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Die Patientenverfügung - Patientenverfügung enthält Weisungen für die medizinische Versorgung

Von: Felizita Söbbeke

Sie soll sicherstellen, dass der Arzt, der Bevollmächtigte, der Betreuer und das Vormundschaftsgericht den Willen des Patient kennen, wenn dieser seinen Behandlungswillen nicht mehr äußern kann. Sie soll darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen der Patient eine medizinische Behandlung wünscht.

Sinn und Zweck der Patientenverfügung ist es, demjenigen, der mit der Entscheidung über eine ärztliche Behandlung befasst ist, Weisungen zum tatsächlichen Patientenwillen an die Hand zu geben. Die Patientenverfügung erteilt klare Weisungen, an die der Adressatenkreis gebunden ist. Hinter dem Wunsch nach einer Patientenverfügung steckt in aller Regel der Wunsch, nicht im Rahmen der sog. Apparatemedizin "unerträglichen lebensverlängernden Maßnahmen"; ausgesetzt zu sein und der Wunsch, den Ärzten die Entscheidung über die Art und Weise des Sterbens nicht alleine zu überlassen.

Patientenverfügung bedarf gem. § 1901 a BGB der Schriftform

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist nunmehr in § 1901 a BGB eine Definition für die Patientenverfügung aufgenommen worden. Sie lautet:

"Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung) ... "

Ratsam ist aber eine notarielle Beurkundung

Eine notarielle Beurkundung oder eine Mitunterzeichnung durch Zeugen ist nicht zwingend notwendig. Es können in einer notariellen Patientenverfügung Belehrungen aufgenommen werden, die dem Erklärenden die Tragweite der Erklärung deutlich machen. Es kann durch den beurkundenden Notar dokumentiert werden, dass der Verfügende sich über den Inhalt und Auswirkungen seines Selbstbestimmungsrechtes und die von ihm getroffenen Verfügungen im Klaren ist.

Patientenverfügung ist nicht beim Vormundschaftsgericht hinterlegbar

Eine notarielle Hinterlegung oder Verwahrung beim Vormundschaftsgericht ist nicht möglich. Etwas anderes gilt, wenn die Patientenverfügung im Rahmen einer Altersvorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erklärt wird. Hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Durchführungsrichtlinien.Hinsichtlich der Aufbewahrung ist sicherzustellen, dass im Ernstfall das Original gefunden und dem behandelnden Arzt zugeleitet wird.

Inhalt der Patientenverfügung ist grundsätzlich frei gestaltbar

Es ist nicht ratsam, die vielfältig vorhandenen Formulare der verschiedenen Institutionen unbesehen anzukreuzen und zu unterschreiben.

Die sorgfältige Formulierung der Patientenverfügung ist unabdingbar notwendig, um deren Wirkungen möglichst sicherzustellen. Im Wesentlichen unterscheiden sich zwei grundsätzlich verschiedene Inhalte:

  • Die erste Alternative betrifft den Wunsch des Verfügenden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Behandlung abzubrechen.
  • Die zweite Alternative stellt den Wunsch auf Fortführung einer Behandlung unter allen Voraussetzungen nebst einer medizinischen Maximalbehandlung auf. Bahnt sich eine konkrete Behandlungssituation an, sollte auf diese in jedem Fall in der Patientenverfügung genau Bezug genommen werden.

Die Patientenverfügung sollte ausdrücklich Angaben darüber enthalten, für welche Situation sie gelten soll, so z.B. für

Geltungsbereich einer Patientenverfügung

  • die Sterbephase
  • nicht aufhaltbares schweres Leiden,
  • dauernder Verlust der Kommunikationsfähigkeit
  • die Notwendigkeit andauernder schwerwiegender Eingriffe (z. B. Beatmung, Dialyse, künstliche Ernährung, Organersatz)
  • bereits vor dem Eintritt in die eigentliche Sterbephase

Des Weiteren sollte die Patientenverfügung Aussagen zur Einleitung, zum Umfang und zur Beendigung ärztlicher Maßnahmen enthalten, wie etwa

Umfang und Beendigung ärztlicher Maßnahmen

  • künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse,
  • Verarbeitung von Medikamenten, wie. z. B. Antibiotika, Psychopharmaka oder Zytostatika,
  • Schmerzbehandlung
  • Art der Unterbringung und Pflege,
  • Hinzuziehung eines oder mehrerer weiterer Ärzte.

