Bin ich nur Vermächtnisnehmer oder sogar Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Stellung des Erben ist streng von der Stellung eines Vermächtnisnehmers zu unterscheiden
  • Vor allem in privaten Testamenten wird oft nicht zwischen Erbe und Vermächtnis unterschieden
  • Im Streitfall muss das Testament ausgelegt und der Wille des Erblassers ermittelt werden

Hat man vom Nachlassgericht nach dem Ableben des Erblassers die Nachricht erhalten, dass man im Testament des Erblassers bedacht worden ist, dann ist die Art der Zuwendung und damit die rechtliche Stellung des Bedachten nicht in jedem Fall auf den ersten Blick festzustellen.

Gerade in den Fällen, in denen der Erblasser sein Testament privat und ohne fachkundige Hilfe erstellt hat, kommt es immer wieder zu Problemen in Bezug auf die exakte Definition der Rechtsstellung eines Bedachten.

Oftmals ist dem Erblasser bei Abfassung seines letzten Willens nämlich nicht bewusst, dass er Zuwendungen in seinem Testament auf zwei vollkommen unterschiedlichen Wegen machen kann.

Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers

So kann der Erblasser zum einen in seinem Testament Erben einsetzen. In diesem Fall macht der Bedachte eine Erbschaft und wird Rechtsnachfolger des Erblassers.

Der Erblasser hat aber ebenso gut die Möglichkeit, einem Dritten einen Gegenstand aus seinem Vermögen durch ein Vermächtnis zuzuwenden.

In diesem Fall wird der Bedachte gerade nicht Erbe, er macht keine Erbschaft, sondern hat als so genannter Vermächtnisnehmer nur eine Forderung gegen den Erben.

Wenn der Erblasser diese beiden rechtlichen Konstruktionen, die Einsetzung eines Erben und die Zuwendung eines Vermächtnisses, in seinem Testament nicht hinreichend deutlich trennt, dann kann die mit der Zuwendung bedachte Person nach Eintritt des Erbfalls in Probleme kommen.

Erbschaft und Vermächtnis unterscheiden sich in der Rechtsfolge gravierend

Die Probleme für den Bedachten rühren daher, dass sich die Rechtsposition des Erben massiv von der des Vermächtnisnehmers unterscheidet.

Der Erbe muss sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern, er muss gegebenenfalls prüfen, ob die Erbschaft überschuldet ist und eine Ausschlagung der Erbschaft erklärt werden muss.

Er kann beim Nachlassgericht einen Erbschein zum Nachweis seines Erbrechts beantragen und kann den Nachlass nach dem Tod des Erblassers unmittelbar in Besitz nehmen.

Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten

All diese Rechte und Pflichten hat der Vermächtnisnehmer nicht. Mit der Abwicklung des Nachlasses und der Erbauseinandersetzung hat der Vermächtnisnehmer nichts zu tun.

Die Frage der Überschuldung der Erbschaft und einer damit verbundenen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten interessiert den Vermächtnisnehmer ebenfalls nicht.

Ebenso wenig kann der Vermächtnisnehmer einen Erbschein beantragen und er ist auch nicht berechtigt, einzelne Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen.

Wie unterscheiden sich Erbe und Vermächtnisnehmer im Testament?

In vielen Fällen ist die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer nicht schwer. Hat der Erblasser keinen letzten Willen in Form von Testament oder Erbvertrag hinterlassen und gilt damit die gesetzliche Erbfolge, dann kann es nur Erben und nie Vermächtnisnehmer geben.

Ein Vermächtnis muss zwangsläufig in einem Testament bzw. in einem Erbvertrag angeordnet sein.

Unproblematisch ist die Unterscheidung von Erbe und Vermächtnisnehmer auch, wenn sich der Erblasser in seinem Testament klar ausgedrückt hat, so zum Beispiel wenn er in seinem Testament einen Alleinerben eingesetzt und eine weitere, wirtschaftlich nicht überragende, und einem Dritten gemachte Zuwendung gleichzeitig ausdrücklich als „Vermächtnis“ bezeichnet hat.

Erblasser unterscheiden oft nicht zwischen Erben und Vermächtnisnehmern

Probleme gibt es in der Abgrenzung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer aber immer wieder, wenn der Erblasser in seinem letzten Willen unklare Anordnungen macht.

So ist die durchaus häufig anzutreffende Formulierung „Ich vermache …“ potentiell immer dazu geeignet, Unklarheiten zu produzieren.

Bei Verwendung des Begriffs „Vermachen“ ist zunächst einmal vollkommen unklar, ob der Erblasser hiermit einen Erben einsetzen oder ob er nur ein Vermächtnis zuwenden wollte. Beide Lösungen sind möglich.

Gesetzliche Auslegungsregel hilft weiter

Wenn ein Testament keine klare Aussage über die Frage enthält, wer Erbe und wer bloßer Vermächtnisnehmer sein soll, dann muss das Testament ausgelegt werden. Durch Auslegung ist zu ermitteln, was der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines letzten Willens tatsächlich gewollt hat.

Wenn sich aus dem Testamentstext und den weiteren Umständen nicht bereits eine Lösung ergibt, können zwei gesetzliche Auslegungsregeln in § 2087 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu Rate gezogen werden.

Danach gilt derjenige als Erbe, dem der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zugewandt hat, selbst wenn der Erblasser die entsprechende Person in seinem Testament nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet hat, § 2087 Abs. 1 BGB.

Anders soll nach § 2087 Abs. 2 BGB diejenige Person nicht Erbe sein, der der Erblasser nur einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen zugewendet hat, selbst wenn der Erblasser diese Person in seinem Testament als Erbe bezeichnet hat.

Freilich wird eine Erbeinsetzung entgegen § 2087 Abs. 2 BGB wieder nahe liegen, wenn die einzelnen zugewandten Gegenstände den Löwenanteil an dem Erblasservermögen ausmachen.

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