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Das Geldvermächtnis – Erblasser wendet einen Geldbetrag zu

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geld kann vererbt oder durch ein Vermächtnis zugewandt werden
  • Erblasser sollte im Testament klarstellen, ob er sein Geld vererben oder vermachen will
  • Besonderheiten bei einem vermächtnisweise zugewandten Sparguthaben

Häufig plant ein Erblasser, nach seinem Ableben einer bestimmten Person einen bestimmten Geldbetrag zukommen zu lassen.

Um eine solche Zuwendung zu realisieren, stehen dem Erblasser nach den Grundsätzen des deutschen Erbrechts verschiedene Möglichkeiten offen.

So kann der Erblasser zum einen Geldvermögen vererben. Ein in einem Testament eingesetzter oder auch ein kraft Gesetz zur Erbfolge berufener Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Sämtliche Vermögenspositionen, die ehedem dem Erblasser gehörten, gehen mit dem Erbfall in das Eigentum des Erben über. Hatte der Erblasser also einen ansehnlichen Bargeldbestand zu Hause verwahrt oder verfügte er über ein gut gefülltes Konto bei der Bank, dann gehen diese Vermögenswerte mit dem Ableben des Erblassers auf den Erben über.

Die Alternative zum Vererben: Das Vermächtnis

Der Erblasser ist allerdings nicht gezwungen, sein vorhandenes Geldvermögen durch den Vorgang des Vererbens auf eine begünstigte Person zu übertragen.

Vielmehr kann der Erblasser Geldbeträge auch mittels eines so genannten Vermächtnisses auf eine andere Person übertragen.

Die Vererbung eines Geldbetrages unterscheidet sich deutlich von dem durch ein Vermächtnis ausgesetzten Geldbetrag. Während der Erbe im Falle der Vererbung kraft Gesetz und automatisch mit dem Eintritt des Erbfalls neuer verfügungsberechtigter Eigentümer des Geldes wird, verleiht ein Vermächtnis dem so genannten Vermächtnisnehmer lediglich ein in aller Regel gegen den Erben gerichtetes Forderungsrecht, § 2174 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Vermächtnisnehmer muss also nach Eintritt des Erbfalls aktiv werden und sein Recht beim Erben einfordern. Von alleine findet ein durch ein Vermächtnis ausgesetzter Geldbetrag seinen Weg nicht zum Vermächtnisnehmer.

Zwingende Voraussetzung für ein Vermächtnis ist, dass der Erblasser ein Testament verfasst oder einen Erbvertrag errichtet. Ohne einen solchen letzten Willen gibt es kein Vermächtnis.

Durch ein Vermächtnis kann der Erblasser sehr flexibel auch kleinere Zuwendungen für den Erbfall vornehmen. Er kann sein Vermögen an seine Erben als seine Rechtsnachfolger übertragen, gleichzeitig aber seine Erben mit einem oder auch mehreren Vermächtnissen belasten.

Im Ergebnis erhält der Erbe das Vermögen des Erblassers dann belastet mit einem oder auch mehreren Vermächtnissen.

Erbschaft oder Vermächtnis?

Will der Erblasser in seinem Testament ein Geldvermächtnis aussetzen, so sollte er großen Wert auf eine eindeutige Formulierung in seinem letzten Willen legen.

Besteht das Vermögen des Erblassers nämlich zur Gänze oder zumindest zum überwiegenden Teil aus dem zu vermachenden Geldbetrag, dann löst ein im Testament so bezeichnetes „Vermächtnis“ oft eine Erbeinsetzung aus, § 2087 BGB.

Soweit das Testament in diesem Punkt unklar ist, wird es nach Eintritt des Erbfalls ausgelegt werden müssen. Ergibt die Auslegung, dass der Erblasser sein komplettes (Geld-) Vermögen auf eine bestimmte Person übertragen wollte und ist anderes Vermögen nur von untergeordneter Bedeutung, dann wird man regelmäßig von einer Erbeinsetzung und gerade nicht von einem Vermächtnis ausgehen müssen.

Das Sparguthaben als Vermächtnis

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Erblasser nicht einen fixen Geldbetrag, sondern sein „Sparguthaben“ bei der xy-Bank als Vermächtnis aussetzt.

Ein solcher Vorgang wird regelmäßig als Forderungsvermächtnis im Sinne von § 2173 BGB zu bewerten sein.

Ein Sparguthaben unterliegt in der Zeit zwischen Errichtung des Testaments und Eintritt des Erbfalls in der Regel Änderungen. Insbesondere in den Fällen, in denen der Wert des Sparguthabens beispielsweise durch Abhebungen des Erblassers im Laufe der Zeit abgenommen hat, beschränkt sich das Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers regelmäßig auf das Kontoguthaben, das bei Eintritt des Erbfalls noch vorhanden ist.

Will der Vermächtnisnehmer beim Erben auch die Beträge geltend machen, um die das Kontoguthaben zu Lebzeiten des Erblassers gemindert wurde, so braucht er hierfür gute Gründe. Er muss hier im Streitfall einem Gericht (bzw. primär dem Erben) klar machen, dass es der Wille des Erblassers gewesen ist, dass er im Erbfall einen ungeschmälerten Betrag erhält. Hierzu kann der Vermächtnisnehmer auf Äußerungen und Willensbekundungen des Erblassers verweisen, die sich aber zumindest andeutungsweise auch im Testament wieder finden müssen.

Streitpotential bieten in der Praxis auch immer wieder die Fälle, in denen der Erblasser das – als Vermächtnis ausgesetzte – Sparkonto noch vor seinem Ableben auflöst. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird man hier entweder davon ausgehen müssen, dass sich das Vermächtnis an dem Sparkonto als normales Geldvermächtnis fortsetzt. Alternativ kann die Auslegung aber auch dazu führen, dass das am (aufgelösten) Sparguthaben ausgesetzte Vermächtnis komplett entwertet wurde.

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