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Welche Formalien sind bei einer Patientenverfügung zu beachten?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das Gesetz enthält in § 1901a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur eine Voraussetzung, die bei der Errichtung einer Patientenverfügung zwingend einzuhalten ist. Das Gesetz gibt nämlich vor, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich abgefasst wurde.

Dieses Schriftformerfordernis erfüllt man bereits dann, wenn man ein Muster für eine Patientenverfügung nutzt und dieses Muster abschließend unterschreibt. Selbstverständlich ist es auch möglich, die komplette Patientenverfügung handschriftlich zu verfassen oder man kann auch einen Notar aufsuchen und die eigene Erklärung dort beurkunden lassen.

Die gesetzliche Formvorschrift lässt also eine lediglich mündliche Abfassung einer Patientenverfügung dem Grunde nach nicht zu. Hat man beispielsweise seinem Ehepartner nur mündlich erklärt, welche Wünsche man hinsichtlich der Vornahme oder des Unterlassens bestimmter zukünftiger medizinischer Maßnahmen hat, dann können solche mündlichen Aussagen des Betroffenen allerdings im Rahmen der Ermittlung seines mutmaßlichen Willens relevant werden. Derjenige, der stellvertretend für einen einwilligungsunfähigen Patienten aufgerufen ist, Entscheidungen zu treffen, muss auch solche mündlichen Aussagen des Betroffenen respektieren.

Unabhängig von dem Schriftformerfordernis für eine Patientenverfügung hat selbstverständlich jeder Mensch als Patient das Recht, im konkreten Fall einer Behandlungsbedürftigkeit dem behandelnden Arzt nur mündlich Vorgaben für die Behandlung zu machen und dem Arzt bestimmte Behandlungen eben auch zu untersagen. Dies setzt allerdings voraus, dass man als Patient hierzu im Einzelfall noch in der Lage ist.

Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, bereits im Voraus und auch für den Fall, dass man selber aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu artikulieren, den Rahmen und die näheren Umstände einer anstehenden Behandlung abzustecken. Eine solche auf die Zukunft gerichtete Anweisung an die behandelnden Ärzte ist aber eben nur dann wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst wurde.

Der Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos möglich

Muss man für die Errichtung einer Patientenverfügung noch die Schriftform wahren, so gilt dieses Formerfordernis für den kompletten oder auch nur teilweisen Widerruf einer Patientenverfügung nicht.

§ 1901a Abs.1 S. 3 BGB legt in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest:

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

 Man ist also an den Inhalt einer einmal errichteten Patientenverfügung nicht für alle Ewigkeit gebunden. Man die Verfügung ändern oder auch zur Gänze widerrufen, ohne hierfür eine bestimmte Form einhalten zu müssen. Auch ein mündlicher Widerruf einer Patientenverfügung ist wirksam. Eine Begründung für eine Änderung oder einen Widerruf ist nicht erforderlich. Ein formloser Widerruf reicht auch dann aus, wenn man seine Patientenverfügung ehedem hat von einem Notar beurkunden lassen.

Allerdings ist ein formloser Widerruf einer Patientenverfügung nur so lange möglich, als der Ersteller der Verfügung noch über die erforderliche Urteils- und Einsichtsfähigkeit verfügt. Ebenso wie bei der Errichtung einer Patientenverfügung muss der Betroffene auch bei einem möglichen Widerruf noch die Tragweite einer solchen Maßnahme nachvollziehen können.

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