In welchem Umfang darf ein Vermächtnisnehmer Einsicht in ein Testament nehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm - Beschluss vom 12.12.2014 - 10 W 102/14

  • Vermächtnisnehmer erhält vom Nachlassgericht nur eingeschränkte Informationen
  • Die Beschwerde des Vermächtnisnehmers zum OLG ist erfolgreich
  • Der Vermächtnisnehmer hat ein Einsichtsrecht in den "Gesamtzusammenhang"

Das Oberlandesgericht Hamm hatte darüber zu befinden, in welchem Umfang ein Vermächtnisnehmer nach Eintritt des Erbfalls in ein vom Erblasser hinterlassenes Testament Einsicht nehmen darf.

Der Erblasser hatte in der vom Gericht zu entscheidenden Angelegenheit im Laufe der Jahre mehrere letztwillige Verfügungen getroffen und diese immer wieder ergänzt und abgeändert. Der Erblasser errichtete am 09.03.1991 ein notarielles Testament, in dem er eine Alleinerbin und einen Ersatzerben benannte. Gleichzeitig ordnete er in dem Testament an, dass er eine Testamentsvollstreckung wünsche.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers sollte nach dem Willen des Erblassers unter anderem die Erfüllung zahlreicher Vermächtnisse sein, die er in einer separaten Anlage zu dem Testament zugunsten diverser Vermächtnisnehmer ausgesetzt hatte.

Erblasser verfasst diverse letztwillige Verfügungen

So sollte der spätere Beschwerdeführer nach dem Willen des Erblassers als Vermächtnis ein näher bezeichnetes Aktiendepot zu Hälfte erhalten.

In einem weiteren handschriftlichen Testament vom 23.03.2001, die der Erblasser mit dem Begriff "Einzelvermächtnisse" überschrieb, wandte er dem späteren Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 50.000 DM zu. Gleichzeitig verfügte der Erblasser in diesem Dokument, dass die aktuelle Erklärung unter anderem die vom 09.03.1991 ersetzen solle.

Am 28.01.2004 wurde der Erblasser abermals aktiv. Er verfasste eine weitere Erklärung, die wieder mit dem Begriff "Einzelvermächtnisse" überschrieben war. Auch in dieser Erklärung ordnete der Erblasser an, dass sämtliche früheren Erklärungen durch die neue Erklärung ersetzt werden soll.

Nach dem Tod des Erblassers eröffnete das Nachlassgericht sämtliche vom Erblasser verfassten Verfügungen mit Ausnahme der letzten Verfügung vom 28.01.2004, die dem Gericht im Original nicht vorlag.

Vermächtnisnehmer erhält nicht das komplette Testament

Der Vermächtnisnehmer und spätere Beschwerdeführer erhielt vom Nachlassgericht eine Kopie des notariellen Testaments aus dem Jahr 1991, jedoch ohne die Schlussbemerkungen und die Unterschriften. Weiter stellte das Nachlassgericht dem Vermächtnisnehmer den Passus aus der separaten Anlage zu dem Testament aus dem Jahr 1991 zur Verfügung, der sich um das dem Vermächtnisnehmer zugewandte Aktienpaket drehte.

Der Vermächtnisnehmer beantragte daraufhin beim Nachlassgericht, dass man ihm umfassende Einsicht in sämtliche vorliegenden letztwilligen Verfügungen gewähren möge. Dieser Antrag wurde aber vom Nachlassgericht mit Hinweis auf das "Geheimhaltungsinteresse der anderen Beteiligten und auch (die) schutzwürdigen Vermögenssphäre des Erblassers" abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts richtete sich die Beschwerde des Vermächtnisnehmers. Er machte geltend, dass er die kompletten letztwilligen Verfügungen des Erblassers kennen müsse, um seine Rechtsposition einschätzen zu können.

Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde zum Teil statt. In der Begründung der Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass dem Nachlassgericht zwar im Ausgangspunkt, nicht jedoch im Ergebnis zuzustimmen sei.

Nach § 357 Abs. 1 FamFG könne, so das OLG, nur derjenige ein bereits eröffnetes Testament einzusehen, der hierfür ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Der Betroffene könne auch nur die Teile des Testaments einsehen, an denen er ein solches rechtliches Interesse habe.

Geheimhaltungsinteresse weiterer Beteiligter ist zu berücksichtigen

Die berechtigten Interessen der anderen Beteiligten und Grundsätze des Datenschutzes würden hier eine restriktive Handhabung des Einsichtsrechts gebieten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass nach § 348 Abs. 3 S. 1 FamFG Beteiligten, die beim Eröffnungstermin nicht anwesend sind, jedenfalls nur der sie betreffende Inhalt eines Testaments bekannt zu geben sei.

Jeder Beteiligte könne aber jedenfalls die Bekanntgabe derjenigen Teile des Testaments verlangen, die seine erbrechtliche Stellung beeinträchtigen, oder die gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Testierfähigkeit oder das Bestehen von Anfechtungsgründen zulassen.

Dies vorausgeschickt müsse ein Vermächtnisnehmer im Normalfall lediglich erfahren, wer Erbe bzw. wer Testamentsvollstrecker ist, um mit diesem Wissen sein Vermächtnis durchsetzen zu können.

Ein weitergehendes Einsichtsrecht in den "Gesamtzusammenhang …, in den die (den Vermächtnisnehmer) betreffende Anordnung eingebettet ist, sei aber dann zu gewähren, wenn zu ermitteln ist, ob eine testamentarisch bedachte Person vom Erblasser als Erbe oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt worden ist. Hier komme es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Müsse das Testament gegebenenfalls ausgelegt werden und müsse der Vermächtnisnehmer den Gesamtzusammenhang der Verfügungen, die der Erblasser zu seinen Gunsten gemacht hat, in Erfahrung bringen, um seine Rechtslage einschätzen zu können, dann könne dem Vermächtnisnehmer auch ein entsprechend erweitertes Einsichtsrecht in das Testament zustehen.

Im konkret vorliegenden Fall erkannte das Beschwerdegericht ausdrücklich das Interesse des Vermächtnisnehmers an, inwieweit spätere Verfügungen des Erblassers frühere Testamente ersetzt oder gegebenenfalls lediglich ergänzt haben.

Im Ergebnis billigte das OLG dem Vermächtnisnehmer damit ein Einsichtsrecht zu, das inhaltlich über die vom Nachlassgericht erteilten Informationen hinausging.

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