer seinem im Testament nicht als Alleinerben eingesetzten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner diese Schwierigkeiten ersparen will, hat die Möglichkeit, durch die Anordnung eines so genannten Hausratsvorausvermächtnisses Abhilfe zu schaffen. Sinn und Zweck eines solchen Vermächtnisses ist es, dem überlebenden Ehepartner losgelöst von der Erbschaft ein Forderungsrecht bezogen auf den Hausrat und das Inventar der Familienwohnung zu verschaffen.

Der Ehegatte erhält also - wie es die Regelung in § 1932 BGB für die gesetzliche Erbfolge vorsieht - ein Recht auf all die Gegenstände, die zu seinem täglichen Leben gehören.

Wie weit man hier als Erblasser den Kreis der Gegenstände ziehen will, auf die der überlebende Partner exklusiv zugreifen können soll, bleibt jedem Erblasser überlassen.

So spricht nichts dagegen, in seinem Testament klarzustellen, dass man als zum Hausrat gehörend zum Beispiel auch die wertvollen Perserteppiche, die in der Familienwohnung befindlichen Original-Gemälde, die Mercedes S-Klasse in der Garage und sogar auch die familieneigene Segelyacht (so LG Ravensburg, Urteil vom 31.03.1995, 3 O 2221/94) betrachtet.

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