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Wie erfahre ich, ob zu meinen Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wurde?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vor Eintritt des Erbfalls erhält man nur vom Erblasser Informationen
  • Nach dem Erbfall informiert das Nachlassgericht den Vermächtnisnehmer
  • Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es kein Vermächtnis

In aller Regel haben Menschen ein großes Interesse daran zu erfahren, ob und in welcher Höhe ein Erblasser zu ihren Gunsten in einem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt hat.

Das Interesse an dieser Frage wird meist durch entsprechende Andeutungen des Erblassers geweckt, mit denen dem Betroffenen für den Erbfall eine wie auch immer geartete Beteiligung am Nachlass in Aussicht gestellt wird.

Wie ist die Situation zu Lebzeiten des Erblassers?

Ist der Erbfall noch gar nicht eingetreten, dann muss der Betroffene alleine auf die wohlmeinenden Worte des Erblassers vertrauen. Er hat insbesondere keine Möglichkeit, in welcher Form auch immer Einsicht in ein vom Erblasser erstelltes Testament zu nehmen, um die Aussagen des Erblassers zu überprüfen.

Man hat auch grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, von einem Erblasser in seinem Testament bedacht zu werden. Wenn sich der Erblasser einen Tag vor seinem Ableben überlegt, seine komplette Erbfolge neu zu regeln und sein gesamtes Vermögen seinem Lieblings-Fußballverein zu vermachen, dann hat derjenige, dem eine Vermögenszuwendung in Aussicht gestellt worden war, diese Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen.

Ein Erblasser kann sich kraft Gesetz auch nicht dazu verpflichten, überhaupt ein Testament zu errichten. So eindeutig die Zusagen eines Erblassers im Hinblick auf die Erstellung eines Testaments und der dort enthaltenen Zuwendungen auch sein mögen, so kann der Erblasser doch nicht gezwungen werden, ein Testament (welchen Inhalts auch immer) zu errichten, § 2302 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ohne Testament gibt es jedoch auch kein Vermächtnis.

Erbvertrag schafft Rechtssicherheit

Der einzige Weg für einen Dritten, bereits vor Eintritt des Erbfalls Klarheit über die ihm im Erbfall zustehenden Rechte zu erlangen, besteht darin, den Erblasser zum Abschluss eines für den Erblasser bindenden Erbvertrages zu bewegen. Hat der Erblasser erst einmal in einem Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet, dann kann der Begünstigte regelmäßig sicher sein, dass ihm diese Zuwendung im Erbfall auch zufließen wird, § 2289 BGB. Einen Rechtsanspruch auf Errichtung eines Erbvertrages gibt es freilich nicht.

Der Erbfall ist eingetreten

Ist der Erbfall erst einmal eingetreten, dann bessert sich die Informationslage des vermutlichen Vermächtnisnehmers schlagartig.

Hat der Erblasser nämlich eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages hinterlassen, dann wird diese Urkunde zeitnah nach dem Erbfall eröffnet. Dabei ist der letzte Wille des Erblassers ohnehin in Besitz der Justizbehörden, da er in die amtliche Verwahrung gegeben wurde, oder er wird (und muss) von demjenigen bei Gericht abgeliefert werden, der in Besitz des Testaments ist, § 2259 BGB.

Im Rahmen der Testamentseröffnung teilt das Nachlassgericht allen Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich mit. Enthält das Testament also eine Vermächtnisanordnung, dann erfährt man hiervon offiziell durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Bleibt ein solches Schreiben aus, bedeutet dies, dass entweder gar kein Testament eröffnet wurde, da der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat oder das Testament enthielt entgegen den Ankündigungen des Erblassers keine Vermächtniszuwendung.

Hat man hingegen eine positive Nachricht vom Nachlassgericht erhalten, muss sich der Vermächtnisnehmer an denjenigen wenden, der in dem Testament mit dem Vermächtnis belastet wurde. In aller Regel ist hier ein Schreiben an den Erben erforderlich, mit dem das Vermächtnis eingefordert wird.

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