Patientenverfügung kann nur rechtlich erlaubtes Handeln vorsehen

Sofern der Verfügende die Patientenverfügung mit dem Gedanken errichtet, den Behandlungsabbruch zu ermöglichen, ist zu berücksichtigen, dass ein verpflichtender und rechtswirksamer Inhalt einer Patientenverfügung nur rechtlich erlaubtes Handeln sein kann.

Daher stellt sich die Frage, in wieweit der Wunsch des Verfügenden Berücksichtigung finden kann, ohne dass sich der Handelnde in die Gefahr einer strafbaren Handlung begibt.

  • Aktive Sterbehilfe ist strafrechtlich nicht zulässig. An eine solche Patientenverfügung ist weder der Arzt noch der Bevollmächtigte gebunden.
  • Eine Schmerzlinderung ohne lebensverkürzendes Risiko ist zulässig, auch wenn die Schmerzbehandlung zur Bewusstseinstrübung führt. Ein dahingehender Wunsch in der Patientenverfügung kann daher unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht zurückgewiesen werden.
  • Eine gezielte Schmerzlinderung mit lebensverkürzender Auswirkung wird für straflos erachtet, von daher kann ein diesbezüglicher Wunsch eines Patienten aus strafrechtlichen Gründen nicht zurückgewiesen werden.

Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen ist grundsätzlich möglich, unabhängig vom Stadium oder vom Verlauf der Erkrankung

Grundsätzlich kann ein Patient wirksam auf lebensverlängernden Maßnamen verzichten, und zwar auch schon vor dem Beginn des Sterbevorgangs. Dazu im Einzelnen:

  • Der Arzt hält eine Behandlung für medizinisch nicht mehr indiziert; --> Behandlung wird nicht mehr durchgeführt.
  • Der Patientenwille - Hält der Arzt eine weitere Behandlung für angezeigt, ist der Patientenwille im Rahmen eines Gesprächs zu ermitteln (§ 1901 b BGB).
  • Einwilligung/Versagung der Einwilligung des Betreuers oder Bevollmächtigten entspricht dem Patientenwillen gem. § 1901 a BGB.
  • Liegt keine Patientenverfügung vor oder entspricht die Lebenssituation nicht den Festlegungen in der Patientenverfügung, ist der mutmaßliche Wille festzustellen.
  • Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Der Betreuer und Bevollmächtigte sind im Hinblick auf Entscheidungen zum Behandlungsabbruch gleichgestellt.

Patientenverfügung kann formfrei widerrufen werden

Die Patientenverfügung ist jederzeit frei widerruflich. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Erfolgt kein Widerruf, ist die Patientenverfügung wirksam. Ein lange zurückliegender Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung berührt grundsätzlich nicht deren Unwirksamkeit.

Zur Durchsetzung der Patientenverfügung gegenüber behandelnden Ärzten, Pflegepersonal und gegebenenfalls gegenüber dem Vormundschaftsgericht ist dringend zu raten, hierfür einen Bevollmächtigten zu benennen, also die gewünschten Behandlungsrichtlinien auch in einer Vorsorgevollmacht festzuhalten oder falls ein solcher Vollmachtnehmer nicht zur Hand ist, einem zu bestellenden Betreuer diese Aufgabe ausdrücklich aufzugeben. Es ist sinnvoll Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in einer Urkunde zu verbinden.

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